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BAG: Kündigung der Arbeitsverhältnisse von ungeimpftem medizinischem Fachpersonal verstößt nicht  gegen das Maßregelungsverbot von § 612a BGB. (Foto: web-done.de und AllebaziB/Fotolia.com)
Kündigung von Arbeitsverhältnissen

BAG: Kündigung des Arbeitsvertrages einer nicht gegen Corona geimpften medizinischen Angestellten wirksam

ESV-Redaktion Recht
30.03.2023
Verstößt die Kündigung des Arbeitsvertrages einer medizinischen Fachangestellten, die sich nicht gegen Corona impfen lassen wollte, gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB. Hierzu hat sich das BAG aktuell geäußert.
In dem Streitfall arbeitete die Klägerin seit dem 01.02.2021 als medizinische Fachangestellte in einem Krankenhaus – und zwar auf verschiedenen Stationen in der Patientenversorgung. Allerdings wollte sie sich nicht gegen Corona impfen lassen und lehnte Impfangebote des beklagten Krankenhaues ab. Daraufhin kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 22.07.2021 ordentlich und fristgemäß zum 31.08.2021.
 
Gegen die Kündigung wehrte sich die Klägerin mit einer Kündigungsschutzklage. Ihre Begründung: Die Kündigung verstößt gegen das Maßregelungsverbot von § 612a BGB. Zudem wäre die Klägerin nicht vor dem Wirksamwerden der Pflicht zur Vorlage eines Impfnachweises – also vor dem 15.03.2022 – zu einer Impfung gegen Corona verpflichtet gewesen.
 
Vor dem LAG Rheinland-Pfalz hatte die Klage keinen Erfolg (Urteil vom 07.07.2022 – 5 Sa 461/21. Daher zog sie mit einer Revision vor das BAG.

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BAG: Kein Verstoß gegen Maßregelungsverbot von § 612a BGB

Auch hier blieb die Klägerin erfolglos. Nach Auffassung des Zweiten Senats des BAG ging die Berufungsinstanz zutreffend davon aus, die Kündigung nicht gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB verstößt. Die wesentlichen Überlegungen des Senats hierzu:
 
  • Weigerung der Klägerin nicht Hauptmotiv der Kündigung: Dem Senat zufolge fehlt es an der Kausalität zwischen der Ausübung von  Arbeitnehmerrechten und der Maßnahme des Arbeitgebers, die den Arbeitnehmer benachteiligt. Demnach war das wesentliche Motiv für die Kündigung nicht die Weigerung der Klägerin, sich gegen Corona impfen zu lassen.  Vielmehr stand der Schutz der Krankenhauspatienten und der übrigen Belegschaft vor einer Infektion durch nicht geimpftes medizinisches Personal im Vordergrund.
  • Zeitpunkt der Kündigung unerheblich: Hierbei kommt es auch nicht darauf an, dass die Kündigung vor Inkrafttreten der gesetzlichen Impfpflicht ausgesprochen wurde.
  • Kündigung auch verfassungsrechtlich unbedenklich: Auch verfassungsrechtlich hatte der Senat keine Bedenken an der Wirksamkeit der Kündigung
 Quelle: PM des BAG vom 30.03.2023 zum Urteil vom selben Tag – 2 AZR 309/22


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(ESV/bp)

Programmbereich: Arbeitsrecht