Bestimmung des „herrschenden Unternehmens“ bei mehrstufigen Beteiligungen
Löst Veräußerung von Anteilen in einer Konzernstruktur § 6a EStG aus?
In dem Rechtsstreit ging es um die Auslegung der Begriffe „herrschendes Unternehmen“ sowie „abhängige Gesellschaft“ im Rahmen der Konzernklausel des § 6a GrEStG. Die Klägerin, deren Gesellschafterin eine GmbH war, deren Anteile durch eine AG gehalten wurde, war an einer grundbesitzenden Gesellschaft beteiligt. Sämtliche Beteiligungen bestanden seit mehr als fünf Jahren und betrugen jeweils 100 %. Bereits im Jahr 2011 war die grundbesitzende Gesellschaft auf die Klägerin verschmolzen worden. Dadurch gingen die Grundstücke der Gesellschaft auf die Klägerin über.
Das zuständige Finanzamt hielt die Steuerbegünstigung des § 6a GrEStG für anwendbar. Im Jahr 2013 veräußerte die AG mehr als 25 % ihrer Anteile an der GmbH an einen fremden Dritten. Das Finanzamt war nun der Ansicht, die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung seien mit Wirkung für die Vergangenheit entfallen und erließ in der Folge einen entsprechend geänderten Bescheid. Das Finanzgericht gab der dagegen gerichteten Klage statt.
Für § 6a GrEStG ist auf den einzelnen Umwandlungsvorgang abzustellen
Der BFH wies die Revision des FA als unbegründet zurück, denn der durch die Verschmelzung bewirkte Eigentumsübergang an dem Grundstück ist zunächst nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 GrEStG grunderwerbsteuerbar, jedoch aufgrund von § 6a Satz 1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit. Nach dieser sog. Konzernklausel wird die Grunderwerbsteuer für steuerbare Umwandlungsvorgänge u.a. in den Fällen nicht erhoben, wenn an dem Vorgang ein sog. „herrschendes Unternehmen“ und eine sog. „abhängige Gesellschaft“ beteiligt sind. Allerdings muss dann die Beteiligung von 95 % fünf Jahre vor und fünf Jahre nach dem Umwandlungsvorgang bestanden haben bzw. weiter bestehen. Jedoch hat der BFH in früheren Entscheidungen festgestellt, dass diese sog. Vor- und Nachbehaltensfrist nur eingehalten werden muss, wenn sie auch aus rechtlichen Gründen einhalten werden kann. Insoweit ist zu fragen, wer in einem mehrstufigen Konzern als „herrschendes Unternehmen“ und wer als „abhängige Gesellschaft“ anzusehen ist. Dies war bisher ungeklärt.
Der BFH hat nun entschieden, dass sich die Beantwortung dieser Frage allein nach dem zugrundeliegenden Umwandlungsvorgang richtet, für den die Steuer nach § 6a Satz 1 GrEStG nicht erhoben werden soll. Wird also z.B. in einem dreistufigen Konzern mit Mutter-, Tochter- und Enkelgesellschaft die Enkelgesellschaft auf die Tochtergesellschaft verschmolzen, ist die Tochtergesellschaft bei diesem Umwandlungsvorgang das „herrschende Unternehmen“ und die Enkelgesellschaft die „abhängige Gesellschaft“. Nur in diesem Verhältnis muss die Beteiligung von 95 % vor dem Umwandlungsvorgang bestehen. Die Beteiligung der Muttergesellschaft an der Tochtergesellschaft ist dafür unerheblich. Genau an diesem Punkt hatte das Finanzamt im Ausgangsfall anders entschieden.
Quelle: BFH, Pressemitteilung 058/22 vom 1. Dezember 2022;
Urteil vom 28.9.2022 – II / 13/20
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(ESV/cmx)
Programmbereich: Steuerrecht