
Bayerischer VerfGH: Volksbegehren für Mietenstopp in Bayern unzulässig
Bayerisches Innenministerium: Mietrecht ist Bundesangelegenheit
Der kostenlose Newsletter Recht - Hier können Sie sich anmelden! |
Redaktionelle Nachrichten zu neuen Entscheidungen und Rechtsentwicklungen, Interviews und Literaturtipps. |
Volksbegehren Mietenstopp: Gesetzgebungskompetenz der Länder gegeben
- Keine Sperrwirkung der Mietpreisbremse des Bundes: Von der bereits bundesrechtlich geltenden Mietpreisbremse geht bei Abschlüssen von Mietverträgen über Wohnraum keine Sperrwirkung aus.
- Bundesrechtliche Regelung nicht abschließend: Die bundesrechtliche Regelung ist nicht abschließend. So werden die Landesregierungen nach § 556d Abs. 2 BGB ausdrücklich dazu ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gebiete zu bestimmen, in denen die Mietpreisbegrenzung gilt.
- Offenheit von § 558 BGB: Auch in Bezug auf Mieterhöhungen nach Mietbeginn darf der Landesgesetzgeber aufgrund der generellen Offenheit von § 558 BGB für örtliche Verhältnisse andere Bestimmungen zu zulässigen Mieterhöhungen erlassen. Dies wird durch die soziale Wohnraumgarantie im Sinne von Art. 106 Absatz 1 der Bayerischen Verfassung flankiert.
Unterschiede zwischen „Mietendeckel“ und „Mietenstopp“ |
Die bereits geltende Lösung in Berlin (Mietendeckel) und der Bayerische Ansatz (Mietenstopp) sind nicht deckungsgleich. Die wesentlichen Unterschiede:
|
BayVerfGH: Keine Gesetzgebungskompetenz der Länder für Mietenstopp
- Fehlende Gesetzgebungskompetenz der Länder: Nach Auffassung des BayVerfGH ist der Gesetzentwurf des Volksbegehrens offensichtlich nicht mit Bundesrecht vereinbar, weil dem Landesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz nach Art. 72 Abs. 1 GG fehlt.
- Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes erschöpft: Mit den §§ 556d ff. BGB hat der Bundesgesetzgeber von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz im Sinne von Art. 74 Absatz 1 Nr. 1 GG erschöpfend Gebrauch gemacht. Dem Richterspruch aus München zufolge ist das BGB ausdrücklich und detailliert geregelt. Dieses sieht der BayVerfGH als ein ausdifferenziertes, umfassend angelegtes System zur Regulierung der Mietpreishöhe an. Im Hinblick auf den freien Wohnungsmarktes konnte das Gericht nicht erkennen, dass der Bundesgesetzgeber den Ländern Abweichungsmöglichkeiten für eine Regulierung der Mietpreishöhe einräumen wollte. Hierfür spricht auch, dass der Bundesgesetzgeber sein Konzept stets fortentwickelt hat.
- Kein Spielraum mehr für Landesgesetzgeber: Auch die Ermächtigungen der § 556d Absatz 2 und § 558 Absatz 3 BGB verschaffen den Ländern keine Abweichungsmöglichkeiten in Bezug auf die Höhe der Miete.
- Keine Länderzuständigkeit nach Art. 70 GG: Ebenso wenig sah der BayVerfGH eine Länderzuständigkeit nach Art. 70 GG. Demzufolge sind die Mietpreisregelungen des Entwurfs im Ergebnis eine Verschärfung der aktuellen Bestimmungen zur Mietpreisbremse und zur Kappungsgrenze.
Keine rechts- und sozialpolitsche Bewertung durch den BayVerfGH
Fazit
Mittlerweise haben die Vertreter des bayerischen Volksbegehrens gegen die Entscheidung des BayVGH Verfassungsbeschwerde in Karslruhe eingelegt. Nun soll das BVerfG klären, ob das Land Bayern für ein Mietenmoratorium überhaupt zuständig ist. Nach Auffassung der Beschwerdeführer hätte der BayVerfGH nur die Wahl gehabt, ob er das Volksbegehren zulässt oder die Frage der Landeskompetenz dem BVerfG in Karslruhe vorlegt.
![]() |
Berliner Kommentar MietrechtHerausgeber: Joachim Spielbauer und Joachim Schneider Versierte Praktiker behandeln alle praxisrelevanten Probleme aus Mietrecht und Leasing und bieten rechtssicheren Lösungen an. Brandaktuell: Mietrecht ist Fallrecht. Entsprechend groß ist der Einfluss der Rechtsprechung und die Flut an neuen Entscheidungen der Instanzgerichte. Etwa zu folgenden Themen:
|
Verlagsprogramm | Weitere Nachrichten aus dem Bereich Recht |
Auch interessant
BVerfG: Eilantrag gegen Berliner „Mietdeckel“ zu früh | |
![]() |
Der Berliner „Mietdeckel“ hat schon vor seinem Inkrafttreten für Aufregung gesorgt. Vor allem zahlreiche Wirtschaftsverbände hatten das Vorhaben stark kritisiert. Ebenso kündigten einige Parteien den Gang nach Karlsruhe an. Den Auftakt machten einige Vermieter – allerdings zu früh, wie ein aktueller Beschluss des BVerfG zeigt. mehr … |
(ESV/bp)
Programmbereich: Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht