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AG Frankfurt am Main: Kunden bestellten beim Pizzalieferservice überwiegend telefonisch – ohne die Räume zu betreten (Foto: keBu.Medien / stock.adobe.com)
Musik im Verkaufsraum

AG Frankfurt a. M.: Pizzalieferservice hat Urheberrecht nicht verletzt

ESV-Redaktion Recht
03.02.2023
Das öffentliche Abspielen von Musik kann urheberrechtliche Relevanz haben. Das gilt auch für kleine Läden und Geschäfte, wenn die Musik bis zu den Kunden dringt. So ging es vor dem AG Frankfurt am Main darum, dass im Verkaufsraum eines Pizzalieferservice Musik zu hören war. Hierfür verlangten die Urheber Schadensersatz vom Servicebetreiber.
In dem Streitfall verlangte die Klägerin Schadenersatz von dem Beklagten für die – nach ihrer Ansicht – „öffentliche Wiedergabe“ von Musik. Demnach soll der Beklagte Musikwerke rechtswidrig genutzt haben, indem er diese in seinem Verkaufsraum über einen Fernseher abgespielt hatte. Zu diesem Ergebnis kam die Klägerin nach drei Besuchen ihres Außendienstmitarbeiters in der Pizzeria des Beklagten. Der Außendienstler stellte fest, dass während seiner Besuche stets ein Fernseher mit angestelltem Ton lief. Nachdem sich der Beklagte weigerte, hierfür ein Entgelt zu zahlen, zog die Klägerin vor das AG Frankfurt am Main.

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AG Frankfurt am Main: Musik nicht gezielt an Kunden gerichtet

Das AG Frankfurt am Main wies die Klage ab. Das Gericht sah in dem Abspielen der Musik mangels „öffentlicher Wiedergabe“ keine Verletzung des Urheberrechts. Voraussetzung für eine derartige Wiedergabe ist nach Ansicht des Gerichts, dass viele Personen gezielt beschallt werden, was hier nicht gegeben war. Die weiteren wesentlichen Erwägungen des Gerichts:

  • Mitarbeiter und Familienangehörige gehören nicht zur Öffentlichkeit:  Die im Geschäft anwesenden Mitarbeiter und Familienangehörigen des Beklagten führen nicht zur Annahme einer Öffentlichkeit im urheberrechtlichen Sinn – denn der betreffende Personenkreis darf nicht untereinander persönlich verbunden sein.
  • Nur wenige Selbstabholer: Die Kunden des Beklagten bestellen in aller Regel telefonisch und betreten das Geschäft nicht. Auch deswegen sah das Gericht die Voraussetzung der öffentlichen Wiedergabe nicht als erfüllt an – denn die Zahl der Selbstabholer beschränkte sich in dem Fall auf etwa 10 Personen am Tag.
  • Keine gezielte Musikbeschallung: Darüber hinaus muss sich der  Nutzer ganz gezielt an das Publikum richten. Zudem muss dieses für die Wiedergabe bereit sein und darf nicht nur zufällig erreicht werden, so das AG weiter. Auch dies war nach Ansicht des Gerichts nicht der Fall. Vielmehr würde die Hintergrundmusik die Selbstabholer zwangsläufig und ohne Rücksicht auf ihre Aufnahmebereitschaft erreichen, während sie auf ihre Pizza warten.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
 
Quelle: PM der AG Frankfurt vom 31.01.2023 zum Urteil vom 09.12.2023 –  C 1565/22 (90)


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(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht