BFH: Bindungswirkung auch bei rechtswidriger Bescheinigung einer Gemeindebehörde
Die Kläger des Urteilsfalls sind Eigentümer des mit einem vermieteten Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks in einem Sanierungsgebiet. Sie haben das Gebäude in den Jahren 2006 und 2007 saniert und modernisiert. Es wurde im Streitjahr 2007 fertiggestellt. Die Herstellungskosten betrugen 450.370,95 Euro. Die baulichen Maßnahmen beruhten weder auf einem Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot i.S. des § 177 BauGB noch existierte eine Verpflichtung der Kläger gegenüber der Stadt zur Durchführung der Arbeiten.
Gemeinde bestätigt „Modernisierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen”
Die Kläger legten dem Finanzamt im Veranlagungsverfahren eine von der zuständigen Gemeindebehörde ausgestellte „Bescheinigung gemäß § 7h EStG“ vom 07.07.2010 vor, wonach das Gebäude im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liege, „Modernisierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen i.S.d. § 177 BauGB“ an diesem Gebäude durchgeführt und diese nicht mit Städtebaufördermitteln oder Zuschüssen der Stadt unterstützt worden seien. Das Finanzamt lehnte die beantragten erhöhten Absetzungen nach § 7h EStG ab, da die Voraussetzungen des § 7h EStG nicht vorlägen.Während des Einspruchsverfahrens remonstrierte das Finanzamt gegen die für rechtswidrig erachtete Bescheinigung der Stadt, welche die Bescheinigung daraufhin zurücknahm. Das Finanzamt wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung als unbegründet zurück.
Das Klageverfahren wurde vom Finanzgericht zunächst ausgesetzt, weil sich die Kläger darüber hinaus mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht gegen die Rücknahme der Bescheinigung wandten. Mit rechtskräftigem Urteil des Verwaltungsgerichts wurde der Klage stattgegeben und der Rücknahmebescheid der Stadt aufgehoben. Zwar sei die von der Stadt erteilte Bescheinigung rechtswidrig, soweit darin die Feststellung enthalten sei, dass an dem Gebäude Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i.S. des § 177 BauGB durchgeführt worden seien. Allerdings habe es die Stadt bei der Rücknahme der Bescheinigung pflichtwidrig unterlassen, eine Ermessensentscheidung zu treffen.
Die Klage wurde daraufhin vom Finanzgericht mit der Begründung abgewiesen, die Kläger hätten die Voraussetzungen des § 7h Abs. 1 EStG nicht durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nachgewiesen.
Bindungswirkung der Bescheinigung für die Voraussetzungen des § 7h Abs. 1 EStG
Der Bundesfinanzhof hielt die Revision der Kläger für begründet und gewährte den Klägern die begehrte erhöhte Abschreibung.Aktuelle Meldungen |
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Nach der Auffassung des Senats entfaltet die Bescheinigung der Gemeindebehörde für die Voraussetzungen des § 7h Abs. 1 EStG Bindungswirkung. Die Bescheinigung sei bindend, und zwar unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit. Die Bindungswirkung der Bescheinigung erstreckt sich nach diesem Urteil auf die in § 7h Abs. 1 EStG benannten Tatbestandsmerkmale, nämlich auf die Feststellung, ob das Gebäude in einem Sanierungsgebiet belegen ist, ob Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i.S. des § 177 BauGB bzw. Maßnahmen i.S. des § 7h Abs. 1 Satz 2 EStG durchgeführt und ob Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsfördermitteln gewährt worden sind. Allein die Gemeinde prüft, ob Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i.S. des § 177 BauGB durchgeführt wurden, und entscheidet insbesondere nach Maßgabe des BauGB, wie die Begriffe „Modernisierung“ und „Instandsetzung“ zu verstehen sind.
Bindungswirkung des Grundlagenbescheids durch inhaltliche Unrichtigkeit unberührt
Hat die Bescheinigungsbehörde eine bindende Entscheidung über eine der in § 7h Abs. 1 EStG genannten Voraussetzungen getroffen, hat das Finanzamt diese im Besteuerungsverfahren ohne weitere Rechtmäßigkeitsprüfung zugrunde zu legen, es sei denn, sie wäre von der Bescheinigungsbehörde förmlich zurückgenommen oder widerrufen worden oder nach § 44 VwVfG nichtig und deshalb unwirksam, erläutern die Richter des Bundesfinanzhofs in den Entscheidungsgründen. Besteht eine wirksame Bescheinigung, entfaltet diese die Bindungswirkung eines Grundlagenbescheids. Ist die Bescheinigung hinsichtlich der von der Gemeinde zu prüfenden Voraussetzungen inhaltlich unrichtig, ändere auch dies - ungeachtet der etwaigen Rechtswidrigkeit - nichts an der Bindungswirkung des Grundlagenbescheids.Finanzamt muss Entscheidung infolge Bindungswirkung hinnehmen
Danach lag im Streitfall eine wirksame Bescheinigung i.S. des § 7h Abs. 2 Satz 1 EStG vor, welche für die Voraussetzungen des § 7h Abs. 1 EStG Bindungswirkung für die Finanzbehörden entfaltet. Die zuständige Stadt hat entschieden, dass die Kläger an dem Gebäude Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i.S. des § 177 BauGB durchgeführt haben. Das Finanzamt muss diese Entscheidung infolge der Bindungswirkung der Bescheinigung hinnehmen, auch wenn es sie für unzutreffend hält. Das Verwaltungsgericht hat den Rücknahmebescheid der Stadt aufgehoben, sodass die ursprünglich ausgestellte Bescheinigung wirksam ist.
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(ESV/fl)
Programmbereich: Steuerrecht