AG Köln: Bei Mietkaution in Form von Aktien hat Mieter auch Anspruch auf Kursgewinn
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AG Köln: Wahlrecht der Vermieterin unwirksam
- Mietsicherheit steht dem Mieter zu: Die Vertragsparteien können nach § 551 Absatz 3 Satz 2 BGB (siehe unten) neben Geld auch andere Anlageformen, wie etwa Wertpapiere vereinbaren. Im Fall der Anlage in Aktien hat der Mieter auch Anspruch auf die Erträge aus der Mietsicherheit – und zwar unabhängig von der Anlageform (§ 551 Absatz 3 Satz 3 BGB).
- Auch Kursgewinne zählen zu den Erträgen: Zu den Erträgen der aus vorliegenden Anlageform – hier die Aktien – gehören dem Gericht zufolge neben ausgezahlten Dividenden auch die Kursgewinne.
- Wahlrecht der Vermieterin unwirksam: Vereinbarungen, die hiervon abweichen, sind unwirksam, so das Kölner Gericht abschließend unter Hinweis auf § 551 Absatz 4 BGB.
Quelle: Urteil des AG Köln vom 19.07.2022 – 203 C 199/21
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Im Wortlaut: § 551 BGB Absätze 3 und 4 (Auszug) – Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten |
(3) [ …. ] 2Vertragsparteien können eine andere Anlageform vereinbaren. 3In beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen und stehen die Erträge dem Mieter zu. (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam. |
Programmbereich: Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht