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BFH beschäftigt sich mit der Frage, wann eine Grabstätte "angemessen" ist (Photo: simonXT2/Adobe Stock)
Erbschaftssteuer

BFH: Auch Kosten für ein Mausoleum können Erbschaftsteuer mindern

ESV-Redaktion Steuern
28.04.2022
Der BFH hat sich mit der Frage beschäftigt, ob Größe oder Ausstattung einer Grabstätte für die Ansatzfähigkeit im Rahmen der Erbschaftsteuer von Bedeutung sind.

Was ist ein angemessenes Grabdenkmal?

Mit Urteil vom 1. September 2021 hat der BFH entschieden, dass der Erbe die Erbschaftsteuer durch Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal des Erblassers mindern kann. Dafür ist unerheblich, dass es sich um ein Zweitgrab handelt, sofern der Erblasser dort seine letzte Ruhe findet.

Im Streitfall hatte der Erbe für seinen verstorbener Bruder, der zunächst in einem herkömmlichen Grab bestattet worden war, ein aufwendiges Mausoleum als zweite Grabstätte in Auftrag gegeben und die Kosten hierfür in seiner Erbschaftsteuererklärung geltend gemacht. Das Finanzamt und das Finanzgericht lehnten den Abzug ab.

Kriterien für die Angemessenheit

Der BFH stellt zunächst fest, dass im Grundsatz nur die Kosten für ein zeitlich zuerst errichtetes Grabdenkmal bei der Erbschaftsteuer abzugsfähig sind. Gleichwohl sind Fälle denkbar, in denen aus verschiedenen Gründen der Verstorbene zunächst nur provisorisch in einer ersten Grabstätte und erst danach dauerhaft in einem Zweitgrab bestattet wird.

Auch für diese zweite Grabstätte können nach dem BFH Kosten in angemessener Höhe abzugsfähig sein. Maßstab für die Angemessenheit sind hier bezogen auf den jeweiligen Einzelfall die Lebensumstände des Erblassers und auch seine Hinterlassenschaft.

Zu berücksichtigen sind bei dieser Beurteilung ebenfalls, welche Bräuche und religiösen Vorgaben in den Kreisen des Erblassers für eine würdige Bestattung bestehen. Entsprechende Nachweise hierfür sollten im Vorgriff auf mögliche Auseinandersetzungen im Erbschaftsteuerstreit vom Erben frühzeitig gesammelt und ggf. dann dem Finanzamt vorgelegt werden. Das Finanzamt kann dann die Kosten auf das Maß des Angemessenen kürzen, sofern im Einzelfall die Grenzen für ein angemessenes Grabmal überschritten werden.

Quelle: PM 16/22 des BFH vom 21.04.2022 zum Urteil vom 01.09.2021 - II R 8/20


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(ESV/cmx)

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