ArbG Siegburg: Teilnahme an „Wild Night Ibiza Party“ trotz Krankmeldung rechtfertigt fristlose Kündigung
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ArbG Siegburg: Klägerin hat Krankheit vorgetäuscht
- Klägerin in Wahrheit gesund: Aufgrund der Fotos zeigte sich das Gericht davon überzeugt, dass die Klägerin am Tag ihrer vorgeblichen Arbeitsunfähigkeit „bester Laune“ war und ersichtlich bei „bester Gesundheit“ an der White Night Ibiza Party teilgenommen hatte.
- Fotos erschüttern Beweiswert der AU-Bescheinigung: Dieses Verhalten stellte den Beweiswert der AU-Bescheinigung infrage. Das Gericht glaubte auch der späteren Erklärung der Klägerin, nach der sie an einer zweitägigen psychischen Erkrankung litt, die ihr Arzt nachträglich festgestellt hatte, nicht.
- Weiterer Vortrag der Klägerin unglaubwürdig: Vielmehr ging das Gericht sogar davon aus, dass die Klägerin dazu neigt, die Unwahrheit zu sagen. Dies ergebe sich schon aus den Einlassungen der Klägerin im Verfahren, so das Gericht weiter. Demnach hatte sie ihrem Arbeitgeber am 05.07.2022 mitgeteilt, dass sie sich wegen Grippesymptomen unwohl und fiebrig fühlte. Im weiteren Verfahrensverlauf habe sie dann eine zweitägige psychische Erkrankung vorgetragen. Diese sollte genau nach dem betreffenden Wochenende ausgeheilt sein – und zwar ohne weitere therapeutische Maßnahmen. Dies hielt das Gericht für unglaubwürdig.
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(ESV/bp)
Programmbereich: Arbeitsrecht