
Aktualisiertes Berechnungsschema für Beihilfewert aus Sonderabschreibung nach § 7b EStG
Mietwohnungsneubau seit 2020 durch weitere steuerliche Anreize gefördert
Bereits 2019 hatte die damalige Bundesregierung im Rahmen der sog. Wohnraumoffensive damit begonnen, steuerliche Anreize für den Mietwohnungsneubau im bezahlbaren Mietsegment zu schaffen. Dies wurde mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus vom 4. August 2019 (Bundesgesetzblatt I S. 1122) in die Tat umgesetzt. So wurde eine Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau in § 7b EStG neu eingeführt.
Das BMF hat sich in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder zu den Voraussetzungen der Inanspruchnahme der Sonderabschreibung für die Anschaffung oder Herstellung neuer Mietwohnungen nach § 7b EStG in einem Anwendungsschreiben vom 7. Juli 2020 ausführlich befasst. Bestandteil dieses BMF-Schreibens ist auch eine Checkliste zur Prüfung der Einhaltung der Voraussetzungen des § 7b EStG. Weiterhin existiert ein online-Berechnungsschema zur Ermittlung des relevanten wirtschaftlichen Vorteils (Beihilfewert) aus der Sonderabschreibung nach § 7b EStG. Dieses bezieht sich auf die Tz. 4.1. des Anwendungsschreibens vom 7. Juli 2020.
Berechnungsschema zum 5.7.2022 aktualisiert und neu zum Download zur Verfügung gestellt
Das Berechnungsschema kann auf der Internetseite des BMF heruntergeladen werden. Folgendes ist bei Inanspruchnahme des Berechnungstools zu beachten:
- Bei der Einkommensteuer wird für die Berechnung des wirtschaftlichen Vorteils auf einen prozentualen Durchschnittssteuersatz abgestellt. Dieser nimmt Bezug auf die tarifliche Einkommensteuer zuzüglich ggfs. Solidaritätszuschlag in Relation zu dem zu versteuernde Einkommen (nach Berücksichtigung der Sonderabschreibung nach § 7b EStG). Für die Körperschaftsteuer ist der Körperschaftsteuersatz (15 %) zuzüglich Solidaritätszuschlag und dem jeweiligen individuellen Gewerbesteuersatz maßgeblich. Zeitlicher Anknüpfungspunkt sind die Werte des Jahres der erstmaligen Inanspruchnahme der Sonderabschreibung nach § 7b EStG. In Einkommensteuerfällen erfolgt die Berechnung zunächst vorläufig aufgrund der voraussichtlich festzusetzenden Beträge.
- Für die Diskontierung wird auf den Basiszinssatz abgestellt. Dieser ist in der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19. Januar 2008, S. 6) abgedruckt. Maßgebend ist der Wert, der zum Ende des Jahres, das der erstmaligen Inanspruchnahme der Forschungszulage vorausgeht, gilt. Bei erstmaliger Inanspruchnahme im Jahr 2019 sind dies 0,82 %, im Jahr 2020 0,67 %, im Jahr 2021 0,59 % und im Jahr 2022 0,55 %Fundstelle: Internetseite des BMF, Anwendungsschreiben vom 7. Juli 2020
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(ESV/cmx)
Programmbereich: Steuerrecht