Auftaktsieg des SV Waldhof Mannheim vor dem Landgericht Frankfurt
SV Waldhof Mannheim: Punktabzug rechtswidrig
Der Weg der Mannheimer Fußballer durch die Instanzen der DFB-Sportgerichtsbarkeit gegen den Punktabzug war erfolglos. Letztlich hat das DFB-Bundesgericht den Punktbazug bestätigt und die Geldstrafe auf 25.000 Euro reduziert. Vor allem der Abzug der Punkte veranlasste den Club, die Entscheidung der DFB-Bundesgerichts durch ein ordentliches Gericht überprüfen zu lassen. Also zog der Verein – auch wegen einiger formeller Mängel – vor das Landgericht (LG) Frankfurt a. M.Der kostenlose Newsletter Recht - Hier können Sie sich anmelden! |
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LG Frankfurt: Punktabzug gleicht keinen unfairen Vorteil aus
Das LG hat die Auffassung des SV Waldhof Mannheim bestätigt und den Punktabzug kassiert. Die tragenden Gründe:- Punktabzug soll unfairen Vorteil ausgleichen: Nach Auffassung der Frankfurter Zivilrichter darf der DFB einem angeschlossenen Fußballverein in der laufenden Meisterschaftsrunde nur dann Punkte wegen Fanausschreitungen abziehen, wenn der Abzug einen unfairen sportlichen Vorteil rückgängig machen soll.
- Kein sportlicher Vorteil: An dem unfairen sportlichen Vorteil der Mannheimer fehlte es hier aber. Die Zuschauerausschreitungen stehen nämlich nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Ausgang des Spiels. Erst recht stehen sie in keinerlei Zusammenhang mit dem sportlichen Verlauf der anschließenden Spielzeit.
- Maßstab – Satzungszweck des DFB: Dem Richterspruch zufolge ist ein Punktabzug als Verbandsstrafe außerdem am Satzungszweck zu messen. Hierbei kommt es nicht nur auf das Interesse des Verbandes an der Verhinderung künftiger Ausschreitungen an. Darüber hinaus müssen auch die Interessen der Spieler und der übrigen Vereine an einem unverfälschten sportlichen Wettbewerb mitbewertet werden. Dies ist unterblieben.
Es wird also aller Voraussicht nach Aufgabe der nächsten Instanzen werden, die Grenzen der Autonomie der Sportverbände auszuloten.
Quelle: Urteil des LG Frankfurt a.M. vom 20.03.2019 – AZ: 2-06 O 420/18
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(ESV/bp)
Programmbereich: Wirtschaftsrecht