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Aufwendungen für einen Schulhund können teilweise als Werbungskosten abgezogen werden (Foto: kuksa/stock.adobe.com)
Einkommensteuer

BFH zu Aufwendungen für einen sog. Schulhund als Werbungskosten

ESV-Redaktion Steuern
08.04.2021
Oft werden sog. Schulhunde im Rahmen eines Schulhund-Konzepts in Inklusionsklassen eingesetzt. Der BFH hat vor kurzem darüber geurteilt, ob die Aufwendungen für einen privat angeschafften Schulhund anteilig Werbungskosten oder insgesamt nicht abziehbare Aufwendungen der privaten Lebensführung sind.
Nach den kürzlich veröffentlichten Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14.01.2021 - VI R 15/19 und VI R 52/18 können Aufwendungen für einen sog. Schulhund teilweise als Werbungskosten abgezogen werden.

In den Urteilsfällen hatten die Klägerinnen (Lehrerinnen) ihre Hunde, die sie aus privaten Mitteln angeschafft hatten, arbeitstäglich im Schulunterricht eingesetzt. Der Einsatz erfolgte in Absprache mit dem Dienstherrn und der Elternschaft im Rahmen von zuvor erstellten Schulhundprogrammen zur Umsetzung tiergestützter Pädagogik. Obwohl der Schulhundeinsatz vom Dienstherrn ausdrücklich befürwortet und sogar gewünscht war, beteiligte er sich nicht an den Kosten. Die Klägerinnen erstrebten daher zumindest eine mittelbare Kostenbeteiligung über die Steuer und machten die Aufwendungen für Anschaffung, Futter, Tierarzt, Besuch einer Hundeschule und Ausbildung zum Therapiehund als Werbungskosten geltend. Dies lehnte das Finanzamt ab. Die Anschaffung und Haltung der Hunde sei nicht nur beruflich, sondern auch privat veranlasst. Da eine sachgerechte Abgrenzung der Veranlassungszusammenhänge nicht möglich sei, scheide der Werbungskostenabzug aus.

Die von den Klägerinnen dagegen erhobenen Klagen hatten vor dem Finanzgericht teilweise Erfolg.

Aufwendungen für Schulhund teilweise und für die Ausbildung zum Therapiehund vollständig als Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar

Der BFH hielt die dagegen erhobenen Revisionen des Finanzamts für unbegründet und wies diese zurück. Die Finanzgerichte hätten die Aufwendungen der Klägerinnen für die Hündinnen zu Recht teilweise als Werbungskosten bei den Einkünften der Klägerinnen aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt.

Der BFH entschied, dass

  • Aufwendungen für einen sog. Schulhund bis zu 50 % als Werbungskosten bei den Einkünften einer Lehrerin aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden können. Ein hälftiger Werbungskostenabzug sei nicht zu beanstanden, wenn der Hund innerhalb einer regelmäßig fünftägigen Unterrichtswoche arbeitstäglich in der Schule eingesetzt werde.
  • die Aufwendungen für die Ausbildung eines Schulhundes zum Therapiehund seien regelmäßig in voller Höhe beruflich veranlasst und damit als Werbungskosten abziehbar.

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Anschaffung und Haltung eines Schulhundes ist privat (mit)veranlasst – hälftiger Abzug der Aufwendungen im Wege der Schätzung möglich

Der BFH folgte dem Finanzamt zwar dahin, dass die Anschaffung und Haltung eines Hundes stets auch privat (mit)veranlasst sei. Er stellte aber klar, dass eine Aufteilung der Aufwendungen für die Hunde im Wege der Schätzung zu erfolgen habe, wenn diese aufgrund vorliegender Pädagogikkonzepte im Schulunterricht eingesetzt würden. Angesichts der privaten Mitveranlassung könnten in einem solchen Fall jedoch maximal 50 % der Aufwendungen für einen Schulhund als Werbungskosten anerkannt werden. Ein hälftiger Abzug sei anzuerkennen, wenn der Hund innerhalb einer regelmäßig fünftägigen Unterrichtswoche arbeitstäglich in der Schule eingesetzt werde.

Aufwendungen für Ausbildung zum Therapiehund regelmäßig durch den Schuleinsatz veranlasst und damit in voller Höhe als Werbungskosten absetzbar

Die Aufwendungen für die Ausbildung des Schulhundes der Klägerin des Verfahrens VI R 15/19 zum Therapiehund erkannte der BFH darüber hinaus in voller Höhe als Werbungskosten an, da diese spezielle Ausbildung ersichtlich nur durch den Schuleinsatz veranlasst und eine private Mitveranlassung nicht ersichtlich sei.

Quelle: PM des Bundesfinanzhofs Nr. 008/21 vom 25.03.2021

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(ESV/fl)

Programmbereich: Steuerrecht