Sie haben folgende Möglichkeiten:
  1. zum Login.
  2. zur Navigation.
  3. zum Inhalt der Seite.

OLG Frankfurt am Main: Für die Aufhebung des Maskenzwangs an Schulen sind die Verwaltungsgerichte zuständig (Foto: Oksana Kuzmina / stock.adobe.com)
Familiengerichtliche Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung

Aufregung um Prüfung von Corona-Maßnahmen an Schulen durch Familiengerichte

ESV-Redaktion Recht
27.05.2021
Die Entscheidung des AG/Familiengerichts Weimar, die im April 2021 die Maskenpflicht, Abstandsregelungen und die Corona-Testpflicht an zwei Schulen aufheben sollte, hat für viel Aufsehen gesorgt. Nach zahlreichen weiteren Gerichtsentscheidungen zu diesem Thema hat auch das OLG Frankfurt am Main in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden. Mittlerweile haben sich auch das BVerwG und der BGH mit der Sache befasst. 

Ausgangspunkt AG Weimar

Das AG Weimar hatte seinen Beschluss vom 08.04.2021 (9 F 148/21), der etwa 170 Seiten umfasst, mit Aspekten des Kindeswohls begründet und sich auf § 1666 BGB berufen. Das Beispiel hat offensichtlich „Schule“ gemacht. Auch das AG/Familiengericht Weilheim kippte am 13.04.2021 (2 F 192/21) die Maskenpflicht an einer Schule über § 1666 BGB.

Allerdings hat das Thüringer OLG den Beschuss des AG Weimar am 14.05.2021 in dem Verfahren 1 UF 136/21 auf die sofortige Beschwerde des Freistaates Thüringen hin aufgehoben. Die Begründung: Die Familiengerichte sind hierfür nicht zuständig. Auch eine Verweisung an das Verwaltungsgericht (VG) kam nach Meinung der OLG-Richter nicht in Betracht. 

Der kostenlose Newsletter Recht – Hier können Sie sich anmelden!
Redaktionelle Meldungen zu neuen Entscheidungen und Rechtsentwicklungen, Interviews und Literaturtipps.


Weitere Verfahren

  • Ordentliche Gerichte: Wie die Pressestelle des AG Hannover am 15.4.2021 mitteilte, sind allein an dem dortigen Familiengericht unter Berufung auf die Weimarer AG-Entscheidung mehr als 100 in etwa gleichlautende Anträge eingegangen. Allerdings hat das Gericht keine familienrechtlichen Sorgerechtsverfahren nach § 1666 BGB eingeleitet, weil es – unabhängig von der Frage der Zuständigkeit – keine Gefährdung des Kindeswohls sah. Weitere Verfahren mit ähnlichen Streitgegenständen fanden zum Beispiel vor dem AG Neustadt am Rübenberge, dem AG Siegburg (323 F 48/21) dem AG Elmshorn (44 F 33/21) oder vor dem OLG Nürnberg statt (Beschlüsse vom 26.04.2021 – 9 WF 342/21 und 9 WF 343/21). Die Nürnberger OLG-Richter haben aber wegen der nach ihrer Ansicht grundsätzlichen Bedeutung die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen.
  • VG Weimar: Das VG Weimar hält den Beschluss des Richterkollegen vom AG Weimar allerdings für offensichtlich rechtswidrig. Demnach darf ein Familiengericht keine Anordnungen gegenüber Behörden als Träger öffentlicher Gewalt treffen. Vielmehr liegt die gerichtliche Kontrolle von Behördenhandlungen – auch bei Maßnahmen des Gesundheitsschutzes – allein bei den Verwaltungsgerichten. Dies teilte die Pressestelle des VG am 20.04.2021 mit. Anlass der Pressemeldung (PM) war der Beschluss des VG vom 20.04.2021 (8 E 416/21 We), mit der das Gericht die Maskenpflicht an einer Schule bestätigt hatte.


Der Fall vor dem OLG Frankfurt am Main

In dem Fall vor dem OLG Frankfurt am Main hatte der Vater eines etwa 10 Jahre alten Grundschulkindes vor der Ausgangsinstanz ein Sorgerechtsverfahren nach § 1666 BGB einleiten wollen. Der Kindesvater sah in der Maskenpflicht an der betreffenden Schule eine Gefährdung des Kindeswohls. Mit dem Sorgerechtsverfahren sollten die Lehrkräfte und die Schulleitung zur Aufhebung der dort geltenden Maskenpflicht und der Abstandsregelungen angewiesen werden. Die Ausgangsinstanz wies den Antrag des Vaters jedoch zurück.

Hier geht es zu unserer Sonderseite: Aktuell Corona
Meldungen rund um die Pandemie aus den Bereichen Recht, Steuern, Management&Wirtschaft sowie Arbeitsschutz


OLG Frankfurt: Rechtsweg zu Familiengerichten nicht eröffnet


Hiergegen zog der Vater mit einer Beschwerde vor das OLG Frankfurt am Main. Die Frankfurter OLG-Richter haben die Beschwerde jedoch zurückgewiesen. Die tragenden Erwägungen des OLG:

  • Familiengerichte können Schulen nicht zum Handeln zwingen: § 1666 BGB sieht nur verhältnismäßige Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls im „konkreten Einzelfall“ vor. Die Aufhebung von infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen – zu denen auch die Maskenpflicht, das  Abstandsgebot oder die Verpflichtung zu Schnelltests gehört – fällt nicht darunter.
  • Zuständigkeit bei den Verwaltungsgerichten: Regelungen des länderrechtlichen Infektionsschutzes sind als „öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art“ anzusehen. Für solche Streitigkeiten ist dem OLG zufolge der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet.
Die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main ist unanfechtbar.

Quelle: PM des OLG Frankfurt am Main vom 25.05.2021 zum Beschluss vom 05.05.2021 – 4 UF 90/21


BVerwG: Verwaltungsgerichte sind unzuständig

In einem weiteren Fall hatte das AG Amtsgericht Tecklenburg den Fall an das VG Münster verwiesen. Das VG Münster hielt sich aber für unzuständig und bat das BVerwG um Klärung. 

Nach Auffassung der Leipziger Richter ist eine Verweisung für das Gericht, an das das Verfahren verwiesen worden ist, grundsätzlich bindend. Allerdings gilt dies nicht, wenn die Verweisung bei „verständiger Würdigung nicht mehr nachvollziehbar erscheint und offensichtlich unhaltbar ist“, so der 6. Senat des BVerwG, der vorliegend einen qualifizierten Verfahrensverstoß des AG sah.

Denmach wollten sich die Eltern in ihrem Schreiben an das Amtsgericht ausdrücklich darauf beschränken, ein familiengerichtliches Tätigwerden gegen die Schule auf der Grundlage des § 1666 Abs. 1 und 4 BGB einzuleiten. Über Maßnahmen nach § 1666 BGB entscheidet das AG/Familiengericht jedoch selbständig von Amts wegen.

Eine Verweisung scheidet demzufolge aus. Vielmehr hätte das AG auf die Eröffnung eines Verfahrens verzichten oder ein schon eröffnetes Verfahren einstellen müssen, so der Senat abschließend. 

Quelle: PM des BVerwG vom 25.06.2021 zum Beschluss vom 16.06.2021 – 6 AV 1.21


Update

28.10.2021
BGH: Familiengerichte können gegenüber Schulen keine Anordnungen in Bezug auf Corona-Schutzmaßnahmen treffen

Das AG Weimar sorgte im Frühjahr 2021 für Verwirrung, indem es im Rahmen eines familiengerichtlichen Verfahrens an zwei Schulen unter anderem die Maskenpflicht aufheben wollte. Anschließend gingen allein beim AG-Familiengericht Hannover mehr als 100 gleichlautende Anträge ein, die die Richterkollegen in Hannover allerdings ablehnten. Nachdem sich unter anderem auch das VG Weimar, das OLG Frankfurt und das BVerwG mit der Frage beschäftigt hatten, nahm nun auch der BGH Stellung. mehr …


Im Wortlaut: § 1666 BGB (Absätze 1, 3 und 4) – Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere

  1. Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
  2. Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
  3. Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
  4. Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
  5. die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
  6. die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.
(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.


Familienrecht heute Kindschaftsrecht

Eine ausführliche Darstellung des gesamten Sorge- und Umgangsrechts. Angereichert mit zahlreichen topaktuellen Beispielen aus der Rechtsprechung und vielen pointierten, kritischen Stellungnahmen zu verschiedenen juristischen Streitfragen – auch solchen, die oft vernachlässigt werden. Klar gegliedert, verständlich und rundum praxistauglich!

Sie finden Fragen zu allen wichtigen Themenbereichen des Kindschaftsrechts erörtert. Nicht nur im Kontext von Trennung und Scheidung, sondern auch mit Fokus auf andere wichtige Fragen wie religiöse Erziehung und die Teilhabe von Vätern nichtehelicher Kinder. Schwerpunkte und besondere Einzelaspekte sind:

  • die Kriterien für die Alleinsorge in den Fällen, in denen das gemeinsame Sorgerecht an der Kommunikationsunfähigkeit der Eltern scheitert,
  • das Wechselmodell
  • das rechtliche Instrumentarium gegen Eltern
  • Vaterschaftsfeststellung
  • „Mietmutter“-Problematik
  • Gewaltschutz
  • oder das gesamte, selten erörterte Namensrecht

Vollständigkeit, interdisziplinäre Ansätze und last but not least der unterhaltsame Stil machen das Buch zu einer gut zugänglichen Arbeitshilfe – für Juristen wie Nichtjuristen!

Verlagsprogramm  Weitere Nachrichten aus dem Bereich Recht 

Rechtsprechungsübersicht 17.05.2021
Gerichtsentscheidungen rund um Corona

Die Corona-Krise betrifft fast alle Lebensbereiche. Dementsprechend haben Gesetzgeber und Behörden reagiert und existenzielle Bürgerrechte  eingeschränkt. Dies blieb nicht unumstritten und führte zu zahlreichen Gerichtsverfahren, die oft in Eilverfahren entscheiden wurden. Eine Auswahl von Entscheidungen, über die wir berichtet haben, können Sie unserer laufend aktualisierten Zusammenstellung entnehmen. mehr …


(ESV/bp)

Programmbereich: Staats- und Verfassungsrecht