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Das System der Arbeitszeiterfassung darf sich nicht darauf beschränken, Beginn und Ende der Arbeitszeit zu erheben. (Grafik: thodonal/stock.adobe.com)
Nach Beschluss des Bundesarbeitsgerichts

Arbeitszeiterfassung: Ausnahme für leitende Angestellte erfordert Gesetzesänderung

ESV-Redaktion Management und Wirtschaft
07.12.2022
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in Deutschland müssen Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit der Angestellten erfassen. Dem Betriebsrat steht kein Initiativrecht zur Einführung eines elektronischen Systems zu.

Das hat das Bundesarbeitsgericht am 13.9.2022 beschlossen (Az: 1 ABR 21/22) und die Begründung jetzt konkretisiert. Die Bundesregierung will nun zeitnah einen Gesetzentwurf zur Novelle des Arbeitszeit-Gesetzes vorlegen.

Das System der Arbeitszeiterfassung darf sich trotz des vom Gerichtshof verwendeten Begriffs der Messung nicht darauf beschränken, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Überstunden lediglich zu erheben. Diese Daten müssen vielmehr auch erfasst und damit aufgezeichnet werden, fasst der Verband für Fach- und Führungskräfte (DFK) den Beschluss des BAG zusammen. Anderenfalls wäre weder die Lage der täglichen Arbeitszeit noch die Einhaltung der täglichen und wöchentlichen Höchstarbeitszeit innerhalb des Bezugszeitraums überprüfbar und kontrollierbar.

Das BAG habe in seinen Urteilsbegründungen herausgestellt, dass der Gesetzgeber bislang von der Möglichkeit zur Abweichung gem. Art. 17 der Richtlinie 2003/88/EG keinen Gebrauch gemacht hat. Die Ausnahmen aus dem Arbeitszeitgesetz insbesondere für leitende Angestellte seien nicht einschlägig, da die Erfassung der Arbeitszeit sich aus dem Arbeitsschutzgesetz ergebe. In Art. 17 Abs. 1 Nr. a) der Richtlinie 2000/88/EG sei jedoch geregelt, dass für leitende Angestellte oder andere Personen mit selbstständiger Entscheidungsbefugnis eine Ausnahme von der Erfassung getroffen werden könne. Dafür bedürfe es nunmehr einer Umsetzung dieser Ausnahme in das Gesetz, stellt das BAG fest.

(ESV/fab)

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