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Auch größere Geschäfte und Einkaufzentren sehen sich durch Öffnungsverbote aufgrund von Corona bedroht (Foto: Stockfotos-MG / stock.adobe.com)
Corona-Krise

Aufregung um Ladenöffnungen – Aktuelle Gerichtsentscheidungen im Überblick

ESV-Redaktion Recht
30.04.2020
Die meisten Kaufhausketten und Ladenbesitzer zeigten zu Beginn der Corona-Krise Verständnis für Schließungen. Allerdings geht es den Geschäften zunehmend um ihre Existenz und mit den kürzlich beschlossenen Lockerungen hat sich die Stimmung gewendet. Dies führte zu einigen Eilanträgen bei den Gerichten – mit unterschiedlichem Ausgang.
Bund und Länder hatten sich nach dem Shutdown prinzipiell darauf verständigt, dass auch kleinere und mittlere Geschäfte öffnen dürfen, die nicht zum Lebensmittelhandel gehören. Allerdings darf die Verkaufsfläche dann grundsätzlich 800 m2 nicht überschreiten. Als Orientierung hierfür diente das Baurecht, wonach Geschäfte mit mehr als 800 m2 Sonderbauten sind. 

Anschließend hatten einige Länder aber auch größeren Geschäften die Möglichkeit zur Öffnung gegeben, wenn sie die oben benannte Flächengröße einhalten, so etwa in Rheinland-Pfalz, Hamburg, Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Hessen. In Sachsen-Anhalt hängt die Genehmigung für eine Öffnung wiederum allein von den Größen ab, die im Mietvertrag aufgeführt sind. Eine teilweise Öffnung oder Verkleinerung ist dort nicht erlaubt.

Unabhängig von ihrer Größe dürfen Kfz-Händler öffnen. Gleiches gilt für Fahrradhändler und Buchhandlungen. Unsicherheiten bestehen also nicht nur aufgrund der Größenabgrenzung, sondern auch aufgrund der unterschiedlichen Behandlung von verschiedenen Branchen und Warenangeboten. Wie zu erwarten war, führten diese Unterschiede schnell zu einigen gerichtlichen Eil-Verfahren vor den Verwaltungsgerichten. Einigkeit besteht aber auch bei den Gerichten nicht. Ein Überblick über die wichtigsten Verfahren:   

BayVGH Corona–Verkaufsflächenregelung widerspricht Gleichheitssatz 

Nach Auffassung des BayVGH verstößt die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, die das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlassen hat, in Teilen, gegen den Gleichheitsgrundsatz.

In dem Streitfall wendete sich eine Betreiberin von mehreren Warenhäusern gegen Betriebsuntersagungen. Sie berief sich darauf, dass die andauernde Betriebsschließung ihre Existenz gefährden würde. Ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der 20. Senat des BayVGH jedoch nur im Ergebnis stattgegeben. Nach Auffassung der bayerischen Richter ist die Freistellung von Buchhandlungen und Fahrradhändlern ohne Begrenzung der Verkaufsfläche aus infektionsschutzrechtlicher Sicht sachlich nicht gerechtfertigt. In Bezug auf den Gleichheitssatz beanstandete der VGH dann, dass bei der Ladenöffnung nach dem Wortlaut der Verordnung nur sonstige Einzelhandelsbetriebe die Kundenzahl auf einen Kunden pro 20 m2 sicherstellen müssen, nicht aber die übrigen Einzelhändler, die schon vor dem 27.4.2020 öffnen durften sowie die Buchhandlungen, der Kfz- Handel und Fahrradhändler.

Aufgrund der andauernden Pandemienotlage und wegen der kurzen Geltungsdauer der Einschränkungen – die bis einschließlich den 3.5.2020 gelten – hat der Senat darauf verztichtet, die angegriffenen Bestimmungen außer Vollzug zu setzen und nur die Unvereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG festgestellt. Zwar gibt es gegen den Beschluss des BayVGH keine Rechtsmittel. Große praktische Auswirkungen hat die Entscheidung aber nicht. Medienberichten zufolge hat Bayerns Ministerpräsident jedoch angekündigt, sich an der Entscheidung zu orientieren und diese frühestens ab der 19. KW umsetzen zu wollen.

Quelle: PM des BayVGH vom 27.4.2020 zum Beschluss vom selben Tag – 20 NE 20.793

VG Saarland erlaubt Öffnung eines Sportgeschäfts ohne Beschränkung der Verkaufsfläche

Zum Gleichen Ergebnis kam das VG Saarland in Bezug auf ein Sportgeschäft. Danach liegt kein sachlicher Grund dafür vor, dass Sportgeschäfte ihre Verkaúfsflächen auf 800 m2 beschränken sollen und zum Beispiel Fahrradhändler oder Buchhandlungen von den Einschränkungen ausgenommen sind. 

Quelle: PM des VG Saarland vom 29.4.2020 zu Beschluss vom selben Tag – 6 L 456/20

OVG Brandenburg-Berlin: 800 m²-Regelung für die Wiedereröffnung von Einzelhandelsgeschäften rechtmäßig 

Demgegenüber hat der 11. Senat des OVG Berlin-Brandenburg in drei einstweiligen Rechtsschutzverfahren die 800 m²-Regelung für die Wiedereröffnung von Einzelhandelsgeschäften für rechtmäßig erklärt.  Dabei ging es um die vorläufige Außervollzugsetzung der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg, soweit Verkaufsstellen des Einzelhandels mit mehr als 800 m² für den zu schließen sind, wenn sie ihre Verkaufsfläche nicht auf 800 m² reduzieren.

Antragsteller waren ein Möbelhauskonzern, ein Warenhauskonzern und ein Anbieter von Sport- und Bekleidungsartikeln. Sie meinten, dass die Begrenzung der Verkaufsfläche infektionsschutzrechtlich nicht gerechtfertigt und dass sie gegenüber sogenannten privilegierten Einzelhandelsbetrieben wie dem Buchhandel, dem Fahrrad- und dem Kfz-Handel, für die die Begrenzung der Verkaufsfläche benachteiligt würden.

Quelle: PM des OVG Berlin-Brandenburg vom 29.4.2020 den Beschlüssen vom 28.4 2020 – OVG 11 S 28/20 sowie vom 29.4.2020 OVG 11 S 30.20 und OVG 11 S 31.20. 

VGH Kassel: Keine Öffnung der Verkaufsfläche von mehr als über 800 m2

Ebenso hat es VGH Kassel abgelehnt, eine vorübergehende Untersagung der Öffnung von Verkaufsstellen des Einzelhandels, die  eine Verkaufsfläche von mehr als 800 m2 haben, außer Vollzug zu setzen. Antragstellerin war die Firma Galeria Karstadt Kaufhof GmbH. Sie wollte die Außervollzugsetzung über eine einstweiligen Anordnung in einem Normenkontrollverfahren erreichen.
 
Der VGH meint, dass die angegriffene Regelung nach summarischen Prüfung weder offensichtlich rechtswidrig wäre oder noch eine Außervollzugsetzung im Rahmen der Folgenabwägung geboten wäre. Die Beschränkung der Verkaufsfläche des Einzelhandels auf höchstens 800 m2 sei zwar ein nicht unerheblicher Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit. Aufgrund vernünftiger Erwägungen des Gemeinwohls sei dieser Eingriff aber gerechtfertigt und und verhältnismäßig, so die Richter aus Kassel.

Quelle: PM des VGH Kassel vom 29.04.2020 zum Beschluss vom 28.4.2020 – 8 B 1039/20.N


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Galeria Karstadt Kaufhof: Eilantrag gegen Schließung der Kaufhäuser zurückgenommen

Dies teilte das OVG Münster in einer aktuellen Pressemeldung mit. Anhängig ist aber weiterhin das Hauptsacheverfahren. In den Verfahren hatte sich die Antragstellerin gegen die Schließungsregelung in der nordrhein-westfälischen Coronaschutz-VO gewehrt.

Medienberichten zufolge hat die Warenhauskette aber in Niedersachsen und Bremen wieder Filialen geöffnet – allerdings mit stark eingeschränkter Verkaufsfläche. Dies gilt unter anderem für die Standorte Hannover, Braunschweig, Celle, Göttingen und Bremen.

Quelle: PM des OVG Münster vom 22.4.2020 zu den Verfahren 13 B 484/20.NE und 13 D 38/20.NE

OVG Bremen: Beg­ren­zung der Ver­kaufs­fläche auf 800 m2 bei Karstadt Sports wirksam

Auch das OVG Bremen ließ eine Begrenzung der Verkaufsfläche auf 800 m2 unbeanstandet. Nach Auffassung des OVG Bremen dienen die Beschränkungen der weiteren Eindämmung des Coronavirus. Danach sollen kleinere Verkaufsflächen die infektionsrechtlichen Vorgaben besser erfüllen können. Dies gelte vor allem für das Abstandsgebot, so die Bremer Richter, die das aus dem Baurecht stammende Abgrenzungskriterium von 800 mheranzogen. Die Frage, ob ein größeres Geschäft mit reduzierter Fläche öffnen darf, war nicht Gegenstand des Verfahrens.

Quelle: PM des OVG Bremen vom 23.4.2020 zu den Beschlüssen vom 22.4.2020 – 1 B 109/20 und 1 B 111/20 sowie zum Beschluss vom 23.4.2020 – 1 B 107/20

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VG Hamburg: Größenbeschränkung für Einzelhandel doch wieder gekippt?

Mehr Glück als Galeria Karstadt Kaufhof oder Karstadt Sports hatte vorerst ein Sportgeschäft in Hamburg. So hat die Ausgangsinstanz – das VG Hamburg – die Schließung von Läden für unzulässig erklärt, die größer sind als 800 m2. Allerdings hat der Hamburger Senat beim Hamburgischen OVG Beschwerde gegen die Ausgangsentscheidung eingelegt. Der Reihe nach: 

  • VG Hamburg sieht Berufsfreiheit verletzt: Die Ausgangsinstanz ist der Ansicht, dass die inzwischen geltenden Lockerungen bei der Ladenöffnung unzulässig in die Berufsfreiheit der größeren Läden eingreifen und den Gleichheitsgrundsatz verletzen. Nach der gelockerten Regelung dürfen nur kleinere Läden öffnen – also Läden mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 m2. Größere Geschäfte dürfen nur dann öffnen, wenn sie ihre Verkaufsfläche auf die Größe der kleineren Läden reduzieren. Diese Unterscheidung ist nach Meinung des VG Hamburger nicht dazu geeignet, den Zweck der angegriffenen Regelung zu erreichen. Vielmehr könne der angestrebte Schutz in größeren Einrichtungen ggf. sogar besser erreicht werden, so die Hamburger Verwaltungsrichter.
  • OVG Hamburg hält Größenbeschränkung für geeignet und verhältnismäßig: Auf die Beschwerde der Hansestadt Hamburg hat das OVG Hamburg nun mit Beschluss vom 30.4.2020 die Entscheidung des VG Hamburg geändert und den Eilantrag des Sportwarengeschäfts abgelehnt. Das OVG hält die Bewertung der Stadt – nach der eine Beschränkung der Verkaufsflächen auf 800 m2 maßgebend zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und zur Sicherung des Gesundheitssystems von Hamburg beiträgt – für nachvollziehbar und stichhaltig. 
Quellen:


OVG Schleswig kippt Öffnungsverbot für Outlet-Center

Dies ergibt sich aus einem aktuellen Beschluss des OVG Schleswig. Mit diesem hat das OVG das landesrechtliche Gebot, nach dem Outlet-Center aus Gründen des Infektionsschutzes weiterhin zu schließen sind, vorläufig außer Vollzug gesetzt. Das OVG sah in der landesrechtlichen Regelung einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Antragstellerin war die Betreiberin des Outlet-Centers in Neumünster. Dieses verfügt über 122 Ladengeschäfte. Von diesen sind 121 Geschäfte kleiner als 800 m2.

Die Richter aus Schleswig konnten nicht erkennen, warum in Outlet-Centern die besonderen Hygiene- und Zugangsmaßnahmen nicht mindestens ebenso sichergestellt werden können wie in Fußgängerzonen, Einkaufsstraßen oder gar Einkaufszentren. Auch eine überregionale Anziehungskraft des Outlet-Centers für Kunden aus Hamburg, Niedersachsen oder Dänemark schied dem Richterspruch aus Schleswig zufolge aus – denn Einreisen nach Schleswig-Holstein aus touristischem Anlass oder zu Freizeitzwecken sind nach wie vor nicht erlaubt. Darüber hinaus lag dem Beschluss zufolge auch kein Event-Charakter vor. Dem habe die Antragstellerin durch ihre umfangreichen Steuerungs-, Kontroll- und Hygienemaßnahmen sowie der Schließung von Gastronomie und Spielplätzen auf ihrem Gelände hinreichend entgegengewirkt, so das OVG. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: PM des OVG Schleswig vom 24.4.2020 zum Beschluss vom selben Tag – 3 MR 9/20

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OVG Greifswald: Große Kaufhäuser bleiben geschlossen

Das OVG Greifswald hat entschieden, dass große Einzelhandelskaufhäuser geschlossen bleiben müssen. Nach Meinung der Greifswalder Richter liegen für eine unterschiedliche Behandlung verschiedener Branchen und Warenangebote hinreichende sachliche Gründe vor. Danach sind Verstöße gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht hinreichend wahrscheinlich.

Quelle: PM des OVG Greifswald vom 17.4.2020 zum Beschluss vom selben Tag – 2 KM 333/20 OVG

Baden-Württemberg: Große Geschäfte mit verkleinerter Verkaufsfläche dürfen öffnen

  • VG Sigmaringen sieht keine Rechtsgrundlage für Verbot der Abtrennung von Verkaufsflächen: In Baden-Württemberg wiederum können Geschäfte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 m2 öffnen. Allerdings müssen die Geschäftsbetreiber die Verkaufsflächen so abtrennen, dass die gesamte Verkaufsfläche 800 m2 nicht überschreitet. Ausgangspunkt war ein Beschluss der 14. Kammer des VG Sigmaringen, die einem entsprechenden Antrag der Betreiberin eines Einzelhandelsgeschäfts der Textilbranche entsprochen hatte. Dabei stellte das Gericht entscheidend darauf ab, dass die Abtrennung von Verkaufsflächen zur Erreichung der Höchstfläche von 800 m2 in der landesrechtlichen Regelung nicht ausdrücklich erwähnt ist. Damit wäre die Rechtsgrundlage für eine Schließung zu unbestimmt. Nicht entscheiden hat das VG darüber, ob Einzelhandelsgeschäfte auch größere Verkaufsflächen betreiben dürfen. 

  • Baden-Württemberg legt keine Rechtsmittel ein: Das Land Baden-Württemberg hat auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet und die Richtlinie zur Öffnung von Einrichtungen des Einzelhandels geändert. Die neue Regelung gilt seit dem 23.4.2020. Danach dürfen auch größere Geschäfte mit entsprechend verringerter Verkaufsfläche öffnen. 
Quellen: 
  • PM des VG Sigmaringen zum Beschluss vom 22.4.2020 – 14 K 1360/20
  • PM des Staatsministeriums Baden-Württemberg vom 22.4.2020

VG Ansbach: Einkaufszentren können nicht in einzelne Ladengeschäfte aufgeteilt werden

Dies hat das AG Ansbach in einem Eilverfahren aktuell entschieden. In dem Streitfall wollte ein Geschäftsinhaber im Ansbacher Brücken-Center seinen Laden am 27.4.2020 öffnen. Sein Ladengeschäft hat lediglich eine Ladenfläche von 153 m2. Der Antragsgegner berief sich auf das Verbot aus der 2. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung.

Zu Recht, wie das VG Ansbach meint. Danach bezieht sich die bayerische 800-m2-Regelung zur Abgrenzung von großen und kleinen Einzelhandelsgeschäften ausdrücklich auch auf Einkaufszentren. Ein solches könne nicht in einzelne Ladengeschäfte aufgeteilt werden. Auch eine unzulässige Ungleichbehandlung gegenüber Geschäften in Einkaufsstraßen sahen die Ansbacher Richter nicht. So hätten Einkaufszentrum wegen des zu Grunde liegenden Werbekonzepts mit ihren zahlreichen Geschäften und Dienstleistungen unter einem Dach mit guter Erreichbarkeit eine größere Anziehungskraft, weil sie auch mehr Kunden aus dem Umland anziehen würden.

Quelle: PM des VG Ansbach vom 27.4.2020 zum Beschluss vom 26.4.2020 – AN 30 S 20.00775


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(ESV/bp)

Programmbereich: Staats- und Verfassungsrecht