BFH: Gewerbliche Mitunternehmerschaft bei Betrieb eines Blockheizkraftwerks durch WEG
Es bedarf nach der Entscheidung des BFH hierfür nicht der Annahme einer konkludent errichteten GbR, wenn die gewerbliche Tätigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft innerhalb des in § 10 Abs. 6 Satz 1 WoEigG vorgegebenen Verbandszwecks liegt - hier: bei dem Betrieb eines Blockheizkraftwerks.
Im Urteilsfall war eine Wohnanlage errichtet worden, zu der ein Blockheizkraftwerk gehörte, mit dem der eigene Wärmeenergiebedarf gedeckt werden sollte. Der außerdem erzeugte und nicht von den Wohnungseigentümern verbrauchte Strom wurde gegen Erhalt einer Vergütung in das Netz eines Energieversorgers eingespeist. Das Finanzamt war der Meinung, die Wohnungseigentümergemeinschaft unterhalte mit der Stromeinspeisung einen Gewerbebetrieb. Es erließ gegenüber der Gemeinschaft einen Bescheid, mit dem gewerbliche Einkünfte festgestellt wurden. Hiergegen setzten sich die klagenden Eigentümer einer Wohnung zur Wehr. Sie meinten, der Bescheid sei rechtswidrig, weil nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern allenfalls eine zusätzlich von den Eigentümern gegründete GbR hätte gewerblich tätig sein können. Im Übrigen sei der Gewinn auch zu hoch festgestellt worden, u.a. weil nicht die richtigen Folgen aus der Nutzung der selbst erzeugten Energie durch die Wohnungseigentümer gezogen worden seien.
Das Finanzgericht wies die Klage mit der Begründung ab, die Wohnungseigentümergemeinschaft selbst und nicht eine neben ihr errichtete GbR sei Betreiber des BHKW gewesen. Aus der Möglichkeit, Gebrauchsregeln i.S. des § 15 WoEigG zu treffen, ergebe sich, dass die Mitglieder einer solchen Gemeinschaft unternehmerisch tätig sein könnten. Außerdem habe die Erzeugung und Vermarktung des Stroms zu den Verwaltungsangelegenheiten der WEG nach § 10 Abs. 6 WoEigG gehört.
Wohnungseigentümergemeinschaft kann Mitunternehmerschaft darstellen
Der von den Klägern angerufene BFH bestätigte nun in seiner Revisionsentscheidung, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft infolge ihrer zivilrechtlichen Verselbständigung ähnlich einer Personengesellschaft steuerrechtlich als Mitunternehmerschaft anzusehen sein könne, soweit sie innerhalb ihres Verbandszwecks tätig werde.Aktuelle Meldungen |
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Mitunternehmerschaft bei Tätigwerden innerhalb des Verbandszwecks
Auch die Erzeugung und Vermarktung von Strom durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft könne innerhalb ihres Verbandszwecks liegen, so die Richter des Bundesfinanzhofs in ihrer Entscheidungsbegründung. Zwar gehe ein derartiges Handeln über die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinaus, soweit Wohnungseigentümergemeinschaften nicht dazu bestimmt seien, Wirtschaftsgüter zu vermarkten und als Unternehmen am Wirtschaftsleben teilzunehmen.Gleichwohl sei es der Wohnungseigentümergemeinschaft mit Blick auf den weiten Verwaltungsbegriff nicht von vornherein verwehrt, durch den Betrieb eines BHKW als Stromerzeugerin gewerblich tätig zu sein. Dies gelte jedenfalls dann, wenn das BHKW vornehmlich der Erzeugung von Wärme für das Wohnungseigentum diene und der zusätzlich erzeugte Strom ein zwangsläufig entstehendes Nebenprodukt sei.
Damit folgte der BFH nicht der zum Teil vertretenen Auffassung, eine Wohnungseigentümergemeinschaft könne nicht selbst eine Mitunternehmerschaft sein, sondern nur eine von den Wohnungseigentümern zusätzlich gegründete GbR. Daher seien die gewerblichen Einkünfte aus der Stromlieferung in einem eigenständigen Verfahren gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft, nicht aber gegenüber einer daneben bestehen GbR gesondert festzustellen, wie das Finanzgericht zutreffend entschieden habe. Die betreffende Steuererklärung habe der Hausverwalter abzugeben.
Finanzgericht hat jetzt richtigen Aufteilungsschlüssel zu ermitteln
Ungeklärt blieb indes die Frage, von welchen Anschaffungskosten des Blockheizkraftwerks bei der Ermittlung des Gewinns Abschreibungen vorzunehmen waren. Dies hängt u.a. davon ab, in welchem Umfang die bei der Lieferung in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer vom Finanzamt erstattet werden konnte. Das Verfahren wurde vom Bundesfinanzhof deshalb zur Ermittlung des richtigen Aufteilungsschlüssels an das Finanzgericht zurückverwiesen.Quelle: PM des Bundesfinanzhofs Nr. 1/2019 vom 09.01.2019
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(ESV/fl)
Programmbereich: Steuerrecht