BayVGH: Keine ernsthaften Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 28a IfSG
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Die tragenden Gründe des VGH
- Grundrechtseinschränkungen weitgehend auf Corona zugeschnitten: Zwar gehen die in § 28a IfSG geregelten Befugnisse der Infektionsschutzbehörden zum Teil sehr weit und greifen tief in die Grundrechte ein. Allerdings, so die Münchner Richter weiter, wären diese allein auf die Corona-Pandemie zugeschnitten.
- Keine Befugnis-Überschreitung durch Deutschen Bundestag: Mit der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, die für entsprechende Eingriffe erforderlich ist, hat der Bundesgesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum nicht überschritten.
- Ausreichend Spielraum für Behörden und Fachgerichte: Ebenso hat der Gesetzgeber den Behörden – aber auch den Fachgerichten – hinreichend Spielraum gelassen, damit diese die Befugnisnormen von § 28a IfSG verhältnismäßig anwenden können.
- Zweifel an unzureichendem Parlamentsvorbehalt beseitigt: Zwar hatte der BayVGH bisher Zweifel an der Erfüllung des Parlamentsvorbehalt. Diese hat der Gesetzgeber aufgrund der Neuregelung aber im Wesentlichen behoben.
Quelle: PM des VGH München vom 9.12.2020 zum Beschluss vom 8.12.2020 – 20 NE 20.2461
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27.11.2020 |
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(ESV/bp)
Programmbereich: Staats- und Verfassungsrecht