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BAG: Stimmt der ausgewiesene Zeitraum einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung exakt mit der Dauer der Kündigungsfrist überein, ist der Beweiswert der Bescheinigung erschüttert (Foto: web-done.de und AllebaziB/Fotolia.com)
Beweiskraft von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen

BAG zur Erschütterung des Beweiswerts einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

ESV-Redaktion Recht
08.09.2021
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen liefern grundsätzlich den ersten Beweis dafür, dass der Arbeitnehmer für den in der Bescheinigung angegebenen Zeitraum nicht in der Lage ist, seiner Dienstpflicht nachzukommen. Zu der Frage, wann dieser Beweiswert erschüttert ist, hat sich nun das BAG aktuell geäußert.
In dem Streitfall arbeitete die Klägerin seit Ende August 2018 bei der Beklagten als kaufmännische Angestellte. Am 08.02.2019 hatte sie ihr Arbeitsverhältnis zum 22.08.2019 gekündigt. Gleichzeitig legte sie der Beklagten eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Diese war als Erstbescheinigung gekennzeichnet, auf den 08.02.2019 datiert und wies den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 22.08.2019 aus.
 
Daraufhin verweigerte ihr die beklagte Arbeitgeberin die Entgeltfortzahlung. Nach ihrer Auffassung ist der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert, weil diese exakt für die Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses gilt. Die Klägerin berief sich darauf, dass sie ordnungsgemäß „krankgeschrieben“ war und vor einem Burn-Out gestanden habe. Das LArbG Hannover hat der Klage auf Entgeltfortzahlung ebenso stattgegeben, wie die Ausgangsinstanz. Daraufhin wendete sich die Beklagte mit einer Revision zum BAG.

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BAG: Zeitraum in ärztlicher Bescheinigung begründet Zweifel an Arbeitsunfähigkeit

Der 5. Senat des BAG folgte den Vorinstanzen nicht und hat die Klage abgewiesen. Demnach konnte die Klägerin ihre Arbeitsunfähigkeit im Streitzeitraum zwar zunächst mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachweisen. Allerdings kann der Arbeitgeber diesen Beweiswert erschüttern, wenn er Umstände darlegt, die ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit nahelegen. Schafft der Arbeitgeber dies, hat der Arbeitnehmer substantiiert darzulegen und zu beweisen, dass er arbeitsunfähig war. Auf den Streitfall bezogen stellte der Senat dann folgende weiteren Überlegungen an:
 
  • Beweiswert erschüttert: Die ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit entsprach genau der Dauer der Kündigungsfrist. Darin sah auch der Senat einen ernsthaften Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin für diesen Zeitraum. Die Folge: Die weitere Beweislast für die Arbeitsunfähigkeit liegt bei der Klägerin. Diesen Beweis hätte die Klägerin durch Vernehmung des behandelnden Arztes und der vorherigen Befreiung von der Schweigepflicht erbringen können.
  • Beweis nicht erbracht: Trotz des entsprechenden Hinweises des Senats ist die Klägerin dieser Darlegung- und Beweislast nicht hinreichend konkret nachgekommen. Deshalb war die Klage abzuweisen, so der Senat abschließend
Quelle: PM des BAG 08.09.2021 zur Entscheidung vom selben Tag – 5 AZR 149/21



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(ESV/bp)

Programmbereich: Arbeitsrecht