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Handwerkerleistung: Baukostenzuschuss für öffentliche Abwasserentsorgungsanlage nicht abziehbar (Foto: schulzfoto/Fotolia.com)
Einkommensteuer

Baukostenzuschuss für öffentliche Mischwasserleitung: Keine begünstigte Handwerkerleistung

ESV-Redaktion Steuern
20.06.2018
Ist eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen „in einem Haushalt“ für von der öffentlichen Hand erhobene Baukostenzuschüsse zu gewähren, die für die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage verlangt werden, an die das Grundstück angeschlossen wird? Diese Rechtsfrage hat der Bundesfinanzhof aktuell entschieden.
Nach dem nun veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofes vom 21.02.2018 (Az. VI R 18/16) sind Steuerpflichtige nicht berechtigt, bei der Neuverlegung einer öffentlichen Mischwasserleitung als Teil des öffentlichen Sammelnetzes die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG in Anspruch zu nehmen. Der von § 35a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 EStG vorausgesetzte räumlich-funktionale Zusammenhang zum Haushalt des Steuerpflichtigen ist nach dieser Entscheidung nicht gegeben, wenn für die Neuverlegung einer öffentlichen Mischwasserleitung als Teil des öffentlichen Sammelnetzes ein Baukostenzuschuss erhoben wird.

Im Urteilsfall wurden die Kläger im Jahr 2011 an die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage (zentrale Kläranlage) angeschlossen. Zuvor wurde das Abwasser über eine Sickergrube auf ihrem Grundstück entsorgt. Für die Herstellung der hierfür erforderlichen Mischwasserleitung als Teil des öffentlichen Sammelnetzes erhob der Abwasserzweckverband im Streitjahr (2012) einen als Baukostenzuschuss bezeichneten Betrag in Höhe von 3.896,60 Euro, von dem die Kläger einen geschätzten Lohnanteil in Höhe von 2.338 Euro als Handwerkerleistung geltend machten. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer 2012 ohne Berücksichtigung dieser Aufwendungen fest. Der Einspruch blieb erfolglos.

Das Finanzgericht gab dem Begehren der Kläger statt.

Kein Abzug als Handwerkerleistung für den Baukostenzuschuss für die Neuverlegung einer öffentlichen Mischwasserleitung

Der Bundesfinanzhof hielt dagegen die Revision des Finanzamts gegen die Entscheidung des Finanzgerichts für begründet und wies die Klage ab. Das Finanzgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, der für die Neuverlegung der öffentlichen Mischwasserleitung erhobene Baukostenzuschuss sei nach § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG begünstigt.

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Kein räumlich-funktionaler Zusammenhang zwischen Handwerkerleistung und Haushalt

Die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt sich nach § 35a Abs. 3 EStG um 20 Prozent (maximal 1.200 Euro) der Arbeitskosten für bestimmte in Anspruch genommene Handwerkerleistungen. Dies gelte nach einer früheren Entscheidung des BFH auch für Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf öffentlichem Grund erbracht werden (Urteil vom 20.03.2014 VI R 56/12 für die Verbindung des Wasser-Verteilungsnetzes mit der Anlage des Grundstückseigentümers). Die Handwerkerleistung müsse dabei aber in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt des Steuerpflichtigen dienen.

Ausbau des Versorgungsnetzes kommt allen Nutzern zugute – keine „im Haushalt“ erbrachte Leistung

In Abgrenzung zu seinem Urteil VI R 56/12 stellte der VI. Senat nun klar, dass der von § 35a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 EStG vorausgesetzte räumlich-funktionale Zusammenhang zum Haushalt des Steuerpflichtigen nicht gegeben sei, wenn für die Neuverlegung einer öffentlichen Mischwasserleitung als Teil des öffentlichen Sammelnetzes ein Baukostenzuschuss erhoben werde. Denn im Unterschied zum Hausanschluss komme der Ausbau des allgemeinen Versorgungsnetzes nicht nur einzelnen Grundstückseigentümern, sondern vielmehr allen Nutzern des Versorgungsnetzes zugute. Er werde damit nicht „im Haushalt“ erbracht. Unerheblich sei, wenn der Baukostenzuschuss - wie im Streitfall - beim erstmaligen Grundstücksanschluss an die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage erhoben werde.

Entscheidend: Ist das öffentliche Sammelnetz oder der Haus- und Grundanschluss von der Maßnahme betroffen?

Entscheidend sei somit allein, ob es sich um eine das öffentliche Sammelnetz betreffende Maßnahme handele oder es um den eigentlichen Haus- oder Grundstücksanschluss und damit die Verbindung des öffentlichen Verteilungs- oder Sammelnetzes mit der Grundstücksanlage gehe.

Quelle: PM des Bundesfinanzhofs Nr. 32 vom 13.06.2018

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(ESV/fl)

Programmbereich: Steuerrecht