Änderungen bei der StBVV auf den Weg gebracht
Unter anderem sind folgende Änderungen der StBVV vorgesehen:
- Rechnungserteilung in Textform: Bei Zustimmung durch den Mandanten kann zukünftig die eigenhändige Unterschrift des Steuerberaters entfallen. Die Rechnung kann dann in Textform (§ 9 StBVV) übermittelt werden.
- Anpassung der Vergütung an wirtschaftliche Entwicklung: Die Gebühren des Obersatzes der Zeitgebühr, der Kilometerpauschale für Fahrtkostenerstattung, Tage- und Abwesenheitsgelder, der Rahmengebühr und des Mindestgegenstandswerts bei der Erstellung einer EÜR, des Obersatzes bei Einrichtung von Lohnkonten und Aufnahme der Stammdaten, des Obersatzes für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung, der vollen Gebühr (Anl. 1 bis 4 = Tab. A bis D) wurden erhöht.
- Anwendung des Vergütungsrechts der Rechtsanwälte bei Verfahren vor Verwaltungsbehörden: Die Tabelle E entfällt zukünftig. Für Verfahren vor den Verwaltungsbehörden wird auf die Vorschriften des RVG verwiesen.
- Berücksichtigung von Nachschauen bei der Teilnahme an Prüfungen: Für eine Teilnahme an einer Kassen-Nachschau oder USt-Nachschau kann dann eine Zeitgebühr nach § 29 Nr. 1 StBVV abgerechnet werden.
Die Änderungen der Steuerberatergebührenverordnung treten am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Die Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen finden Sie hier.
Die Vergütung der steuerberatenden Berufe Mit der „3. Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen“ wurde das von der EU vorbereitete Vertragsverletzungsverfahren gerade erfolgreich abgewendet. So bleibt die StBVV auch in Zukunft eine sichere Basis für Ihre Honorarabrechnungen – und ein so grundlegendes wie dynamisches Praxisfeld, in dem Sie der bewährte Kommentar von „Meyer/Goez/Schwamberger“ weiter erstklassig unterstützt.
Neu: Muster zum Vergütungsrecht
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(ESV/fl)
Programmbereich: Steuerrecht