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Minijob: Dienstwagen an Ehegatten abziehbar? (Foto: Gina Sanders/Fotolia.com)
Einkommensteuer

Barlohnumwandlung: Betriebsausgabe bei Dienstwagen für Ehegatten mit Minijob?

ESV-Redaktion Steuern
23.03.2018
Sind die Kosten für die Überlassung eines Dienstwagens an den Ehegatten im Rahmen eines Minijobs als Betriebsausgabe abziehbar? Das Finanzgericht Köln hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit dieser Frage befasst.
Die Kosten für einen Dienstwagen sind nach dem vor kurzem veröffentlichten Urteil des Finanzgerichts Köln vom 27.09.2017 (Az. 3 K 2547/16) auch dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn dieser dem Ehegatten im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses (Minijob) überlassen wird.

Der Kläger des Urteilsfalles, Betreiber eines Einzelhandels, beschäftigte seine Ehefrau im Rahmen eines Minijobs als Büro-, Organisations- und Kurierkraft für 400 Euro monatlich. Er überließ seiner Frau hierfür einen PKW, den sie auch privat nutzen durfte. Der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung wurde mit 385 Euro (1 Prozent des Kfz-Listenneupreises) monatlich angesetzt und vom Arbeitslohn der Ehefrau abgezogen. Im Rahmen einer Betriebsprüfung erkannte das Finanzamt das Arbeitsverhältnis nicht an. Es erhöhte den Gewinn des Klägers um die Kosten für den PKW und den Lohnaufwand für die Ehefrau. Eine solche vertragliche Gestaltung des Arbeitslohnes wäre nach Auffassung des Finanzamts mit einem fremden Dritten nicht vereinbart worden. Dementsprechend sei das Arbeitsverhältnis zwischen den Klägern steuerrechtlich nicht anzuerkennen.

Der von den Klägern eingelegte Einspruch wurde vom Finanzamt als unbegründet zurückgewiesen.

Kosten für Dienstwagen bei Minijob als Betriebsausgaben abziehbar

Das Finanzgericht Köln gab der dagegen erhobenen Klage indes statt und erkannte sämtliche Kosten als Betriebsausgaben des Klägers an.

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Ungewöhnliche Gestaltung hält Drittvergleich stand

Zwar ist die Gestaltung bei einem Minijob ungewöhnlich, doch Inhalt und Durchführung des Vertrages entsprechen noch dem, was auch fremde Dritte vereinbaren würden, so die Richter des Finanzgerichts in ihrer Urteilsbegründung. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass Dienstwagen nur Vollzeitbeschäftigten oder Führungspersonal auch zur privaten Nutzung überlassen würden.

Einwand des variablen Arbeitslohns greift nicht durch

Auch die Gesamtvergütung der Klägerin steht – auch unter Berücksichtigung der Kfz-Gestellung – in einem angemessenen Verhältnis zu der von ihr erbrachten Arbeitsleistung. Die Vereinbarung hält damit dem Fremdvergleich auch unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit stand. Der Einwand des Finanzamts, durch die der Klägerin gestatteten unbegrenzten Privatnutzung des ihr überlassenen Fahrzeugs habe sie einen variablen Arbeitslohn erhalten, da sie durch den Umfang und die Intensität der Privatnutzung die Höhe ihres Arbeitslohns selbst habe bestimmen können, greift nach Auffassung der Richter des Finanzgerichts nicht durch.

Denn die Kfz-Gestellung auch zur privaten Nutzung führt aufgrund der steuerlichen Pauschalbewertung nach der 1-Prozent-Regelung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG stets zu einem feststehenden Lohnanteil, stellen die Richter klar. Der betreffende Lohnanteil ist eben nicht variabel, sondern unabhängig von der Höhe der privat gefahrenen Kilometer. Damit kann die Klägerin gerade nicht über den Umfang des ihr zufließenden Vorteils frei verfügen. Dieser ist nach der steuerlichen Bemessung als feststehend zu bezeichnen.

Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt

Das Finanzamt hat die gegen die Entscheidung Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Aktenzeichen beim BFH X R 44/17).

Quelle: PM des Finanzgerichts Kölns vom 15.03.2018

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(ESV/fl)

Programmbereich: Steuerrecht