ArbG Gießen bestätigt: Keine Beschäftigung oder Vergütung von Personen ohne Impfung bzw. Genesung von Corona
Keine Beschäftigung ohne Impf- oder Genesungsnachweis
- Zwar kein ausdrückliches Beschäftigungsverbot: Zwar sieht das IfSG in 20a Absatz 3 Satz 4 ein Beschäftigungsverbot für Personen ohne Impfung oder Genesung ausdrücklich nur dann vor, wenn diese ab dem 16.03.2022 neu eingestellt wurden.
- Aber – Freistellung im Rahmen des Ermessens des Arbeitgebers: Dennoch können Arbeitgeber solche Mitarbeiter aufgrund der gesetzlichen Wertungen von § 20 a IfSG auch schon vorher einstellen, und zwar im Rahmen ihres Ermessens.
- Vorrang des Schutzinteresses der Bewohner: Dies ergibt sich aus dem besonderen gesundheitlichen Schutzbedürfnis der Bewohner eines Seniorenheims. Dieses überwiegt gegenüber dem Beschäftigungsinteresse der Personen ohne Impf- oder Genesungsnachweis, so das Gericht abschließend.
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Vergütungsansprüche ebenso ausgeschlossen
- Hygienekonzept rechtmäßig: Ausgangspunkt ist die Ansicht des Gerichts, nach der das Hygienekonzept der Beklagten nicht zu beanstanden war. Somit durften nur solche Personen ihre Tätigkeit in dem Seniorenheim ausüben, die nach § 20a IfSG immunisiert waren.
- Kläger nicht leistungsfähig: Aufgrund der fehlenden Immunisierung konnten die Kläger ihre vertraglich geschuldete Leistung nicht erbringen, sodass auch die Vergütungsansprüche entfielen.
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(ESV/bp)
Programmbereich: Arbeitsrecht