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Ausschreibungen werden ein zentrales Thema bei den erneuerbaren Energien (Foto: fotobi/Fotolia.com)
Energiewende

Ausschreibungen nach EEG 2017 - ein Überblick

ESV-Redaktion Recht
22.09.2016
Der Ausbau der erneuerbaren Energien soll bis zum Jahr 2025 auf 45 Prozent steigen. Eine grundlegende Neuerung ist dabei die Ausschreibung der gesamten Leistungsmege an Strom für Neuanlagen ab 2017.
Mit dieser fundamentalen Umstellung setzt der Gesetzgeber die Leitlinien der EU-Kommission für staatliche Umweltschutz-und Energiebeihilfen 2014-2020 um. Ausschreibungen zur Förderung der erneuerbaren Energien sind daher der Regelfall. Anhand der Ausschreibungen wird ermittelt, welches Projekt in welcher Höhe gefördert wird. Ausgeschrieben wird die Förderung für:

  • Windenergie an Land
  • Windenergie auf See
  • Photovoltaik
  • Biomasse

Das Ausschreibungsprinzip

Der Gesetzgeber legt über das Ausschreibungsvolumen die Zahl der neuen Anlagen fest, die gebaut werden sollen. Grundsätzlich soll der Strompreis zwar über den Markt gefunden werden. Allerdings legt der Gesetzgeber einen Gebotshöchstpreis fest und kann somit noch regulierend eingreifen.

Das Verfahren

Teilnahmevoraussetzungen: Das Vorhaben muss bereits einen gewissen Realiserungsgrad erreicht haben. Diese variiert je nach Energieträger.

Zuständigkeit und Gegenstand:
  • Zuständig für die zentrale Durchführung des Ausschreibungsverfahrens ist die Bundesnetzagentur.
  • Gegenstand der Ausschreibung ist eine bestimmte Leistungsmenge.
Bekanntmachung: Die Bundesnetzagentur hat die Ausschreibung spätestens 5 Wochen vor dem Gebotstermin auf der Internetseite der Bundesnetzagentur bekannt zu machen. Bekanntgegeben werden: Gebotstermin, Ausschreibungsvolumen und der maximal erzielbare Höchstwert

Sicherheitsleistung: Der Bieter hat eine Sicherheit zu leisten. Dies kann er durch eine Bürgschaft oder einen Geldbetrag tun.

Zuschlag:
  • Die Zuschläge erhalten die niedrigsten Gebote bis die ausgeschriebene Leistungsmenge erreicht ist.
  • Dabei dürfen die Gebote nicht über dem gesetzlichen Höchstpreis liegen. 
  • Der Zuschlagswert ist grundsätzlich der Wert, den der Bieter geboten hat, der den Zuschlag erhalten hat (pay-as-bid). 
  • Bei gleichen Geboten erhält der Bieter mit der geringeren Gebotsmenge den Zuschlag.
  • Die Marktprämie wird dann mit Hilfe des individuellen Zuschlagswerts berechnet.
Frist: Die Zeit für die Realisierung des Vorhabens hängt vom jeweiligen Energieträger ab. Für die nicht rechtzeitige Realisierung sind Vertragsstrafen vorgesehen.

Rücknahme des Gebotes: Eine Gebotsrücknahme ist ohne Sanktionen bis zum Gebotstermin möglich.

Energieübergreifende Ausschreibungen

Energierübergreifende Ausschreibungen sind für die Jahre 2018 bis 2020 in Höhe von 400 MW pro Jahr vorgesehen. Damit findet erstmals ein Vergleich verschiedener erneuerbarer Energien statt.

Innovationsausschreibungen

Mit energieübergreifenden Innovationsausschreibungen will der Gesetzgeber im Zeitraum von 2018 bis 2020 auch besonders netz-und systemdienliche technische Lösungen fördern. Teilnahmeberechtigt sollen vor allem folgende Anlagen sein:
  • Systemdienliche Anlagen
  • Anlagen zur Steigerung der Flexibilität
  • Anlagen für einen optimierten Netzbetrieb mit hohen Anteilen an erneuerbaren Energien
  • Anlagen mit Ansätzen zur Minderung und Abriegelung 
Eine entsprechende Rechtsverordnung hierzu soll bis zum 01.05.2018 erlassen werden. Insoweit gibt es keine Vorgaben zum Ausschreibungsvolumen. Chancen bestehen insoweit vor allem für Sektorenkopplung und Speicher.

Ausnahmen

Für Anlagen mit einer Leistung von weniger als 750 Kilowatt bei Solar-und Windenergie gibt es keine Ausschreibungen. Gleiches gilt für Biomasseanlagen mit weniger als 150 Kilowatt.

Anlagen, die noch bis Ende 2016 genehmigt werden, aber erst 2017 oder 2018 in Betrieb gehen, können noch die gesetzlich festgelegte Vergütung erhalten.

Wesentliche Besonderheiten bei Bürgerenergie

  • Vereinfachte Vorlagepflichten: Anstatt  einer BImSch-Genehmigung müssen lokal verankerte Bürgerenergiegesellschaften im Ausschreibungsverfahren nur ein zertifiziertes Windgutachten Gutachten über den Stromertrag vorlegen
  • Geringere Erstsicherheit: Bürgerprojekte müssen nur eine Erstsicherheit von 15 Euro pro KW leisten
  • Längere Realisierungsdauer: Die Realisierungsdauer des Vorhabens wird um 24 Monate verlängert
  • Uniform-Pricing: Beim Zuschlag gilt der Gebotswert des höchsten im Termin bezuschlagten Gebotes und nicht das von der Gesellschaft abgegebene Gebot 

Praxistipp

Bieter sollten ihre Gebote sorgfältig abwägen. Gerade am Anfang wird die Kalkulation von Angeboten schwer fallen. Dabei sollte das Kostendeckungsprinzip nicht außer Acht gelassen werden.
 
Zum EEG vom 08.07.2016

Weiterführende Literatur
Im Berliner Kommentar EEG, 4. Auflage, herausgegeben von Frenz/Müggenborg/Cosack/Ekardt, erläutern Ihnen versierte Experten anschaulich und praxistauglich die weitverzweigten Regeln. Gleiches gilt für den aktuell erschienenen Berliner Kommentar EEG II zu den Anlagen und Verordnungen, herausgegeben von Prof. Dr. Walter Frenz. Im Kommentarpaket empfehlen sich beide Werke als verlässliche Begleiter durch das Regelungsregime des EEG.

(ESV/bp)

Programmbereich: Energierecht