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Bundesrat stimmt Änderungen der StBVV zu (Foto: Gerhard Seybert/stock.adobe.com)
Gebührenrecht

Änderungen bei der StBVV auf den Weg gebracht

ESV-Redaktion Steuern
11.06.2020
Die Bundesregierung hat mit der fünften Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen Änderungen bei der StBVV beschlossen. Diesen hat der Bundesrat nun zugestimmt.
Der Bundesrat hat am 05.06.2020 der von der Bundesregierung beschlossenen fünften Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen zugestimmt, welche auch Änderungen der StBVV enthält.

Unter anderem sind folgende Änderungen der StBVV vorgesehen:

  • Rechnungserteilung in Textform: Bei Zustimmung durch den Mandanten kann zukünftig die eigenhändige Unterschrift des Steuerberaters entfallen. Die Rechnung kann dann in Textform (§ 9 StBVV) übermittelt werden.
  • Anpassung der Vergütung an wirtschaftliche Entwicklung: Die Gebühren des Obersatzes der Zeitgebühr, der Kilometerpauschale für Fahrtkostenerstattung, Tage- und Abwesenheitsgelder, der Rahmengebühr und des Mindestgegenstandswerts bei der Erstellung einer EÜR, des Obersatzes bei Einrichtung von Lohnkonten und Aufnahme der Stammdaten, des Obersatzes für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung, der vollen Gebühr (Anl. 1 bis 4 = Tab. A bis D) wurden erhöht.
  • Anwendung des Vergütungsrechts der Rechtsanwälte bei Verfahren vor Verwaltungsbehörden: Die Tabelle E entfällt zukünftig. Für Verfahren vor den Verwaltungsbehörden wird auf die Vorschriften des RVG verwiesen.
  • Berücksichtigung von Nachschauen bei der Teilnahme an Prüfungen: Für eine Teilnahme an einer Kassen-Nachschau oder USt-Nachschau kann dann eine Zeitgebühr nach § 29 Nr. 1 StBVV abgerechnet werden.

Die Änderungen der Steuerberatergebührenverordnung treten am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

Die Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen finden Sie hier.

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(ESV/fl)

Programmbereich: Steuerrecht