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Mangels QR-Code im Impfausweis durfte die Arbeitgeberin im Rahmen ihrer Kontrollpflichten die Impfchargen abgleichen (Foto: senadesign / stock.adobe.com)
Fälschung von Impfpässen

ArbG Köln: Vorlage von gefälschtem Impfausweis rechtfertigt fristlose Kündigung

ESV-Redaktion Recht
25.04.2022
Corona hat auch dazu geführt, dass das illegale Geschäft mit gefälschten Impfpässen floriert. Doch wer eine Fälschung benutzt, macht sich nicht nur strafbar, sondern riskiert auch seinen Job, wenn er das falsche Dokument seinem Arbeitgeber vorlegt. Dies zeigt eine aktuelle Entscheidung des ArbG Köln.
In dem Streitfall betreute die Klägerin Kunden für ihre Arbeitgeberin, die Beratungsleistungen im Bereich der betrieblichen Gesundheitsförderung erbringt. Im Oktober 2021 informierte die Arbeitgeberin ihre Mitarbeiter darüber, dass ab dem kommenden Monat nur noch vollständig geimpfte Mitarbeiter Kundentermine vor Ort wahrnehmen dürfen. Daraufhin hat die Klägerin gegenüber ihrem Teamleiter erklärt, dass sie vollständig geimpft wäre. Im November und Dezember 2021 nahm sie dann Außentermine bei Kunden wahr. Ihren Impfausweis legte die Klägerin aber erst Anfang Dezember 2021 bei der Personalabteilung vor.
 
In der Folgezeit überprüfte die Arbeitgeberin den Impfnachweis der Klägerin. Dies führte zu dem Ergebnis, dass die Impfstoff-Chargen, die im Impfausweis der Klägerin aufgeführt waren, erst später verimpft worden waren, was eine Fälschung nahe legt. Nach einer Anhörung der Klägerin reagierte die Arbeitgeberin mit der fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Die Kündigung hat die Klägerin mit einer Kündigungsschutzklage angegriffen.

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ArbG Köln: Klägerin hat Vertrauen verwirkt

Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung der 18. Kammer des ArbG Köln liegt für die fristlose Kündigung ein wichtiger Grund vor. Die wesentlichen Erwägungen der Kammer:  
 
  • Vorwurf der Fälschung des Impfpasses nicht widerlegt: Die Kammer kam zu der Überzeugung, dass die Klägerin den Vorwurf der Falscheintragungen nicht entkräftet hat.
  • Missachtung der 2G-Regel als erhebliche Pflichtverletzung: Mit der Nichteinhaltung der 2G-Regel im Vor-Ort-Kontakt zu Kunden handelte die Klägerin weisungswidrig und verletzte ihre Pflichten zur Wahrung der Interessen ihrer Arbeitgeberin erheblich.
  • Vertrauensbruch: Durch Vorlage eines falschen Impfnachweises, mit dem die Klägerin ihre (unwahre) Behauptung eines vollständigen Impfschutzes belegen wollte, hat sie das Vertrauen, das für Fortführung des Arbeitsverhältnisses erforderlich ist, verwirkt. Dies gilt nach Auffassung der Kammer auch für eine befristete Fortsetzung.
  • Kein Verstoß gegen Datenschutz: Der Tatsachenvortrag der Beklagten durfte auch uneingeschränkt verwertet werden. Nach Auffassung der Kammer stehen dem insbesondere keine datenschutzrechtlichen Belange entgegen. Der Grund: Die Beklagte musste im Rahmen ihrer Kontrollverpflichtung aus § 28b Abs. 3 IfSG a. F. die Daten im Impfpass mit den Daten der Chargenabfrage, die öffentlich erhältlich sind, abgleichen. Da der Impfpass der Klägerin keinen QR-Code enthielt, konnte die Beklagte den von der Klägerin behaupteten Impfstatus nämlich nur über diesen Datenabgleich überprüfen. 
Quelle: PM des ArbG Köln vom 21.04.2022 zum Urteil vom 23.03.3022 – 18 Ca 6830/21

Update: ArbG Berlin entscheidet ähnlich

Auch die Richterkollegen des ArbG Berlin schlossen sich der Auffassung des Kölner Gerichts an. Demnach ist die Vorlage eines gefälschten Genesenennachweises oder Impfnachweises Grund für eine fristlose Kündigung. In dem Streitfsll hatte der Kläger – Justizbeschäftigter bei einem Gericht – einen Genesenennachweis vorgelegt, obwohl er gar nicht an Corona erkrankt war. So erhielt er ohne Test- Impfnachweis Zutritt zum Gericht. 

Quelle: PM des des ArbG Berlin vom 30.05.2022 zum Urteil vom 26.04.2022 – 58 Ca 12302/21 



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(ESV/bp)

Programmbereich: Arbeitsrecht