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Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft können ständige Vertreter sein (Foto: shoot4u/Fotolia.com)
Abgabenordnung

BFH: Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft kann ständiger Vertreter sein

ESV-Redaktion Steuern
25.04.2019
Kann ein Organ einer Kapitalgesellschaft ständiger Vertreter im Sinne von § 13 AO sein? Hierzu hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) in einer aktuellen Entscheidung geäußert.
Nach dem vor kurzem veröffentlichten Urteil des BFH vom 23.10.2018 – I R 54/16 können Organe von juristischen Personen ständige Vertreter nach § 13 AO sein. Dies führt zur beschränkten Körperschaftsteuerpflicht des ausländischen Unternehmens, selbst wenn dieses im Inland keine Betriebsstätte unterhält.

Die Klägerin im Streitfall ist eine luxemburgische Aktiengesellschaft (AG), deren Geschäftsführer sich regelmäßig in Deutschland aufhielt, um dort Goldgeschäfte für die AG anzubahnen, abzuschließen und abzuwickeln. Das Finanzamt ging von der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht der AG aus, weil der Geschäftsführer ständiger Vertreter des Unternehmens im Sinne des § 13 AO gewesen sei. Das Finanzgericht (FG) sah die Sache allerdings anders und gab der Klage gegen den Körperschaftsteuerbescheid statt.

Geschäftsführertätigkeit und Tätigkeit als ständiger Vertreter schließen einander nicht aus

Der BFH hielt die dagegen erhobene Revision des Finanzamts für begründet und hob das Urteil des FG auf. Diese habe rechtsfehlerhaft entschieden, dass das Organ einer Kapitalgesellschaft nicht Vertreter nach § 13 AO sein könne. Es war in seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass sich die Geschäftsführertätigkeit und die Tätigkeit als ständiger Vertreter ausschließen. Der Begriff der Vertretung nach § 13 AO setze voraus, dass der Vertreter an Stelle des Unternehmers Handlungen vornehme, die in dessen Betrieb anfielen. Der Unternehmer könne daher nicht zugleich sein „Vertreter“ sein.

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Nach Wortlaut und Zweck der Norm können auch Organe der Kapitalgesellschaft ständige Vertreter sein

Dem sei nicht zu folgen, so die Richter des BFH in ihrer Entscheidungsbegründung.

Nach § 13 AO ist ständiger Vertreter eine Person, die nachhaltig die Geschäfte eines Unternehmens besorgt und dabei dessen Sachweisungen unterliegt. Da die Regelung einen Vertreter und daneben ein Unternehmen voraussetzt, ist umstritten, ob der Geschäftsführer als Organ der Kapitalgesellschaft diese Voraussetzungen erfüllen kann. Denn nach deutschem Zivilrecht handelt das Unternehmen selbst, wenn seine Organe tätig werden.

Der BFH hat den Streit nunmehr entschieden. Nach dem Zweck des Gesetzes und seinem Wortlaut können im Steuerrecht grundsätzlich auch solche Personen ständige Vertreter sein, die im Zivilrecht als Organe der Kapitalgesellschaft anzusehen sind. Für die ausländische Kapitalgesellschaft, die weder Sitz noch Geschäftsleitung in Deutschland hat, folgt hieraus die beschränkte Körperschaftsteuerpflicht gemäß § 2 Nr. 1 KStG in Verbindung mit § 49 Absatz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, ohne dass es noch auf das Vorliegen einer inländischen Betriebsstätte ankäme.

Sache allerdings noch nicht spruchreif

Danach war das FG-Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Sache war zudem nicht spruchreif, es fehlten insbesondere Feststellungen zur Höhe der inländischen Einkünfte der Klägerin.

Quelle: PM des Bundesfinanzhofs Nr. 21/2019 vom 17.04.2019

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(ESV/fl)

Programmbereich: Steuerrecht