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Prozesskosten nach Kindesentführung: FG Düsseldorf bejaht außergewöhnliche Belastung (Foto: Christian Schwier/Fotolia.com)
Einkommensteuer

Außergewöhnliche Belastung: Kosten für Zivilprozess nach Kindesentführung abzugsfähig

ESV-Redaktion Steuern
22.05.2018
Sind Prozesskosten anlässlich einer Kindesentführung als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig? Diese Frage hat das Finanzgericht Düsseldorf in einem aktuellen Fall beantwortet.
Nach dem nun veröffentlichten Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 13.03.2018 (Az. 13 K 3024/17 E) können Kosten für einen Zivilprozess aus Anlass einer Kindesentführung als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.

Der Kläger des Urteilsfalls machte in seiner Einkommensteuererklärung 2014 Prozesskosten i.H.v. ca. 20.600 Euro als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt ließ die Aufwendungen nicht zum Abzug zu und berief sich darauf, dass der Kläger nicht nachgewiesen habe, inwiefern seine Existenzgrundlage gefährdet sei.

Dagegen wandte sich der Kläger mit Einspruch und Klage. Er machte geltend, dass die Prozesskosten dadurch entstanden seien, dass seine frühere Ehefrau die gemeinsame, im Streitjahr zwei Jahre alte Tochter nach Südamerika entführt habe. Die Prozesskosten wegen des Umgangsrechts mit seiner Tochter beträfen einen Kernbereich des menschlichen Lebens und unterlägen nicht der Abzugsbeschränkung.

Kein Abzugsverbot des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG für Prozesskosten nach Kindesentführung

Das Finanzgericht Düsseldorf gab der Klage statt und erkannte die geltend gemachten Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung an. Das Finanzamt habe die vom Kläger geltend gemachten Prozesskosten zu Unrecht nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, denn die Aufwendungen seien nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG nicht vom Abzug ausgeschlossen. Es handele sich nach Auffassung der Richter des Finanzgerichts um Aufwendungen, ohne die der Kläger Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

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Verfassungskonforme Auslegung: Begriff Existenzgrundlage erfasst auch immaterielle Lebensgrundlage

In der Entscheidungsbegründung führt das Finanzgericht aus, dass der Begriff „Existenzgrundlage“ zur Vermeidung eines Verstoßes gegen Art. 6 GG (Schutz von Ehe und Familie) verfassungskonform auszulegen sei. Nach Auffassung des Senats gehören in Folge einer verfassungskonformen Auslegung des Begriffs der Existenzgrundlage hierzu auch Prozesskosten im Zusammenhang mit einem Rechtsstreit über das Umgangsrecht eines Vaters mit seinem Kind und der Rückkehr des bei der Mutter im Ausland lebenden Kindes nach Deutschland. Erfasst werde nicht nur die materielle, sondern auch die immaterielle Lebensgrundlage.

Betroffenheit des Kernbereichs menschlichen Lebens stellt Bedrohung der Existenzgrundlage dar

Dazu gehöre der Kernbereich menschlichen Lebens, wozu auch die Eingebundenheit einer Person in eine Familie zähle. Der bei einem Kind wie bei den Eltern vorhandene Wunsch nach gegenseitiger Liebe und Nähe sei ein elementares menschliches Bedürfnis. Im Streitfall sei die (immaterielle) Existenzgrundlage des Klägers ohne ein Umgangsrecht mit seiner Tochter und deren Rückführung nach Deutschland gefährdet. Der Prozess sei für den Kläger die einzige (legale) Möglichkeit gewesen, seine von der Kindesmutter ins Ausland entführte Tochter nach Deutschland zurückzuholen.

Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig; das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zugelassen.

Quelle: Newsletter des Finanzgerichts Düsseldorf Mai 2018 vom 08.05.2018

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(ESV/fl)

Programmbereich: Steuerrecht