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Corona hat die Welt nach wie vor im Griff. Aktuell weist das Auswärtige Amt etwa 130 Länder als internationale SARS-CoV-2-Risikogebiete aus (Foto: Michael / stock.adobe.com)
Gerichtsentscheidungen im Überblick

In aller Kürze: Weitere Gerichtsentscheidungen zu Corona

ESV-Redaktion Recht
23.07.2020
Die Corona-Reisewarnung des Auswärtigen Amts hat weiterhin Bestand, sagt das VG Berlin. Vor dem VG Aachen ging es um die Sperrung eines Badesees und die Begrenzung der anwesenden Personenzahl bei einer Trauung im „Frankfurter Römer“ beschäftigte das VG Frankfurt am Main.

VG Berlin: Auswärtiges Amt muss Corona-Reisewarnung nicht aufheben

Kann eine offizielle Covid-19-Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vor nicht notwendigen, touristischen Reisen ins Ausland Reiseunternehmen in ihren Rechten verletzen? Ein entsprechender Antrag zweier Reiseunternehmen ist vor dem VG Berlin gescheitert.

In dem Streitfall hatten zwei Reiseunternehmen aus Deutschland, die auf Reisen in die Länder Tansania, Seychellen, Mauritius und Namibia spezialisiert sind, im Rahmen eines Eilverfahrens beantragt, die COVID-19-Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vom 17.3.2020, Stand 22.6.2020 teilweise aufzuheben.

Der Eilantrag hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des VG Berlin verletzt die Reisewarnung nicht offensichtlich die Berufsfreiheit der Antragsteller. Die tragenden Gründe der Entscheidung:

  • Warnung ohne Bezug zu bestimmten Veranstalter: Die Warnung ist nur eine unverbindliche Empfehlung für Reisende und bezieht sich nicht auf Reisen mit einem bestimmten Veranstalter.
  • Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit: Mit der Reisewarnung entspricht das Auswärtige Amt dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit.
  • Umsatzeinbußen nicht eindeutig zurechenbar: Darüber hinaus können etwaige Umsatzeinbußen der Antragsteller nicht eindeutig der Reisewarnung zugerechnet werden. Vielmehr hängt die Reiseplanung von Touristen auch von drohender Arbeitslosigkeit und von der aktuellen Entwicklung der Pandemie ab.
  • Kein Eingriff in Verträge: Ebenso wenig greift das Auswärtige Amt mit einer Reisewarnung unmittelbar in Reise- oder Versicherungsverträge ein. Allein eine etwaige zivilrechtliche Relevanz kann nach dem Berliner Richterspruch keine Grundrechtsverletzung der Reiseunternehmen begründen.

Quelle: PM des VG Berlin vom 17.7.2020 zum Beschluss vom 10.7.2020 – VG 34 L 225/20

 
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VG Aachen: Sperrung von Badesee rechtswidrig

Dies hat das VG Aachen vor kurzem entschieden. In dem Streitfall hatte die Stadt Jülich schon im April 2020 sechs Schilder am Strand des Barmener Sees mit dem Hinweis „Anlage geschlossen – zur Vermeidung des SARS-COV-2 Virus“ aufgestellt. Damit sollte der Allgemeinheit die Nutzung des Sees und des Strandes verboten werden. Grundlage hierfür war nach Auffassung der Stadt die Coronaschutzverordnung. Ein Bürger hatte Anfang Juli 2020 gegen die Sperrung geklagt und diese mit einem Eilantrag verbunden.

Diesem Eilantrag hat das VG Aachen nun entsprochen. Dem VG zufolge lässt sich unmittelbar aus der Coronaschutzverordnung die Nutzung des Sees nicht untersagen. Die tragenden Gründe des VG: 

  • Badesee kein Schwimmbad: Zwar gibt es dem Eilbeschluss des VG zufolge Hygiene- und Infektionsschutzstandards für Schwimmbäder und ähnliche Wellness-Einrichtungen. Auch führen diese bei Nichteinhaltung zu einem Nutzungsverbot. Den Barmener Badesee sah das VG aber offenkundig weder als Schwimmbad noch als eine vergleichbare Wellness-Einrichtung an.
  • Fehlende Ermessensausübung: Unabhängig davon könne die Stadt zwar auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von übertragbaren Krankheiten anordnen. Dann aber müsse sie ihr Ermessen ausüben und ihre tragenden Abwägungen nachvollziehbar darlegen. Dies hat die Stadt dem VG zufolge nicht getan. 
  • Keine Begründungen für seuchenrechtliche Allgmeinverfügung: So konnte das VG auch dem Verwaltungsvorgang nicht entnehmen, auf welche Erwägungen sie die Sperrung des Badesees gestützt hatte. Auch ihr späterer Hinweis, dass der Barmener See in einem Landschaftsschutzgebiet liegt, aus dem möglicherweise ein Naturschutzgebiet werden soll, rechtfertigt nach Auffassung des VG Aachen keine seuchenrechtliche Allgemeinverfügung. Gleiches gilt für die weitere Begründung der Stadt, nach der die Sperrung auch aufgrund von fortlaufenden Regelverstößen durch Verschmutzung, Vermüllung und Lärmbelästigung erfolgt sein soll.
Quelle: PM des VG Aachen vom 17.7.2020 zum Beschluss vom 16.7.2020 – 7 L 460/20

VG Frankfurt: Beschränkung der Gästezahl bei Trauung im „Frankfurter Römer“ zulässig

Nach einem aktuellen Eilbeschluss des VG Frankfurt hat die Stadt Frankfurt am Main zu Recht entschieden, dass ein Brautpaar bei seiner Eheschließung im „Frankfurter Römer“ nur von höchstens zehn Gästen begleitet werden darf. In dem Streitfall wollten die Brautleute am 20.7.2020 im Trausaal des Frankfurter Römers in Anwesenheit von 17 Personen heiraten. Mit einer E-Mail vom 8.7.2020 teilte das Standesamt dem Brautpaar mit, dass wegen der aktuellen Kontaktbeschränkungen insgesamt nur zwölf Trauung Zutritt zum Trausaal erhalten können. Somit könne das Brautpaar maximal von zehn Gästen begleitet werden. Hiergegen wendeten sich das Brautpaar mit einem Eilantrag.

Ohne Erfolg: Das VG Frankfurt am Main meint, dass die Antragsgegnerin ihr Hausrecht im Rahmen ihres Ermessens beanstandungsfrei ausgeübt hat. Danach ist die Antragsgegnerin zulässig davon ausgegangen, dass der Trausaal bei der Einhaltung des Abstandsgebotes und der Quadratmeterregelung höchstens 10 Gäste verkraften kann. Diese Einschränkung ist dem VG zufolge aufgrund der überragenden Bedeutung von Leben und Gesundheit von gefährdeten Personen im Hinblick auf die Corona-Pandemie nicht unverhältnismäßig.

Dabei betonten die Frankfurter Richter, dass es den Antragstellern freistehe, auch später zu heiraten. Ebenso könnten sie ein anderes Standesamt oder andere Räumlichkeiten für die Eheschließung wählen.

Quelle: PM des VG Frankfurt vom 17.7.2020 zum Beschluss vom 16.7.2020 – 5 L 1827/20.F

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(ESV/bp)

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