BAG zur offensichtlich fehlenden Eignung bei schwerbehinderten Bewerbern
Im Wortlaut: § 165 Sätze 3 und 4 SGB IX (Auszug) |
[...] 3 Haben schwerbehinderte Menschen sich [… ] beworben oder sind sie [...], werden sie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. 4 Eine Einladung ist entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. § 15 Absatz 2 AGG – Entschädigung und Schadensersatz (2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre. |
Kläger: Abschlussnote eines Studiums ist kein Ausschlusskriterium
Daher hält es der Kläger für rechtswidrig, die Abschlussnote eines Studiums als Ausschlusskriterium anzusehen. Dies habe die Beklagte während des gesamten Auswahlverfahrens nicht beachtet. Weil die Klage in den Vorinstanzen – unter anderem auch vor LArbG Berlin-Brandenburg – keinen Erfolg hatte, zog der Kläger mit einer Revision vor das BAG.
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Etappensieg für den Kläger vor dem BAG
- Mindestnote ist rechtmäßiges Auswahlkriterium: Zwar durfte die Beklagte für den in der Stellenausschreibung verlangten Hochschulabschluss die Mindestnote „gut“ als zwingendes Auswahlkriterium bestimmen.
- Fehlende fachliche Eignung: Sie durfte auch annehmen, dass dem Kläger aufgrund seiner Note offensichtlich die fachliche Eignung für die ausgeschriebenen Stellen fehlte.
- Aber – keine Prüfung, ob andere unqualifizierte Bewerber nicht doch zum Vorstellungsgespräch eingeladen wurden: Allerdings hatte das LArbG nicht geprüft, ob die Beklagte nicht doch Mitbewerber zum Vorstellungsgespräch eingeladen hatte, die ihr Hochschulstudium ebenfalls schlechter als mit „gut“ absolviert hatten.
Quelle: PM des BAG vom 29.04.2021zur Entscheidung vom selben Tag – 8 AZR 279/20
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(ESV/bp)
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