Betriebsrat und Datenschutzbeauftragter in Doppelfunktion? BAG ruft EuGH an
Beklagte: Funktion als Betriebsrat ist „wichtiger Grund“ für Abberufung als Datenschutzbeauftragter
Kläger: Rechtstellung als Datenschutzbeauftragter bleibt unberührt
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BAG sieht Klärungsbedarf
Deutsche Regeln für Abberufung des Datenschutzbeauftragten mit EU-Recht vereinbar?
Der Senat hat zunächst Zweifel bei der Frage, ob die nationalen Anforderungen des BDSG an die Abberufung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten mit der DSGVO vereinbar sind. So muss dem Senat zufolge nach nationalem Datenschutzrecht für die Abberufung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten ein wichtiger Grund vorliegen. Dies ergibt sich aus § 38 Absatz 2 BDSG, der über § 6 Absatz 4 Satz 1 BDSG auf § 626 Absatz 1 BGB verweist, so der Senat weiter.
Für die Abberufung eines Datenschutzbeauftragten sieht das deutsche Recht damit strengere Voraussetzungen als das Unionsrecht vor. Nach Artikel 38 Absatz 3 Satz 2 DSGVO ist die Abberufung nämlich nur ausgeschlossen, wenn sie „wegen der Erfüllung seiner Aufgaben“ erfolgt. Einen wichtigen Grund zur Abberufung verlangt das EU-Recht nicht. Deshalb hat der Senat dem EuGH zunächst die Frage vorgelegt, ob neben Artikel 38 Absatz 3 Satz 2 DSGVO auch nationale Regelungen anzuwenden sind, die die Möglichkeit der Abberufung eines Datenschutzbeauftragten gegenüber den unionsrechtlichen Regelungen einschränken.
Interessenkonflikte bei Doppelfunktion?
Die Richter aus Kassel haben den EuGH mit einem weiterem Beschluss vom selben Tag mit zum Teil gleichgelagerten Fragen angerufen.
Quelle: PM des BAG vom 27.4.2021 zum Beschluss vom selben Tag – 9 AZR 383/19 (A); 9 AZR 621/19 (A)
Relevante Vorschriften im Wortlaut |
Artikel 38 Absatz 3 Satz 2 DSGVO [..] 2 Der Datenschutzbeauftragte darf von dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht abberufen oder benachteiligt werden. [.. ] Artikel 38 Absatz 6 DSGVO 1 Der Datenschutzbeauftragte kann andere Aufgaben und Pflichten wahrnehmen. 2 Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter stellt sicher, dass derartige Aufgaben und Pflichten nicht zu einem Interessenkonflikt führen. § 6 Absatz 4 Satz 1 BDSG (4) 1 Die Abberufung der oder des Datenschutzbeauftragten ist nur in entsprechender Anwendung des § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässig. [..] § 626 BGB – Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund (1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. |
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(ESV/bp)
Programmbereich: Wirtschaftsrecht