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TVöD: Befristungen können Stufenzuordnung in Entgelttabelle gefährden (Foto: Stockfotos-MG/Fotolia.com)
Stufenzuordnung im TVöD

BAG: Sechs Monate Unterbrechung für Stufenzuordnung nach TVöD unschädlich

ESV-Redaktion Recht
17.09.2018
Befristete Arbeitsverhältnisse und Wiedereinstellungen sind bei der öffentlichen Hand nicht unüblich. Arbeitnehmer können in der Stufenzuordnung in die Entgelttabelle nach TVöD, die sich nach der Berufserfahrung richtet, herabgesetzt werden. Die Grenzen solcher Herabstufungen hat nun das Bundesarbeitsgericht konkretisiert.
Die Klägerin arbeitete zunächst vom 05.08.1996 bis 31.07.2008 aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverhältnisse mit kurzen Unterbrechungen bei der beklagten Stadt als Erzieherin in einer Kindertagesstätte. Als solche nahm sie ihre Tätigkeit im Rahmen einer sogenannten horizontalen Wiedereinstellung am 04.08.2008 unbefristet wieder auf.   

Klägerin beansprucht Zuordnung in Stufe 6 in der Entgelttabelle

In der anschließenden Stufenzuordnung nach § 16 TVöD (VKA) berücksichtige die Beklagte die Berufserfahrung der Erzieherin aus den vorangegangenen Arbeitsverhältnissen allerdings nicht vollständig. Die klagende Erzieherin hingegen meint, dass sie ab dem 01.03.2015 der Stufe 6 ihrer Entgeltgruppe zuzuordnen und entsprechend zu vergüten sei.  


Vorinstanzen uneinig

Ein entsprechender Feststellungsantrag vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Detmold – AZ: 2 Ca 794/15 – war erfolgreich. Hiergegen wendete sich die Beklagte mit einer Berufung.

LArbG Hamm: Lediglich Erfahrungsstufe 4 gerechtfertigt

Daraufhin hat das Landesarbeitsgericht (LArbG) Hamm das Urteil der Vorinstanz teilweise abgeändert und der Klägerin ab dem 01.03.2015 nur noch die Stufe 4 zugebilligt. Im Übrigen hat die Berufungsinstanz die Klage abgewiesen. Gegen das Berufungsurteil legte die Klägerin Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt ein.



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BAG: Unterbrechungen von bis zu sechs Monaten unschädlich

Mit Erfolg – nach Auffassung des BAG war die Begründung des Arbeitsverhältnisses am 04.08.2008 eine Einstellung nach § 16 TVöD (VKA). Die weiteren wesentlichen Erwägungsgründe:

  • Grundsätzlich sämtliche Zeiten maßgebend: Bei der Stufenzuordnung der Klägerin müssen grundsätzlich sämtliche Zeiten einer einschlägigen Berufserfahrung als Erzieherin aus vorangegangenen befristeten Arbeitsverhältnissen mit der Beklagten berücksichtigt werden. Dies leiten die Erfurter Richter aus dem Benachteiligungsverbot von § 4 Absatz 2 Satz 3 TzBfG ab. 
  • Einzelunterbrechungen von bis zu sechs Monaten unschädlich: Rechtliche Unterbrechungen durch einzelne Befristungen stehen dem nicht entgegen. Diese sahen die Erfurter Richter jedenfalls dann als unschädlich an, wenn die Unterbrechungen – wie im Streitfall – jeweils nicht länger als sechs Monate dauern.
  • Entgeltgruppe 6 schon seit 2015: Daraus folgt, dass die Klägerin schon bei ihrer Einstellung im August 2008 in Stufe 5 ihrer Entgeltgruppe einzuordnen gewesen wäre. Aus dieser wäre die Klägerin dann die März 2015 in die begehrte Stufe 6 aufgestiegen. 
Im Wortlaut: § 4 TzBfG – Verbot der Diskriminierung

(2) (…) Sind bestimmte Beschäftigungsbedingungen von der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen abhängig, so sind für befristet beschäftigte Arbeitnehmer dieselben Zeiten zu berücksichtigen wie für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, es sei denn, dass eine unterschiedliche Berücksichtigung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.


Quelle: PM des BAG vom 06.09.2018 zum Urteil vom selben Tag – AZ: 6 AZR 836/16


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(ESV/bp)

Programmbereich: Arbeitsrecht