AG Frankfurt am Main zur kostenlosen Stornierung einer Pauschalreise bei Corona
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Kläger: Corona begründet unvermeidbareren, außergewöhnlichen Umstand
Beklagte: Keine Reisewarnung zum Zeitpunkt der Stornierung
AG Frankfurt: Reisewarung für kostenlosen Reiserücktritt nicht zwingend erforderlich
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Außergewöhnliche Umstände am Urlaubsort: Im Zusammenhang mit der Corona-Krise kommt es darauf an, ob die Umstände am Urlaubsort schon zum Zeitpunkt des Rücktritts als außergewöhnlich einzuordnen waren.
- Aber - keine strengen Anforderungen: Grundsätzlich, so das AG weiter, sind insoweit aber keine allzu strengen Anforderungen zu stellen.
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Insbesondere - keine Reisewarnung erforderlich: Vor allem hält das Frankfurter Gericht eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für das Zielgebiet nicht für zwingend geboten. Vielmehr reicht schon eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitsgefährdende Ausbreitung von Corona aus. Zum Zeitpunkt der Reisestornierung - Anfang März 2020 - war dies nach Auffassung des Gerichts für ganz Italien der Fall. Damit hatte die Beklagte kein Recht, Stornierungsgebühren nach § 651h Absatz 3 BGB zu erheben.
Im Wortlaut: § 651h Absatz 3 Rücktritt vor Reisebeginn (Auszug) |
[...] (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 kann der Reiseveranstalter keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich im Sinne dieses Untertitels, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. [...] |
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(ESV/bp)
Programmbereich: Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht