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ArbG Siegburg: Wer trotz Krankmeldung an einer Party teilnimmt, erschüttert den Beweiswert seiner AU-Bescheinigung (Foto: pressmaster / stock.adobe.com)
Fristlose Kündigung wegen vorgetäuschter Krankheit

ArbG Siegburg: Teilnahme an „Wild Night Ibiza Party“ trotz Krankmeldung rechtfertigt fristlose Kündigung

ESV-Redaktion Recht
24.01.2023
Wer sich gegenüber seinem Arbeitgeber arbeitsunfähig meldet, ist zwar nicht automatisch dazu verpflichtet, zu Hause zu bleiben. Nimmt die betreffende Person aber während der Krankheitstage an einer öffentlichen Party teil, riskiert sie eine gerechtfertigte fristlose Kündigung, so das ArbG Siegburg.  
In dem Streitfall war die Klägerin seit 2017 als Pflegeassistentin bei der Beklagten tätig. Nachdem sie für Samstag, den 02.07.2022, und Sonntag, den 03.07.2022, zum Spätdienst eingeteilt wurde, meldete sie sich gegenüber der Beklagten krank. Allerdings besuchte sie in dieser Nacht den „Schaukelkeller“ in Hennef. In dem Lokal fand die sogenannte „White Night Ibiza Party“ statt; auf der Party entstanden Fotos von der feiernden Klägerin, die auf dem WhatsApp-Status der Klägerin und auf der Internetseite des Partyveranstalters zu sehen waren. Daraufhin kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos. Gegen diese Kündigung zog die Klägerin mit einer Kündigungsschutzklage vor das ArbG Siegburg.

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ArbG Siegburg: Klägerin hat Krankheit vorgetäuscht

Die Klage blieb jedoch ohne Erfolg: Nach Auffassung des ArbG war die fristlose Kündigung gerechtfertigt. Demnach hat die Klägerin ihre Arbeitgeberin über eine Erkrankung getäuscht und das Vertrauen in ihre Redlichkeit zerstört. Dem Gericht zufolge ist dies ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Die weiteren Überlegungen des ArbG:
 
  • Klägerin in Wahrheit gesund: Aufgrund der Fotos zeigte sich das Gericht davon überzeugt, dass die Klägerin am Tag ihrer vorgeblichen Arbeitsunfähigkeit „bester Laune“ war und ersichtlich bei „bester Gesundheit“ an der White Night Ibiza Party teilgenommen hatte.
  • Fotos erschüttern Beweiswert der AU-Bescheinigung: Dieses Verhalten stellte den Beweiswert der AU-Bescheinigung infrage. Das Gericht glaubte auch der späteren Erklärung der Klägerin, nach der sie an einer zweitägigen psychischen Erkrankung litt, die ihr Arzt nachträglich festgestellt hatte, nicht.
  • Weiterer Vortrag der Klägerin unglaubwürdig: Vielmehr ging das Gericht sogar davon aus, dass die Klägerin dazu neigt, die Unwahrheit zu sagen. Dies ergebe sich schon aus den Einlassungen der Klägerin im Verfahren, so das Gericht weiter. Demnach hatte sie ihrem Arbeitgeber am 05.07.2022 mitgeteilt, dass sie sich wegen Grippesymptomen unwohl und fiebrig fühlte. Im weiteren Verfahrensverlauf habe sie dann eine zweitägige psychische Erkrankung vorgetragen. Diese sollte genau nach dem betreffenden Wochenende ausgeheilt sein – und zwar ohne weitere therapeutische Maßnahmen. Dies hielt das Gericht für unglaubwürdig.
Die Entscheidung ist – soweit ersichtlich – noch nicht rechtskräftig.
 
PM des ArbG Siegburg vom 10.01.202 zum Urteil vom 16.12.2022 – 5 Ca 1200/22


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(ESV/bp)

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