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AG Köln: Außer hinterlegten Geldbeträgen können auch Aktienpakete als Mietkaution dienen (Foto: Gehkah / stock.adobe.com)
Aus 800 DM Mietkaution wurden 115.000 EUR

AG Köln: Bei Mietkaution in Form von Aktien hat Mieter auch Anspruch auf Kursgewinn

ESV-Redaktion Recht
09.08.2022
Mietkautionen können auch in Form von Aktien gewährt werden. Doch wem stehen dann etwaige Wertzuwächse der Aktien bei Mietende zu? In einem Streitfall vor dem AG Köln verwandelte sich eine Mietkaution von 800 DM in ein Aktienpaket mit einem Wert von etwa 115.000 EUR.
In dem Fall hinterlegte eine Mieterin im Jahr 1960 eine Kaution in Höhe von 800 DM. Die benannte Summe hatten die Parteien 2005 in einem neuen Mietvertrag übernommen. Dieser Vertrag sah aber auch vor, dass die Vermieterin –  eine Wohnungsbaugesellschaft – den Betrag in eigene Aktien anlegen darf. Die Gesellschaft legte die Kaution dann in 832 treuhänderisch verwaltete Stückaktien ihres eigenen Unternehmens an und übertrug das Aktinepaket an einen Treuhänder.
 
Dem Mietvertrag zufolge sollte die Vermieterin die Wahl haben, bei Mietende den Nominalbetrag der hinterlegten Kaution auszuzahlen oder die Aktien herauszugeben.
 
Nach Ende des Mietverhältnisses verlangte die Tochter – der inzwischen verstorbenen Mieterin – von der Wohnungsbaugesellschaft die Zustimmung, dass der Treuhänder das von ihm verwaltete Aktienpaket an die Tochter herausgibt. Von dem Treuhänder verlangte sie, dass dieser die Aktien unmittelbar an sie herausgibt. Nach dem sich sowohl die Vermieterin als auch der Treuhänder weigerten, zog die Tochter mit entsprechenden Klageanträgen vor das AG Köln.
 
Den Klageansprüchen hielt die Vermieterin als Beklagte zu 1) entgegen, dass die Klägerin keinerlei Anspruch auf die Aktien habe. Sie müsse allenfalls deren Nominalwert zum Zeitpunkt der Hinterlegung an die Klägerin zahlen. Der Treuhänder berief sich als Beklagter zu 2) darauf, dass er gar kein Vertragspartner der ursprünglichen Mieterin war.

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AG Köln: Wahlrecht der Vermieterin unwirksam

Die Klage vor dem AG Köln hatte zum Teil Erfolg: Das Gericht verurteilte die Vermieterin antragsgemäß dazu, gegenüber dem Treuhänder der Herausgabe der Aktien an die Klägerin zuzustimmen. Im Übrigen hat das Gericht die Klage abgewiesen. Die wesentlichen Überlegungen des AG Köln:
 
  • Mietsicherheit steht dem Mieter zu: Die Vertragsparteien können nach § 551 Absatz 3 Satz 2 BGB (siehe unten) neben Geld auch andere Anlageformen, wie etwa Wertpapiere vereinbaren. Im Fall der Anlage in Aktien hat der Mieter auch Anspruch auf die Erträge aus der Mietsicherheit – und zwar unabhängig von der Anlageform (§ 551 Absatz 3 Satz 3 BGB).
  • Auch Kursgewinne zählen zu den Erträgen: Zu den Erträgen der aus vorliegenden Anlageform – hier die Aktien – gehören dem Gericht zufolge neben ausgezahlten Dividenden auch die Kursgewinne.
  • Wahlrecht der Vermieterin unwirksam: Vereinbarungen, die hiervon abweichen, sind unwirksam, so das Kölner Gericht abschließend unter Hinweis auf § 551 Absatz 4 BGB.
Den Streitwert hatte das Gericht auf 115.648,00 EUR festgesetzt. 

Quelle: Urteil des AG Köln vom 19.07.2022 – 203 C 199/21


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Im Wortlaut: § 551 BGB Absätze 3 und 4 (Auszug) – Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten 
(3) [ …. ] 2Vertragsparteien können eine andere Anlageform vereinbaren. 3In beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen und stehen die Erträge dem Mieter zu. 
 
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

 
(ESV/bp)

Programmbereich: Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht