Ausschreibungen nach EEG 2017 - ein Überblick
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Das Ausschreibungsprinzip
Der Gesetzgeber legt über das Ausschreibungsvolumen die Zahl der neuen Anlagen fest, die gebaut werden sollen. Grundsätzlich soll der Strompreis zwar über den Markt gefunden werden. Allerdings legt der Gesetzgeber einen Gebotshöchstpreis fest und kann somit noch regulierend eingreifen.
Das Verfahren |
Teilnahmevoraussetzungen: Das Vorhaben muss bereits einen gewissen Realiserungsgrad erreicht haben. Diese variiert je nach Energieträger. Zuständigkeit und Gegenstand:
Sicherheitsleistung: Der Bieter hat eine Sicherheit zu leisten. Dies kann er durch eine Bürgschaft oder einen Geldbetrag tun. Zuschlag:
Rücknahme des Gebotes: Eine Gebotsrücknahme ist ohne Sanktionen bis zum Gebotstermin möglich. |
Energieübergreifende Ausschreibungen
Energierübergreifende Ausschreibungen sind für die Jahre 2018 bis 2020 in Höhe von 400 MW pro Jahr vorgesehen. Damit findet erstmals ein Vergleich verschiedener erneuerbarer Energien statt.Innovationsausschreibungen
Mit energieübergreifenden Innovationsausschreibungen will der Gesetzgeber im Zeitraum von 2018 bis 2020 auch besonders netz-und systemdienliche technische Lösungen fördern. Teilnahmeberechtigt sollen vor allem folgende Anlagen sein:- Systemdienliche Anlagen
- Anlagen zur Steigerung der Flexibilität
- Anlagen für einen optimierten Netzbetrieb mit hohen Anteilen an erneuerbaren Energien
- Anlagen mit Ansätzen zur Minderung und Abriegelung
Ausnahmen
Für Anlagen mit einer Leistung von weniger als 750 Kilowatt bei Solar-und Windenergie gibt es keine Ausschreibungen. Gleiches gilt für Biomasseanlagen mit weniger als 150 Kilowatt.Anlagen, die noch bis Ende 2016 genehmigt werden, aber erst 2017 oder 2018 in Betrieb gehen, können noch die gesetzlich festgelegte Vergütung erhalten.
Wesentliche Besonderheiten bei Bürgerenergie
- Vereinfachte Vorlagepflichten: Anstatt einer BImSch-Genehmigung müssen lokal verankerte Bürgerenergiegesellschaften im Ausschreibungsverfahren nur ein zertifiziertes Windgutachten Gutachten über den Stromertrag vorlegen
- Geringere Erstsicherheit: Bürgerprojekte müssen nur eine Erstsicherheit von 15 Euro pro KW leisten
- Längere Realisierungsdauer: Die Realisierungsdauer des Vorhabens wird um 24 Monate verlängert
- Uniform-Pricing: Beim Zuschlag gilt der Gebotswert des höchsten im Termin bezuschlagten Gebotes und nicht das von der Gesellschaft abgegebene Gebot
Praxistipp |
Bieter sollten ihre Gebote sorgfältig abwägen. Gerade am Anfang wird die Kalkulation von Angeboten schwer fallen. Dabei sollte das Kostendeckungsprinzip nicht außer Acht gelassen werden. |
Zum EEG vom 08.07.2016
Weiterführende Literatur |
Im Berliner Kommentar EEG, 4. Auflage, herausgegeben von Frenz/Müggenborg/Cosack/Ekardt, erläutern Ihnen versierte Experten anschaulich und praxistauglich die weitverzweigten Regeln. Gleiches gilt für den aktuell erschienenen Berliner Kommentar EEG II zu den Anlagen und Verordnungen, herausgegeben von Prof. Dr. Walter Frenz. Im Kommentarpaket empfehlen sich beide Werke als verlässliche Begleiter durch das Regelungsregime des EEG. |
(ESV/bp)
Programmbereich: Energierecht