ArbG Köln: Vorlage von gefälschtem Impfausweis rechtfertigt fristlose Kündigung
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ArbG Köln: Klägerin hat Vertrauen verwirkt
- Vorwurf der Fälschung des Impfpasses nicht widerlegt: Die Kammer kam zu der Überzeugung, dass die Klägerin den Vorwurf der Falscheintragungen nicht entkräftet hat.
- Missachtung der 2G-Regel als erhebliche Pflichtverletzung: Mit der Nichteinhaltung der 2G-Regel im Vor-Ort-Kontakt zu Kunden handelte die Klägerin weisungswidrig und verletzte ihre Pflichten zur Wahrung der Interessen ihrer Arbeitgeberin erheblich.
- Vertrauensbruch: Durch Vorlage eines falschen Impfnachweises, mit dem die Klägerin ihre (unwahre) Behauptung eines vollständigen Impfschutzes belegen wollte, hat sie das Vertrauen, das für Fortführung des Arbeitsverhältnisses erforderlich ist, verwirkt. Dies gilt nach Auffassung der Kammer auch für eine befristete Fortsetzung.
- Kein Verstoß gegen Datenschutz: Der Tatsachenvortrag der Beklagten durfte auch uneingeschränkt verwertet werden. Nach Auffassung der Kammer stehen dem insbesondere keine datenschutzrechtlichen Belange entgegen. Der Grund: Die Beklagte musste im Rahmen ihrer Kontrollverpflichtung aus § 28b Abs. 3 IfSG a. F. die Daten im Impfpass mit den Daten der Chargenabfrage, die öffentlich erhältlich sind, abgleichen. Da der Impfpass der Klägerin keinen QR-Code enthielt, konnte die Beklagte den von der Klägerin behaupteten Impfstatus nämlich nur über diesen Datenabgleich überprüfen.
Update: ArbG Berlin entscheidet ähnlich
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(ESV/bp)
Programmbereich: Arbeitsrecht