In aller Kürze: Weitere Gerichtsentscheidungen zu Corona
VG Berlin: Auswärtiges Amt muss Corona-Reisewarnung nicht aufheben
- Warnung ohne Bezug zu bestimmten Veranstalter: Die Warnung ist nur eine unverbindliche Empfehlung für Reisende und bezieht sich nicht auf Reisen mit einem bestimmten Veranstalter.
- Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit: Mit der Reisewarnung entspricht das Auswärtige Amt dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit.
- Umsatzeinbußen nicht eindeutig zurechenbar: Darüber hinaus können etwaige Umsatzeinbußen der Antragsteller nicht eindeutig der Reisewarnung zugerechnet werden. Vielmehr hängt die Reiseplanung von Touristen auch von drohender Arbeitslosigkeit und von der aktuellen Entwicklung der Pandemie ab.
- Kein Eingriff in Verträge: Ebenso wenig greift das Auswärtige Amt mit einer Reisewarnung unmittelbar in Reise- oder Versicherungsverträge ein. Allein eine etwaige zivilrechtliche Relevanz kann nach dem Berliner Richterspruch keine Grundrechtsverletzung der Reiseunternehmen begründen.
Quelle: PM des VG Berlin vom 17.7.2020 zum Beschluss vom 10.7.2020 – VG 34 L 225/20
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VG Aachen: Sperrung von Badesee rechtswidrig
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Badesee kein Schwimmbad: Zwar gibt es dem Eilbeschluss des VG zufolge Hygiene- und Infektionsschutzstandards für Schwimmbäder und ähnliche Wellness-Einrichtungen. Auch führen diese bei Nichteinhaltung zu einem Nutzungsverbot. Den Barmener Badesee sah das VG aber offenkundig weder als Schwimmbad noch als eine vergleichbare Wellness-Einrichtung an.
- Fehlende Ermessensausübung: Unabhängig davon könne die Stadt zwar auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von übertragbaren Krankheiten anordnen. Dann aber müsse sie ihr Ermessen ausüben und ihre tragenden Abwägungen nachvollziehbar darlegen. Dies hat die Stadt dem VG zufolge nicht getan.
- Keine Begründungen für seuchenrechtliche Allgmeinverfügung: So konnte das VG auch dem Verwaltungsvorgang nicht entnehmen, auf welche Erwägungen sie die Sperrung des Badesees gestützt hatte. Auch ihr späterer Hinweis, dass der Barmener See in einem Landschaftsschutzgebiet liegt, aus dem möglicherweise ein Naturschutzgebiet werden soll, rechtfertigt nach Auffassung des VG Aachen keine seuchenrechtliche Allgemeinverfügung. Gleiches gilt für die weitere Begründung der Stadt, nach der die Sperrung auch aufgrund von fortlaufenden Regelverstößen durch Verschmutzung, Vermüllung und Lärmbelästigung erfolgt sein soll.
VG Frankfurt: Beschränkung der Gästezahl bei Trauung im „Frankfurter Römer“ zulässig
Dabei betonten die Frankfurter Richter, dass es den Antragstellern freistehe, auch später zu heiraten. Ebenso könnten sie ein anderes Standesamt oder andere Räumlichkeiten für die Eheschließung wählen.
Quelle: PM des VG Frankfurt vom 17.7.2020 zum Beschluss vom 16.7.2020 – 5 L 1827/20.F
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