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EIn Seniorenheim darf von seinem Pflegepersonal einen Impf- oder Genesungsnachweis verlangen (Foto: New Africa / stock.adobe.com)
Corona und Arbeitsrecht

ArbG Gießen bestätigt: Keine Beschäftigung oder Vergütung von Personen ohne Impfung bzw. Genesung von Corona

ESV-Redaktion Recht
09.11.2022
Über die Frage, ob ein Seniorenheim Pflegepersonal beschäftigen muss, das weder gegen Corona geimpft noch genesen ist, hat das ArbG Gießen im April zwei Eilverfahren entschieden. Nun hat sich das Gericht in den Hauptsachen dazu geäußert. Zudem entschied es außerdem über Vergütungsansprüche.  

Keine Beschäftigung ohne Impf- oder Genesungsnachweis

In dem Verfahren 5 Ca 93/22 wies das ArbG Gießen die Klage einer Pflegefachkraft auf Beschäftigung in einem Seniorenheim ab. Die Klägerin hatte keinen Genesungs- oder Impfnachweis erbracht und wurde ab dem 16. März 2022 von ihrer Tätigkeit freigestellt. Das Gericht begründete seine Klageabweisung im Wesentlichen wie folgt:
 
  • Zwar kein ausdrückliches Beschäftigungsverbot: Zwar sieht das IfSG in 20a Absatz 3 Satz 4 ein Beschäftigungsverbot für Personen ohne Impfung oder Genesung ausdrücklich nur dann vor, wenn diese ab dem 16.03.2022 neu eingestellt wurden.
  • Aber – Freistellung im Rahmen des Ermessens des Arbeitgebers: Dennoch können Arbeitgeber solche Mitarbeiter aufgrund der gesetzlichen Wertungen von   § 20 a IfSG auch schon vorher einstellen, und zwar im Rahmen ihres Ermessens.
  • Vorrang des Schutzinteresses der Bewohner: Dies ergibt sich aus dem besonderen gesundheitlichen Schutzbedürfnis der Bewohner eines Seniorenheims. Dieses überwiegt gegenüber dem Beschäftigungsinteresse der Personen ohne Impf- oder Genesungsnachweis, so das Gericht abschließend.
Quelle: PM des ArbG Gießen vom 08.11.2022 in dem Verfahren 5 Ca 93/22 
 
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Vergütungsansprüche ebenso ausgeschlossen

In den Verfahren 5 Ca 119/22 und 5 Ca 121/22 hatten zwei Mitarbeiter eines Seniorenheims gegen die Betreiberin auf Vergütung geklagt. Auch hier hatte die Einrichtung beide Mitarbeiter ab dem 16.03.2022 ohne Zahlung der Vergütung freigestellt. Diese legten bis zum 15.03.2022 weder den Nachweis über eine Corona-Impfung noch einen Genesenen-Nachweis vor. 
 
Das ArbG Gießen wies auch diese Klagen ab. Es leitete aus der gesetzlichen Wertung des § 20 a IfSG sowohl die Rechtmäßigkeit der Freistellung als auch den Wegfall des Vergütungsanspruchs her. Die wesentlichen Erwägungen des Gerichts in diesen Fällen:
 
  • Hygienekonzept rechtmäßig: Ausgangspunkt ist die Ansicht des Gerichts, nach der das Hygienekonzept der Beklagten nicht zu beanstanden war. Somit durften nur solche Personen ihre Tätigkeit in dem Seniorenheim  ausüben, die nach § 20a IfSG immunisiert waren.
  • Kläger nicht leistungsfähig: Aufgrund der fehlenden Immunisierung konnten die Kläger ihre vertraglich geschuldete Leistung nicht erbringen, sodass auch die Vergütungsansprüche entfielen.  
Quelle: PM des ArbG Gießen vom 08.11.2022 zu den Verfahren 5 Ca 119/22 sowie 5 Ca 121/22


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(ESV/bp)

Programmbereich: Arbeitsrecht