BAG: Sechs Monate Unterbrechung für Stufenzuordnung nach TVöD unschädlich
Klägerin beansprucht Zuordnung in Stufe 6 in der Entgelttabelle
Vorinstanzen uneinig
LArbG Hamm: Lediglich Erfahrungsstufe 4 gerechtfertigt
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BAG: Unterbrechungen von bis zu sechs Monaten unschädlich
- Grundsätzlich sämtliche Zeiten maßgebend: Bei der Stufenzuordnung der Klägerin müssen grundsätzlich sämtliche Zeiten einer einschlägigen Berufserfahrung als Erzieherin aus vorangegangenen befristeten Arbeitsverhältnissen mit der Beklagten berücksichtigt werden. Dies leiten die Erfurter Richter aus dem Benachteiligungsverbot von § 4 Absatz 2 Satz 3 TzBfG ab.
- Einzelunterbrechungen von bis zu sechs Monaten unschädlich: Rechtliche Unterbrechungen durch einzelne Befristungen stehen dem nicht entgegen. Diese sahen die Erfurter Richter jedenfalls dann als unschädlich an, wenn die Unterbrechungen – wie im Streitfall – jeweils nicht länger als sechs Monate dauern.
- Entgeltgruppe 6 schon seit 2015: Daraus folgt, dass die Klägerin schon bei ihrer Einstellung im August 2008 in Stufe 5 ihrer Entgeltgruppe einzuordnen gewesen wäre. Aus dieser wäre die Klägerin dann die März 2015 in die begehrte Stufe 6 aufgestiegen.
Im Wortlaut: § 4 TzBfG – Verbot der Diskriminierung
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(2) (…) Sind bestimmte Beschäftigungsbedingungen von der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen abhängig, so sind für befristet beschäftigte Arbeitnehmer dieselben Zeiten zu berücksichtigen wie für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, es sei denn, dass eine unterschiedliche Berücksichtigung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. |
Quelle: PM des BAG vom 06.09.2018 zum Urteil vom selben Tag – AZ: 6 AZR 836/16
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(ESV/bp)
Programmbereich: Arbeitsrecht