BAG: Arbeitsverträge mit Lizenzspielern der Fußball-Bundesliga dürfen befristet werden
Dem Vertrag zufolge sollte der Kläger zudem eine Punkteinsatzprämie sowie eine Erfolgspunkteinsatzprämie für Ligaspiele erhalten, in denen er von Beginn an oder mindestens 45 Minuten eingesetzt war.
In der Saison 2013/2014 absolvierte der Kläger neun Bundesligaspiele. Am elften Spieltag wurde er in der Halbzeit verletzt ausgewechselt und in den verbleibenden Spielen der Hinrunde verletzungsbedingt nicht mehr eingesetzt. Auch nach Beendigung der Hinrunde absolvierte der Kläger keine Bundesligaspiele mehr. Vielmehr hat ihn der beklagte Verein seiner zweiten Mannschaft zugewiesen.
Kläger: Befristung des Arbeitsverhältnisses unwirksam
Daraufhin wollte der Kläger - der Ex-Profi Heinz Müller - gerichtlich feststellen lassen, das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristung am 30.06.2014 geendet hat. Hilfsweise berief er sich auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zum 30.06.2015 aufgrund der von ihm ausgeübten Verlängerungsoption. Zudem verlangte der Kläger die Zahlung von Punkte- und Erfolgspunkteprämien für die Spiele der Rückrunde der Saison 2013/2014 in Höhe von 261.000,00 Euro.Die Vorinstanzen hatten wie folgt entschieden:
- Das Arbeitsgericht Mainz hielt die streitgegenständliche Befristung für unwirksam und gab dem Befristungskontrollantrag statt. Den Zahlungsantrag hat die Ausgangsinstanz jedoch abgewiesen (vgl. Urteil vom 19.03.2015 – AZ: 3 Ca 1197/14).
- Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz hat die Klage dann mit Urteil vom 17.02.2015 – AZ: 4 Sa 202/15 – in vollem Umfang abgewiesen.
Im Wortlaut - § 14 TzBfG Zulässigkeit der Befristung |
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn 4. die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt (...), |
BAG: Befristung gerechtfertigt
Die Revision des Klägers vor dem Siebten Senat des BAG blieb erfolglos. Nach Auffassung BAG ist die Befristung des Arbeitsvertrags wirksam. Diese, so die Bundesrichter, sei wegen der Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt. Dies stützt das Gericht auf folgende wesentliche Überlegungen:- Höchstleistungen nur für begrenzte Zeit möglich: Im kommerzialisierten und öffentlichkeitsgeprägten Spitzenfußballsport würden von einem Lizenzspieler im Zusammenspiel mit der Mannschaft sportliche Höchstleistungen erwartet und geschuldet. Diese Leistungen könne der Spieler nur eine begrenzte Zeit erbringen.
- Daraus folgt berechtigtes Interesse an Befristung: Diese Besonderheit begründet dem Richterspruch zufolge in aller Regel ein berechtigtes Interesse an der Befristung des Arbeitsverhältnisses.
Quelle: PM des BAG vom 16.01.2018 zum Urteil vom selben Tag Urteil – AZ: 7 AZR 312/16
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(ESV/bp)
Programmbereich: Arbeitsrecht