AG Frankfurt zur verschuldensunabhängigen Haftung bei Unfall mit E-Scooter
Kläger: E-Scooter sind besonders verkehrsgefährdende Fahrzeuge
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AG Frankfurt am Main: Keine planwidrige Regelungslücke
Quelle: PM des AG Frankfurt vom 31.03.2022 zum Urteil vom 22.04.2022 – 29 C 2811/20 (44)
Im Wortlaut: § 7 StVG – Haftung des Halters, Schwarzfahrt – (Auszug: Absätze 1 und 3) |
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs …. eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. [....]
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist.
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§ 8 StVG Nr. 1 – Ausnahmen (Auszug) |
Die Vorschriften des § 7 gelten nicht, 1. wenn der Unfall durch ein Kraftfahrzeug verursacht wurde, das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 Kilometer in der Stunde fahren kann, es sei denn … |
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(ESV/bp)
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