BAG: Schwerbehindertenvertretung bleibt bis Ende der Regelzeit bestehen
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BAG: Keine vorzeitige Beendigung des Amts der Schwerbehindertenvertretung
- Keine ausdrückliche Regelung im Gesetz: Es gibt keine ausdrückliche gesetzliche Regelung, die bei Absinken der Anzahl von schwerbehinderten Beschäftigten unter den Schwellenwert von fünf Personen das Erlöschen der SBV vorsieht. Insbesondere ergibt sich diese Rechtsfolge nicht aus § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX (siehe unten).
- Keine vorzeitige Beendigung systematischen Gründen: Ein vorzeitiges Ende der Amtszeit der SBV ist auch nicht aus gesetzessystematischen Gründen oder aus dem Sinn und Zweck des Schwellenwerts für die Mindestzahl der schwerbehinderten Personen herzuleiten.
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Im Wortlaut: § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX |
(1) 1 In Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, werden eine Vertrauensperson und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied gewählt, das die Vertrauensperson im Falle der Verhinderung vertritt. [...] |
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(ESV/bp)
Programmbereich: Arbeitsrecht