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Reverse-Charge-Verfahren grundsätzlich ein wirksames Mittel zur Betrugsbekämpfung (Stockfotos-MG/Fotolia.com)
Umsatzsteuer

Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs durch generelle Umstellung auf das Reverse-Charge-Verfahren?

ESV-Redaktion Steuern
05.05.2020
Durch Betrug bei der Umsatzsteuer z.B. durch Karussellgeschäfte entsteht jährlich ein Schaden in Milliardenhöhe. Die Bundesregierung hat sich nun in einer Antwort auf eine kleine Anfrage dazu geäußert, ob eine Umstellung auf das Reverse-Charge-Verfahren ein Mittel zur Bekämpfung darstellen kann.

Verschiedene Modelle zur Betrugsbekämpfung in der Diskussion

Wie dem Betrug bei der Umsatzsteuer begegnet werden kann, dazu werden derzeit verschiedene Modelle diskutiert. So erwähnt eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/17941) neben einer weitreichenden Umstellung auf das Reverse-Charge-Verfahren das sog. Split-Payment, die Abschaffung des umsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen Erwerbs, Blockchain-basierte Lösungsansätze. Die FDP-Fraktion bittet darin die Bundesregierung um Auskunft, wie sie eine generelle Umstellung auf das Reverse-Charge-Verfahren beurteilt.

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Reverse-Charge-Verfahren grundsätzlich ein wirksames Mittel zur Betrugsbekämpfung

In ihrer Antwort (19/18448) hierzu teilt die Bundesregierung mit, dass ihrer Ansicht nach ein generelles Reverse-Charge-Verfahren grundsätzlich ein wirksames Mittel zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetruges ist, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass ein unvalutierter Vorsteuerabzug nicht mehr möglich wäre.

Initiativrecht zur Rechtsänderung liegt bei der Europäischen Kommission

Das Recht, die Initiative für eine Änderung des geltenden Rechtsrahmens zu ergreifen, liegt allein bei der Europäischen Kommission. Sollte die Europäische Kommission in der Zukunft insoweit von ihrem Initiativrecht Gebrauch machen, werde die Bundesregierung die entsprechenden Vorschläge prüfen, so die Bundesregierung in ihrer Antwort.

In den derzeit laufenden Verhandlungen darüber, die geltende Übergangsregelung durch ein endgültiges System abzulösen, trete die Bundesregierung für eine ergebnisoffene Prüfung aller denkbaren Systemalternativen unter Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit ein.

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Quelle: hib 442/2020 vom 30.04.2020

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(ESV/fl)

Programmbereich: Steuerrecht