Aktienrechtsnovelle 2016 kommt voran
Kern der Novelle ist die Änderung im Umgang mit stimmrechtlosen Vorzugsaktien. Zukünftig sollen stimmrechtslose Vorzugsaktien zum Kernkapital zählen können. Ferner sollen Gesellschaften Wandelschuldverschreibungen in Grundkapital umwandeln dürfen. In der Begründung heißt es, dass der „Vorzug” bei stimmrechtslosen Vorzugsaktien bisher „als zwingend nachzahlbare Vorabdividende verstanden“ werde, was die Anerkennung als Kernkapital verhindere. Gesellschaften erhalten hiermit die Möglichkeit, stimmrechtslose Vorzugsaktien herauszugeben, bei denen der Vorzug nicht nachzahlbar ist. Der Vorzug kann somit in einer Mehrdividende bestehen.
Erweiterter Umtausch von Unternehmensanteilen
Auch geändert wird der Umgang mit Wandelschuldverschreibungen. Bisher hatten nur die Inhaber, also die Gläubiger, das Recht Unternehmensanteile zu tauschen. Dieses Recht soll künftig auch das Unternehmen, also der Schuldner, erhalten, um so eine Unternehmenskrise bewältigen oder vermeiden zu können.Mehr Transparenz beim Gesellschafterbestand
Mit der Gesetzesnovelle soll auch die Transparenz über die Eigentümer nicht-börsennotierter Aktiengesellschaften erhöht werden. Diese Transparenzverbesserung ist nach Ansicht der Bundesregierung erforderlich, weil nach geltendem Recht „Änderungen im Gesellschafterbestand, die sich unterhalb der Schwellen der Mitteilungspflichten (§§ 20, 21 des AktG) bewegen, verborgen bleiben“. Dazu habe es auf internationaler Ebene Kritik gegeben, der nun u.a. mit entsprechenden Beurkundungspflichten bei Inhaberaktien Rechnung getragen werden solle.Geldwäsche wird erschwert
In einer Stellungnahme hebt Johannes Fechner, rechtspolitischer Sprecher der SPD auf die Erschwerung von Geldwäsche ab: „Mit der Reform erschweren wir Geldwäschern und Terrorismusfinanzierern ihr Geschäft. Bisher konnten sie Schwarzgeld anonym in Inhaberaktien von nicht börsennotierten Unternehmen anlegen. Dann wusste weder das Aktienunternehmen selbst noch irgendeine depotführende Bank, wem diese Aktien wirklich gehören. Wir beenden diese Praxis, denn diese Unternehmen müssen nun den Anspruch auf Einzelverbriefung ausschließen, wenn sie Inhaberaktien ausgeben.“Literaturempfehlung zum Thema Geldwäscheprävention
Das 1x1 der Geldwäscheprävention vermittelt das Handbuch Bekämpfung der Geldwäsche und Wirtschaftskriminalität, herausgegeben von Rüdiger Quedenfeld.Wie funktioniert der Kampf gegen Geldwäsche in den EU-Staaten? Der Band „Systeme zur Geldwäschebekämpfung in der EU: Rechtsgrundlagen – Aufsichtsstrukturen – Risikomanagement“ von Prof. Dr. Reinhold Hölscher, Prof. Dr. jur. Dagmar Gesmann-Nuissl und Dr. Christian Hornbach gibt einen Überblick aus juristischer und betriebswirtschaftlicher Perspektive.