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BayVGH: Die Änderungen der CoronaImpfV erlauben keine Höherstufung bei der Impfpriorität im Einzelfall (Foto: skd / stock.adobe.com)
Reihenfolge bei Corona-Impfungen und Ansprüche auf vorzeitige Impfung

BayVGH: Kein Anspruch auf sofortige Impfung gegen Corona

ESV-Redaktion Recht
12.02.2021
Der Bayerische VGH hat mit einem aktuellen Beschluss eine Beschwerde zurückgewiesen, mit der der Antragsteller eine sofortige Schutzimpfung gegen das SARS-CoV-2 Virus erreichen wollte. Damit liegt der VGH vom Ergebnis her auf einer Linie mit dem LSG-Niedersachsen-Bremen und dem VG Berlin.
Im Gegensatz zu den bisherigen Fällen, die die Verwaltungsgerichte in Frankfurt am Main, Dresden und Berlin sowie das LSG Niedersachsen-Bremen entschieden haben, war der aktuelle Fall auf der Grundlage der geänderten CoronaImpfV zu entscheiden, die seit dem 8.2.2021 gilt.

Nach § 3 der Neufassung gehört der Antragsteller aufgrund seines Alters und seiner Krebserkrankung zur Gruppe von Menschen mit hoher, nicht aber mit höchster Impf-Priorität. Wegen einer bevorstehenden Chemotherapie hatte er erfolglos versucht, sofort gegen Corona geimpft zu werden. Daher stellte er einen Eilantrag, den die Ausgangsinstanz zurückwies. Auch die hiergegen gerichtete Beschwerde zum BayVGH blieb ohne Erfolg.
 
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BayVGH: Keine Höherstufung im Einzelfall mehr möglich

Der 20. Senat des BayVGH meint, dass der Antragsteller nach der aktuellen CoronaImpfV keinen Anspruch auf eine sofortige Impfung hat. Die wesentlichen Erwägungen des Senats:

  • Generelle Priorisierung durch aktuelle CoronaImpfV rechtmäßig: Der Antragsteller gehört laut aktueller CoronaImpfV nicht zum Personenkreis mit höchster Impfpriorität. Die Priorisierung durch den Verordnungsgeber entspricht den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) und ist grundsätzlich auch nicht zu beanstanden, meint der Senat.
  • Keine Höherstufung mehr im Einzelfall: Spätestens mit der neuen Verordnung vom 8. Februar 2021 habe der Verordnungsgeber klargestellt, dass eine Höherstufung auch im Einzelfall nicht mehr möglich sein soll. Aufgrund der detailliierten Regelungen der Verordnung zu Personen, bei denen ein sehr hohes oder hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf besteht, liegt auch kein atypischer Einzelfall vor.
  • Keine weitere Ausnahme gegeben: Weitere Ausnahmen sind dem Senat zufolge nur noch dann möglich, wenn dies für eine effiziente Organisation der Impfungen notwendig ist und die kurzfristige Verwerfung von Impfstoffen vermieden werden soll. Eine solche Situation war vorliegend nicht gegeben.
  • Auch keine unmittelbaren Ansprüche aus den Grundrechten: Selbst bei der Annahme, dass die aktuelle CoronaImpfV wegen eines Verstoßes gegen den Parlamentsvorbehalt verfassungswidrig wäre, ließe sich aus den Grundrechten des Antragstellers kein unmittelbarer Anspruch auf eine sofortige Impfung herleiten, so die obersten bayerischen Verwaltungsrichter abschließend.
 
Quelle: PM des VGH München vom 10.2.2021 zum Beschluss vom selben Tag – 20 CE 21.321

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(ESV/bp)

 
 

Programmbereich: Staats- und Verfassungsrecht