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BAG: Die Schwerbehindertenvertetung wird nicht aufgelöst, wenn die Zahl der behinderten Beschäftigen auf unter fünf sinkt (Foto: hkama / stock.adobe.com)
Schwerbehindertenvertretung und Absinken des Schwellenwertes

BAG: Schwerbehindertenvertretung bleibt bis Ende der Regelzeit bestehen

ESV-Redaktion Recht
24.10.2022
Beschäftigt ein Betrieb oder eine Dienststelle mindestens fünf schwerbehinderte Personen, können diese eine Schwerbehindertenvertretung (SBV) wählen. Doch welche Rechtsfolge tritt ein, wenn die Anzahl von Schwerbehinderten unter den Schwellenwert von fünf Personen absinkt? Mit dieser Frage hat sich das BAG kürzlich beschäftigt.
In dem Streitfall wurde in einem Betrieb in Köln, der insgesamt etwa 120 Mitarbeiter beschäftigte, im November 2019 eine Schwerbehindertenvertretung gewählt. Am 01.08.2020 arbeiteten in dem Betrieb allerdings nur noch vier schwerbehinderte Personen. Daraufhin informierte das Unternehmen die SBV darüber, dass sie nicht mehr existieren würde. Die betreffenden Mitarbeiter würden von der SBV eines anderen Betriebes repräsentiert.
 
Daraufhin begehrte die SBV des Kölner Betriebes – zunächst vor dem ArbG Köln und anschließend vor dem LArbG Köln – die Feststellung, dass ihr Amt nicht vorzeitig aufgrund des Absinkens der Anzahl schwerbehinderter Menschen beendet ist. Vor beiden Instanzgerichten hatten die Anträge keinen Erfolg. Daraufhin zog die betreffende SBV mit einer Beschwerde vor das BAG.

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BAG: Keine vorzeitige Beendigung des Amts der Schwerbehindertenvertretung 

Die Beschwerde hatte vor dem Siebten Senat des BAG Erfolg. Demnach wurde das Amt der SBV durch das Absinken auf den Schwellenwert nicht beendet. Die tragenden Erwägungen des Senats:
 
  • Keine ausdrückliche Regelung im Gesetz: Es gibt keine ausdrückliche gesetzliche Regelung, die bei Absinken der Anzahl von schwerbehinderten Beschäftigten unter den Schwellenwert von fünf Personen das Erlöschen der SBV vorsieht. Insbesondere ergibt sich diese Rechtsfolge nicht aus § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX (siehe unten).
  • Keine vorzeitige Beendigung systematischen Gründen: Ein vorzeitiges Ende der Amtszeit der SBV ist auch nicht aus gesetzessystematischen Gründen oder aus dem Sinn und Zweck des Schwellenwerts für die Mindestzahl der schwerbehinderten Personen herzuleiten.
Quelle: PM des BAG vom 19.10.2022 zum Beschluss vom selben Tag – 7 ABR 27/21 


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Im Wortlaut: § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX 
(1) 1 In Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, werden eine Vertrauensperson und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied gewählt, das die Vertrauensperson im Falle der Verhinderung vertritt. [...] 


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(ESV/bp)

Programmbereich: Arbeitsrecht