Sie haben folgende Möglichkeiten:
  1. zum Login.
  2. zur Navigation.
  3. zum Inhalt der Seite.

Gemeindliche Modernisierungsbescheinigung: Keine weitere Rechtsprüfung des Finanzamts (Foto: Matthias Krüttgen/Fotolia.com)
Einkommensteuer

BFH: Bindungswirkung auch bei rechtswidriger Bescheinigung einer Gemeindebehörde

ESV-Redaktion Steuern
20.08.2018
Zur Frage der Bindungswirkung einer Bescheinigung der zuständigen Gemeinde hat der Bundesfinanzhof aktuell Stellung genommen: Die Gemeinde hatte wahrheitswidrig bescheinigt, dass an dem streitgegenständlichen Gebäude „Modernisierungs- und Instandhaltungsaufwendungen i.S.d. § 177 des Baugesetzbuchs“ durchgeführt worden seien.
Hat die zuständige Gemeindebehörde eine bindende Entscheidung über die von ihr nach § 7h Abs. 1 EStG zu prüfenden Voraussetzungen getroffen, hat das Finanzamt nach dem nun veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17.04.2018 (Az. IX R 27/17) diese im Besteuerungsverfahren ohne weitere Rechtmäßigkeitsprüfung zugrunde zu legen, es sei denn, die Bescheinigung wird förmlich zurückgenommen, widerrufen oder ist nach § 44 VwVfG nichtig und deshalb unwirksam.

Die Kläger des Urteilsfalls sind Eigentümer des mit einem vermieteten Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks in einem Sanierungsgebiet. Sie haben das Gebäude in den Jahren 2006 und 2007 saniert und modernisiert. Es wurde im Streitjahr 2007 fertiggestellt. Die Herstellungskosten betrugen 450.370,95 Euro. Die baulichen Maßnahmen beruhten weder auf einem Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot i.S. des § 177 BauGB noch existierte eine Verpflichtung der Kläger gegenüber der Stadt zur Durchführung der Arbeiten.

Gemeinde bestätigt „Modernisierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen”

Die Kläger legten dem Finanzamt im Veranlagungsverfahren eine von der zuständigen Gemeindebehörde ausgestellte „Bescheinigung gemäß § 7h EStG“ vom 07.07.2010 vor, wonach das Gebäude im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liege, „Modernisierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen i.S.d. § 177 BauGB“ an diesem Gebäude durchgeführt und diese nicht mit Städtebaufördermitteln oder Zuschüssen der Stadt unterstützt worden seien. Das Finanzamt lehnte die beantragten erhöhten Absetzungen nach § 7h EStG ab, da die Voraussetzungen des § 7h EStG nicht vorlägen.

Während des Einspruchsverfahrens remonstrierte das Finanzamt gegen die für rechtswidrig erachtete Bescheinigung der Stadt, welche die Bescheinigung daraufhin zurücknahm. Das Finanzamt wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung als unbegründet zurück.

Das Klageverfahren wurde vom Finanzgericht zunächst ausgesetzt, weil sich die Kläger darüber hinaus mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht gegen die Rücknahme der Bescheinigung wandten. Mit rechtskräftigem Urteil des Verwaltungsgerichts wurde der Klage stattgegeben und der Rücknahmebescheid der Stadt aufgehoben. Zwar sei die von der Stadt erteilte Bescheinigung rechtswidrig, soweit darin die Feststellung enthalten sei, dass an dem Gebäude Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i.S. des § 177 BauGB durchgeführt worden seien. Allerdings habe es die Stadt bei der Rücknahme der Bescheinigung pflichtwidrig unterlassen, eine Ermessensentscheidung zu treffen.

Die Klage wurde daraufhin vom Finanzgericht mit der Begründung abgewiesen, die Kläger hätten die Voraussetzungen des § 7h Abs. 1 EStG nicht durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nachgewiesen.

Bindungswirkung der Bescheinigung für die Voraussetzungen des § 7h Abs. 1 EStG

Der Bundesfinanzhof hielt die Revision der Kläger für begründet und gewährte den Klägern die begehrte erhöhte Abschreibung.

Aktuelle Meldungen
Hier bleiben Sie auf dem aktuellen Stand im Bereich Steuern. Sie können auch unseren kostenlosen Newsletter Steuern hier abonnieren.

Nach der Auffassung des Senats entfaltet die Bescheinigung der Gemeindebehörde für die Voraussetzungen des § 7h Abs. 1 EStG Bindungswirkung. Die Bescheinigung sei bindend, und zwar unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit. Die Bindungswirkung der Bescheinigung erstreckt sich nach diesem Urteil auf die in § 7h Abs. 1 EStG benannten Tatbestandsmerkmale, nämlich auf die Feststellung, ob das Gebäude in einem Sanierungsgebiet belegen ist, ob Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i.S. des § 177 BauGB bzw. Maßnahmen i.S. des § 7h Abs. 1 Satz 2 EStG durchgeführt und ob Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsfördermitteln gewährt worden sind. Allein die Gemeinde prüft, ob Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i.S. des § 177 BauGB durchgeführt wurden, und entscheidet insbesondere nach Maßgabe des BauGB, wie die Begriffe „Modernisierung“ und „Instandsetzung“ zu verstehen sind.

Bindungswirkung des Grundlagenbescheids durch inhaltliche Unrichtigkeit unberührt

Hat die Bescheinigungsbehörde eine bindende Entscheidung über eine der in § 7h Abs. 1 EStG genannten Voraussetzungen getroffen, hat das Finanzamt diese im Besteuerungsverfahren ohne weitere Rechtmäßigkeitsprüfung zugrunde zu legen, es sei denn, sie wäre von der Bescheinigungsbehörde förmlich zurückgenommen oder widerrufen worden oder nach § 44 VwVfG nichtig und deshalb unwirksam, erläutern die Richter des Bundesfinanzhofs in den Entscheidungsgründen. Besteht eine wirksame Bescheinigung, entfaltet diese die Bindungswirkung eines Grundlagenbescheids. Ist die Bescheinigung hinsichtlich der von der Gemeinde zu prüfenden Voraussetzungen inhaltlich unrichtig, ändere auch dies - ungeachtet der etwaigen Rechtswidrigkeit - nichts an der Bindungswirkung des Grundlagenbescheids.

Finanzamt muss Entscheidung infolge Bindungswirkung hinnehmen

Danach lag im Streitfall eine wirksame Bescheinigung i.S. des § 7h Abs. 2 Satz 1 EStG vor, welche für die Voraussetzungen des § 7h Abs. 1 EStG Bindungswirkung für die Finanzbehörden entfaltet. Die zuständige Stadt hat entschieden, dass die Kläger an dem Gebäude Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i.S. des § 177 BauGB durchgeführt haben. Das Finanzamt muss diese Entscheidung infolge der Bindungswirkung der Bescheinigung hinnehmen, auch wenn es sie für unzutreffend hält. Das Verwaltungsgericht hat den Rücknahmebescheid der Stadt aufgehoben, sodass die ursprünglich ausgestellte Bescheinigung wirksam ist.

Ertragsteuern

Mit Band 1 des fünfbändigen Traditions-Lehrwerks „Betrieb und Steuer“ eignen Sie sich alle wesentlichen Grundlagen der Ertragsteuern systematisch an. Die sorgfältig geprüfte Neuauflage bringt alle Inhalte wieder auf den neuesten fachlichen und rechtlichen Stand.

Aussagekräftig und aktuell

  • Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer – kompakt erläutert
  • Schwerpunkt Unternehmensbesteuerung
  • auch komplexe Strukturen im Steuersystem werden transparent

Verständlich und lernfreundlich

  • über 180 Beispiele veranschaulichen die Lehrinhalte
  • über 100 Abbildungen erleichtern die Übersicht
  • weiterführende Literaturhinweise unterstützen bei Seminar-, Bachelor- und Masterarbeiten sowie im StB-Examen

Die 21. Auflage des bewährten Lehrbuchklassikers von Rose/Watrin.


(ESV/fl)

Programmbereich: Steuerrecht