BFH: Prämienzahlungen gesetzlicher Krankenkassen mindern Sonderausgabenabzug
Seit April 2007 haben die gesetzlichen Krankenkassen die Möglichkeit, ihren Versicherten sog. Wahltarife, d.h. Selbstbehaltungstarife in begrenzter Höhe oder Kostenerstattungstarife anzubieten. Im Streitfall hatte der Kläger einen Wahltarif mit Selbstbehalten gewählt, aufgrund dessen er eine Prämie je Kalenderjahr bis zur Höhe von 450 Euro erhalten konnte. Die von ihm im Gegenzug zu tragenden Selbstbehalte waren auf 550 Euro begrenzt, so dass er seiner Krankenkasse in dem für ihn ungünstigsten Fall weitere 100 Euro zu zahlen hatte. Im Streitjahr 2014 erhielt der Kläger eine Prämie von 450 Euro, die er bei den von ihm geltend gemachten Krankenversicherungsbeiträgen nicht berücksichtigte. Das Finanzamt sah in der Prämienzahlung eine Beitragsrückerstattung und setzte dementsprechend geringere Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a Satz 2 EStG an.
Einspruch und Klage des Klägers blieben ohne Erfolg.
Prämienzahlung mindert wirtschaftliche Belastung des Versicherten
Der Bundesfinanzhof wies die Revision des Klägers zurück und bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanz. Das Finanzgericht habe zu Recht entschieden, dass die Prämie, die der Kläger von seiner gesetzlichen Krankenversicherung erhalten habe, die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge mindere. Der Senat begründete dies damit, dass sich die wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen reduziere. Diese sei wesentliche Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug.Aktuelle Meldungen |
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Prämienzahlung anders als Bonusleistungen zu behandeln
Die Prämie sei damit anders zu behandeln als Bonusleistungen, die gesetzliche Krankenkassen ihren Mitgliedern zur Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens gemäß § 65a SGB V gewährten. Diese minderten die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge nicht (BFH-Urteil vom 01.06.2016 X R 17/15). Der Unterschied liege nach Auffassung des Senats darin, dass der Bonus eine Erstattung der vom Versicherten selbst getragenen gesundheitsbezogenen Aufwendungen sei und damit nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den Beiträgen zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes stehe. Demgegenüber beruhe die Prämie auf der Übernahme des Risikos, der Krankenkasse ggf. weitere, jedoch der Höhe nach begrenzte Beitragszahlungen leisten zu müssen. Durch die Prämie ändere sich die Gegenleistung, die von dem Mitglied zu erbringen sei, um den vereinbarten Krankenversicherungsschutz zu erhalten. Der Wahltarif modifiziere insoweit das Versicherungsverhältnis des Mitglieds der Krankenkasse.Prämienzahlung mit Beitragsrückerstattung privater Krankenversicherungen vergleichbar
Die Beurteilung der Prämie entspreche damit der einer Beitragsrückerstattung einer privaten Krankenversicherung, auf deren Vergleichbarkeit das Finanzgericht zutreffend hingewiesen habe. In beiden Fällen erhalte der Versicherte bzw. das Mitglied eine Zahlung von seiner Krankenversicherung bzw. Krankenkasse, weil diese von ihm nicht oder in einem geringeren Umfang in Anspruch genommen wurde als sie es worden wäre, wenn es keine vereinbarte Beitragserstattung oder Prämienzahlung gegeben hätte. Dadurch würden im Ergebnis die Beitragszahlung des jeweiligen Versicherten bzw. Mitglieds und damit dessen wirtschaftliche Belastung reduziert. Im Falle der Beitragserstattungen erkaufe der Versicherte dies mit selbst getragenen Krankheitskosten; im streitgegenständlichen Wahltarif sei der Preis des Klägers das Risiko, an die Krankenkasse weitere Zahlungen in Höhe von maximal 100 Euro erbringen zu müssen.Quelle: PM des Bundesfinanzhofs Nr. 45/2018 vom 05.09.2018
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(ESV/fl)
Programmbereich: Steuerrecht