Sie haben folgende Möglichkeiten:
  1. zum Login.
  2. zur Navigation.
  3. zum Inhalt der Seite.

BFH zur Anlaufhemmung bei Abgabe der Steuererklärung beim unzuständigen Finanzamt (Photo: pixelot/Adobe Stock)
Neues aus der Rechtsprechung des BFH

Beendigung der Anlaufhemmung bei Abgabe der Einkommensteuererklärung beim unzuständigen Finanzamt

ESV-Redaktion Steuern
23.05.2022
Der BFH hat sich zu der Frage geäußert, welche Folgen sich im Hinblick auf die Anlaufhemmung ergeben, wenn die Einkommensteuererklärung bei einem unzuständigen Finanzamt eingereicht wird.
Wird die Einkommensteuererklärung bei einem unzuständigen Finanzamt eingereicht, endet die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO grundsätzlich erst dann, wenn die zuständige Behörde die Erklärung erhalten hat. Nur ausnahmsweise kann auch die Abgabe der Einkommensteuererklärung bei einem unzuständigen Finanzamt genügen, um die Anlaufhemmung zu beenden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn das unzuständige Finanzamt seine Fürsorgepflicht gemäß § 89 AO verletzt, indem es die Erklärung lediglich zu den Akten nimmt, obwohl ihm seine eigene Unzuständigkeit ebenso bekannt ist wie die zuständige Behörde.

Staatlicher Besteuerungsanspruch soll gesichert werden

Im zugrundeliegenden Sachverhalt war der Kläger als Insolvenzverwalter über einen Nachlass tätig und zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Allerdings hatte er die (teilweise unvollständige und möglicherweise unrichtige) Steuererklärung bei einem örtlich unzuständigen Finanzamt eingereicht. Zwar bestimmt § 25 EStG nicht ausdrücklich, dass die Einkommensteuererklärung bei der zuständigen Behörde eingereicht werden muss, allerdings wird die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO grundsätzlich nur durch die Abgabe der wirksamen Steuererklärung beim zuständigen Finanzamt beendet. Auf diese Art und Weise soll erreicht werden, dass der staatliche Besteuerungsanspruch durch die Gewährleistung ausreichender Bearbeitungszeit für die Finanzbehörden als zu sichernder Zweck erfüllt wird. Es soll also verhindert werden, dass die Festsetzungsfrist bereits beginnt, bevor die Behörde von der Entstehung und Höhe des Steueranspruchs erfahren hat.

Fürsorgepflicht der Finanzbehörde

FG wie auch BFH geben jedoch zu, dass es besondere Umstände rechtfertigen können, die Abgabe der Steuererklärung bei der unzuständigen Behörde ausreichen zu lassen, um die Anlaufhemmung zu beenden. Zwar hat die Finanzbehörde keine allgemeine Beratungspflicht, gleichwohl unterliegt sie einer Fürsorgepflicht gegenüber dem Steuerpflichtigen, die es gebieten kann, Ausnahmen von dem Grundsatz zuzulassen. So muss die Finanzbehörde tätig werden, wenn offensichtlich ist, dass dem Steuerpflichtgen ein Fehler unterlaufen ist. Sofern die Behörde die eigene Unzuständigkeit erkennt, darf sie die Steuerklärung nicht ohne Weiteres einfach zu den Akten nehmen, sondern muss diese ohne schuldhaftes Zögern an die zuständige Behörde weiterleiten oder zumindest den Steuerpflichtigen informieren.

Wird hiergegen verstoßen, ist der Steuerpflichtige so zu stellen, als wäre der Verstoß nicht passiert.

Quelle: Urteil des BFH vom 14. Dezember 2021, VIII R 31/19

Aktuelle Meldungen
Hier bleiben Sie auf dem aktuellen Stand im Bereich Steuern. Sie können auch unseren kostenlosen Newsletter Steuern hier abonnieren.

Gutscheine im Steuer- und Sozialversicherungsrecht
von Dipl.-Finanzwirt Ralf Sikorski, Dipl.-Finanzwirt Guido Preuß, Dipl.-Finanzwirt Markus Strotmeier

Ob Weihnachten, Geburtstag oder Muttertag: Gutscheine sind aus unserem Geschäftsleben nicht mehr wegzudenken. Wir kennen Sie von großen Kaufhausketten und Online-Händlern, finden sie schön aufgereiht in Supermärkten und Tankstellen – oder können sie im Internet selbst ausdrucken. Doch auch bei Themen wie „Gehaltsoptimierung“ und „Kundenbindung“ spielen Gutscheine eine immer größere Rolle.

Die wichtigsten Fragen rund um die Buchhaltung und Abrechnung von Gutscheinen beantwortet Ihnen jetzt dieser Praxis-Ratgeber:

  • Wie werden Gutscheine ertragsteuerlich und sozialversicherungsrechtlich behandelt – gerade, wenn sie an Mitarbeiter ausgegeben werden?
  • Welche umsatzsteuerlichen Konsequenzen ergeben sich?
  • Worauf ist beim Einkauf von Gutscheinen zu achten, wie muss die Eingangsrechnung gestaltet sein?
  • Welche Wertgrenzen gelten für welche Gutscheine?
  • Was ist der Unterschied zu einem Rabattgutschein?

Pflichtlektüre für einen steuerlich optimalen und rechtlich einwandfreien Umgang mit Gutscheinen in der Unternehmens- und Beratungspraxis.

Programmbereich: Steuerrecht