AG Dortmund: Passagierraum eines Autos kein „öffentlicher Raum“ im Sinne der Corona-Regeln
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AG Dortmund: Innenraum eines PKW kein öffentlicher Raum im Sinne der einschlägigen Corona-Vorschriften
- Innenraum des PKW kein „öffentlicher Raum“: Vorab stellte das Gericht fest, dass die Mindestabstandsregelung nach der Corona-Schutzverordnung NRW zum Tatzeitpunkt lediglich für den „öffentlichen Raum“ gegolten hat. Nach Auffassung des Gerichts ist das Innere eines PKW aber kein öffentlicher Raum im Sinne der oben genannten Vorschriften.
- Einhaltung eines etwaigen Mindestabstands nicht möglich: Darüber hinaus, so das Gericht weiter, wäre die Unterschreitung des Mindestabstands zulässig gewesen, wenn dessen Einhaltung aus „baulichen Gründen“ nicht möglich gewesen wäre. Nach den Feststellungen des Gerichts zu dieser Frage waren alle Sitzplätze des Fahrzeugs bestimmungsgemäß und nach straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften besetzt. Selbst dann, wenn der Innenraum des PKW ein „öffentlicher Raum“ wäre, hätte der Mindestabstand also aus „baulichen Gründen“ nicht eingehalten werden können.
Quelle: Beschluss des AG Dortmund vom 21.05.2021 – 729 OWi-127 Js 200/21 -54/21
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(ESV/bp)
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