Bundesregierung: Ausnahmen für Geimpfte sind keine Sonderrechte oder Privilegien, sondern sie heben nicht mehr gerechtfertigte Grundrechtseingriffe auf (Foto: skd / stock.adobe.com)
Einschränkungen der Grundrechte und Corona
Ausnahmen und Erleichterungen für vollständig Geimpfte in Kraft getreten
ESV-Redaktion Recht
10.05.2021
Nachdem der Deutsche Bundestag am 6.5.2021 die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) beschlossen und der Bundesrat der Verordnung zugestimmt hat, konnte das Regelwerk am 9.5.2021 in Kraft treten. Dieses sieht bundesweite Erleichterungen und Ausnahmen von Corona-Schutzmaßnahmen für vollständig Geimpfte und Genesene vor.
Die Bundesregierung ist der Ansicht, dass die Ausnahmen keine Sonderrechte oder Privilegien sind. Vielmehr würden nicht mehr gerechtfertigte Grundrechtseingriffe aufgehoben. Der Hintergrund: Sobald wissenschaftliche Erkenntnisse hinreichend belegen, dass geimpfte und genesene Personen für andere nicht mehr ansteckend sind oder das Restrisiko einer Weiterübertragung ganz erheblich gemindert ist, müssen für diesen Personenkreis Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen gelten, so die Bundesregierung.
Geringe Ansteckungsgefahr
Die Neuregelung bezieht sich auf den aktuellen Erkenntnisstand des Robert Koch-Instituts (RKI). Demnach ist das Risiko einer Übertragung des Coronavirus durch Personen, die vollständig geimpft wurden, spätestens zwei Wochen nach der zweiten Impfung deutlich geringer als bei Vorliegen eines negativen Antigen-Schnelltests bei symptomlosen infizierten Personen.
Vergleichbares gilt für genesene Personen für einen Zeitraum von sechs Monaten nach einer überstandenen Infektion. Auch für diese Personengruppe werde grundsätzlich empfohlen, keine neue Quarantäne nach Kontakten zu einer infizierten Person anzuordnen, führt die Bundesregierung weiter aus.
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Die einzelnen Regelungspunkte
Keine Testungen mehr: Wer vollständig gegen Covid-19 geimpft oder und von einer Infektion genesen ist kann ohne vorherige Tests
- oder in Zoos bzw. in botanische Gärten
gehen. Der benannte Personenkreis ist solchen Personen gleichgestellt, die aktuell negativ getestet sind und dies nachweisen können. Die weiteren Erleichterungen:
- Keine nächtliche Ausgangssperre: Auch die nächtlichen Ausgangsbeschränkungen gelten für den genannten Personenkreis nicht.
Maskenpflicht, Abstands-und Hygieneregeln gelten weiter
Unberührt bleiben allerdings die Vorgaben zum Tragen einer Schutzmaske oder zum Abstandhalten im Rahmen von Hygieneschutzkonzepten.
Verhältnis zu Regelungsbefugnissen der Länder
Nach einer Öffnungsklausel haben die Länder die Möglichkeit, weitere Ausnahmen für vollständig geimpfte, genesene und getestete Personen zuzulassen, wo sie eigene Regelungskompetenzen haben. Insoweit soll die Sperrwirkung des Bundesrechts aufgehoben werden.
Weitere Änderungen möglich
Abschließend betonte die Bundesregierung, dass weiterer Bedarf für Änderungen der bundesweiten Verordnung entstehen könne, wenn der aktuelle Pandemieverlauf sich verändert – zum Beispiel durch neue besorgniserregende Virusvarianten, zu denen keine hinreichenden Erkenntnisse über die Wirksamkeit einer Immunisierung durch Impfungen oder über überstandene Erkrankungen vorliegen. Die Regelung wurde am 8.5.2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht – unter BAnz AT 08.05.2021 V1 – und ist am 9.5.2021 in Kraft getreten.
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Der Kommentar analysiert dogmatisch fundiert und kritisch reflektierend. Er arbeitet heraus, wie sich die einzelnen Bestimmungen auf das einfache Recht und die praktische Rechtsarbeit auswirken.
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- Entwicklungslinien der Verfassungsbestimmungen und deren dogmatische Aspekte
- Die gemeinschaftsrechtlichen und internationalrechtlichen Bezüge
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(ESV/bp)
Programmbereich: Staats- und Verfassungsrecht