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Leere Maximilianstraße in München: Der Regelungskatalog des § 28a IfSG sieht auch weitgehende Ausgangssperren vor (Foto: onjanovak / stock.adobe.com)
Grundrechte und Infektionsschutz

BayVGH: Keine ernsthaften Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 28a IfSG

ESV-Redaktion Recht
11.12.2020
Der neue § 28a IfSG als Teil des als Teil des Dritten Anti-Corona-Pakets war von Anfang an umstritten. Nachdem der Bayerische Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH) im November 2020 in der jüngsten Nachjustierung des IfSG durch § 28a aber keinen Beleg für unzureichenden Parlamentsvorbehalt gesehen hat, musste sich nun der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH München) mit dem Thema befassen.
Auch die höchsten bayerischen Verwaltungsrichter hatten keine schwerwiegenden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des neuen § 28a Infektionsschutzgesetz (IfSG). Demzufolge hat der VGH München die vorläufige Außervollzugsetzung der Regelungen der Neunten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (9. BayIfSMV vom 30.11.2020) zu Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum und zu Gastronomieschließungen abgelehnt.

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Die tragenden Gründe des VGH

  • Grundrechtseinschränkungen weitgehend auf Corona zugeschnitten: Zwar gehen die in § 28a IfSG geregelten Befugnisse der Infektionsschutzbehörden zum Teil sehr weit und greifen tief in die Grundrechte ein. Allerdings, so die Münchner Richter weiter, wären diese allein auf die Corona-Pandemie zugeschnitten. 
  • Keine Befugnis-Überschreitung durch Deutschen Bundestag: Mit der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, die für entsprechende Eingriffe erforderlich ist, hat der Bundesgesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum nicht überschritten.
  • Ausreichend Spielraum für Behörden und Fachgerichte: Ebenso hat der Gesetzgeber den Behörden – aber auch den Fachgerichten – hinreichend Spielraum gelassen, damit diese die Befugnisnormen von § 28a IfSG verhältnismäßig anwenden können.
  • Zweifel an unzureichendem Parlamentsvorbehalt beseitigt: Zwar hatte der BayVGH bisher Zweifel an der Erfüllung des Parlamentsvorbehalt. Diese hat der Gesetzgeber aufgrund der Neuregelung aber im Wesentlichen behoben.
Aufgrund der erheblich zugespitzten Infektionslage halten die Münchner Richter damit auch die angegriffenen Regelungen der 9. BayIfSMV für erforderlich und angemessen. Der Beschluss kann nicht angefochten werden.

Quelle: PM des  VGH München vom 9.12.2020 zum Beschluss vom 8.12.2020 – 20 NE 20.2461

 

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