Sie haben folgende Möglichkeiten:
  1. zum Login.
  2. zur Navigation.
  3. zum Inhalt der Seite.

BAG: Höchstleistungen im Profifußball nur für begrenzte Zeit möglich (Foto: LIGHTFIELD STUDIOS/Fotolia.com)
Arbeitsrecht im Profifußball

BAG: Arbeitsverträge mit Lizenzspielern der Fußball-Bundesliga dürfen befristet werden

ESV-Redaktion Recht
18.01.2018
Die Befristung von Arbeitsverhältnissen ist nur unter bestimmten rechtlichen Voraussetzungen möglich. Grund hierfür kann zum Beispiel die Eigenart einer Tätigkeit sein. Die Frage, ob Arbeitsverträge von Lizenzspielern der Fußball-Bundesliga solche Eigenarten aufweisen, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) aktuell entschieden.
Der Kläger war bei dem beklagten Verein - dem FSV Mainz 05 - seit dem 01.07.2009 als Lizenzspieler (Torwart) für die 1. Fußball-Bundesliga beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war der Arbeitsvertrag vom 07.07.2012. Dieser war befristet, bis zum 30.06.2014 und sah eine Verlängerungsoption für beide Parteien bis zum 30.05.2017 vor. Voraussetzung hierfür sollte jedoch sein, dass der Kläger in der Saison 2013/2014 mindestens 23 Bundesligaspiele absolviert.

Dem Vertrag zufolge sollte der Kläger zudem eine Punkteinsatzprämie sowie eine Erfolgspunkteinsatzprämie für Ligaspiele erhalten, in denen er von Beginn an oder mindestens 45 Minuten eingesetzt war.

In der Saison 2013/2014 absolvierte der Kläger neun Bundesligaspiele. Am elften Spieltag wurde er in der Halbzeit verletzt ausgewechselt und in den verbleibenden Spielen der Hinrunde verletzungsbedingt nicht mehr eingesetzt. Auch nach Beendigung der Hinrunde absolvierte der Kläger keine Bundesligaspiele mehr. Vielmehr hat ihn der beklagte Verein seiner zweiten Mannschaft zugewiesen.

Kläger: Befristung des Arbeitsverhältnisses unwirksam

Daraufhin wollte der Kläger - der Ex-Profi Heinz Müller - gerichtlich feststellen lassen, das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristung am 30.06.2014 geendet hat. Hilfsweise berief er sich auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zum 30.06.2015 aufgrund der von ihm ausgeübten Verlängerungsoption. Zudem verlangte der Kläger die Zahlung von Punkte- und Erfolgspunkteprämien für die Spiele der Rückrunde der Saison 2013/2014 in Höhe von 261.000,00 Euro.

Die Vorinstanzen hatten wie folgt entschieden:

  • Das Arbeitsgericht Mainz hielt die streitgegenständliche Befristung für unwirksam und gab dem Befristungskontrollantrag statt. Den Zahlungsantrag hat die Ausgangsinstanz jedoch abgewiesen (vgl. Urteil vom 19.03.2015 – AZ: 3 Ca 1197/14).
  • Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz hat die Klage dann mit Urteil vom 17.02.2015 – AZ: 4 Sa 202/15 – in vollem Umfang abgewiesen.
Gegen die Entscheidung des LAG legte der Kläger Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) ein.

Im Wortlaut - § 14 TzBfG Zulässigkeit der Befristung 
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

4. die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt (...),

BAG: Befristung gerechtfertigt

Die Revision des Klägers vor dem Siebten Senat des BAG blieb erfolglos. Nach Auffassung BAG ist die Befristung des Arbeitsvertrags wirksam. Diese, so die Bundesrichter, sei wegen der Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt. Dies stützt das Gericht auf folgende wesentliche Überlegungen:
  • Höchstleistungen nur für begrenzte Zeit möglich: Im kommerzialisierten und öffentlichkeitsgeprägten Spitzenfußballsport würden von einem Lizenzspieler im Zusammenspiel mit der Mannschaft sportliche Höchstleistungen erwartet und geschuldet. Diese Leistungen könne der Spieler nur eine begrenzte Zeit erbringen.
  • Daraus folgt berechtigtes Interesse an Befristung: Diese Besonderheit begründet dem Richterspruch zufolge in aller Regel ein berechtigtes Interesse an der Befristung des Arbeitsverhältnisses.
Im Übrigen hatte das BAG dann die in dem Arbeitsvertrag wirksam niedergelegten Voraussetzungen für eine Verlängerung und die geltend gemachten Prämien zu prüfen. Da der Fußballer nur in neun Bundesligaspielen der Hinrunde der Saison 2013/2014 eingesetzt wurde, waren sowohl die Voraussetzungen der Verlängerungsoption als auch die geltend gemachten Prämienansprüche für die Spiele der Rückrunde nicht gegeben. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen, so die Richter aus Erfurt, habe der Beklagte auch nicht treuwidrig vereitelt.

Quelle: PM des BAG vom 16.01.2018 zum Urteil vom selben Tag Urteil – AZ:  7 AZR 312/16

Das Eckige für das Runde - Erscheint in Kürze

Handbuch Fußball-Recht 


Als erstes Handbuch in Deutschland, das sich mit den juristischen Spielregeln des Profifußballs befasst, hat der „Stopper/Lentze“ bereits für Aufsehen gesorgt. Die 2. Auflage aktualisiert alle inhalte und wurde um wichtige neue Schwerpunkte erweitert.
  • Gut stehen, schnell umschalten: Die wichtigsten Praxisthemen auf neuestem Stand
  • Rechte: Marketing- und Medienrechte, Hospitality-Rechte, gewerbliche Schutzrechte, Kartell- und Arbeitsrecht. Neu: steuerrechtliche Aspekte, Sportwetten.
  • Vermarktung: Wirtschaftlichen und rechtliche Hintergründe von FIFA, UEFA, DFB, DFL sowie der Clubs und Vermarktungsagenturen. Neu: Spielertransfers und Spielervermittlung.
  • Organisation: Großveranstaltungen, Rechtsformwahl, Ticketing, Schiedsgerichtsbarkeit. Neu: Sicherheit, Clubfinanzierung, Financial Fairplay, Wettbewerbsintegrität und Anti-Diskriminierung.

(ESV/bp)

Programmbereich: Arbeitsrecht