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Unbelegte Brötchen mit einem Heißgetränk sind kein Frühstück (Foto: nata_vkusidey/Fotolia.com)
Einkommensteuer

BFH zu den Anforderungen an einen lohnsteuerpflichtigen Sachbezug in Form eines Frühstücks

ESV-Redaktion Steuern
20.09.2019
Liegt lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn vor, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern unbelegte Backwaren nebst Heißgetränk zum sofortigen Verzehr bereitstellt? Der Bundesfinanzhof hat diese Rechtsfrage nun geklärt.
Nach dem kürzlich veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs vom 3.07.2019 – VI R 36/17 stellen unbelegte Backwaren wie Brötchen und Rosinenbrot mit einem Heißgetränk kein Frühstück im lohnsteuerlichen Sinne dar. Für die Annahme eines (einfachen) Frühstücks muss jedenfalls ein Aufstrich oder Belag hinzutreten. Stellt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern unbelegte Backwaren wie Brötchen und Rosinenbrot nebst Heißgetränken zum sofortigen Verzehr im Betrieb bereit, handelt es sich bei den zugewandten Vorteilen nach der Entscheidung der BFH-Richter grundsätzlich nicht um Arbeitslohn, sondern um nicht steuerbare Aufmerksamkeiten.

Im Urteilsfall hatte der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern unbelegte Backwaren wie Brötchen und Rosinenbrot nebst Heißgetränken zum sofortigen Verzehr im Betrieb kostenlos bereitgestellt. Das Finanzamt sah dies als ein Frühstück an, das mit den amtlichen Sachbezugswerten zu versteuern sei. Das Finanzgericht gab der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage statt.

Unbelegte Backwaren kein steuerpflichtiger Arbeitslohn

Dies bestätigte nun auch der BFH und wies die Revision des Finanzamts als unbegründet zurück. Das Finanzgericht habe die Lohnsteuernachforderung im Ergebnis zu Recht um die Beträge herabgesetzt, die auf die von der Klägerin ihren Arbeitnehmern zur Verfügung gestellten Backwaren nebst Heißgetränk entfielen.

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Steuerpflichtiger Arbeitslohn von nicht steuerbaren Aufmerksamkeiten abzugrenzen

Die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Speisen und Getränken durch den Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer könne zu Arbeitslohn führen. Arbeitslohn liege grundsätzlich vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Mahlzeit, wie ein Frühstück, Mittagessen oder Abendessen, unentgeltlich oder verbilligt reiche. Davon abzugrenzen seien nicht steuerbare Aufmerksamkeiten, die lediglich der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und der Schaffung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen dienten und denen daher keine Entlohnungsfunktion zukomme.

Überlassung der unbelegten Backwaren nebst Heißgetränken als Aufmerksamkeiten einzuordnen

Im vorliegenden Fall handele es sich bei den unentgeltlich zugewandten Lebensmitteln nicht um Arbeitslohn in Form kostenloser Mahlzeiten, sondern um nicht steuerbare Aufmerksamkeiten. Unbelegte Brötchen seien auch in Kombination mit einem Heißgetränk kein Frühstück i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV). Selbst für ein einfaches Frühstücks müsse jedenfalls noch ein Aufstrich oder ein Belag hinzutreten. Die Überlassung der Backwaren nebst Heißgetränken habe daher lediglich der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und der Schaffung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen gedient.

Quelle: PM des Bundesfinanzhofs Nr. 58/2019 vom 19.09.2019

Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2018

 

Die amtliche Richtsatzsammlung für alle steuerberatenden Berufe, die Finanzverwaltung und Unternehmer

Das Bundesministerium der Finanzen hat bundeseinheitliche Richtsätze zur Verprobung und Schätzung von Umsätzen und Gewinnen für das Kalenderjahr 2018 sowie zu den Pauschbeträgen für unentgeltliche Wertabgaben für die Kalenderjahre 2018 und 2019 herausgegeben. Diese Broschüre enthält die amtliche Richtsatzsammlung in übersichtlicher und praxisgerechter Form.

Die Richtsätze sind primär ein Hilfsmittel für die Finanzverwaltung, Umsätze und Gewinne der Gewerbetreibenden zu verproben, insbesondere im Rahmen einer steuerlichen Betriebsprüfung. Sie dienen ferner als Anhaltspunkt, um die Einkünfte aus Gewerbebetrieb bei Fehlen anderer geeigneter Unterlagen zu schätzen, zum Beispiel bei fehlender oder nicht ordnungsgemäßer Buchführung.

Die Richtsätze wurden für die einzelnen Gewerbeklassen auf der Grundlage von Betriebsergebnissen zahlreicher geprüfter Unternehmen ermittelt. Auch zur Unterstützung des Controllings und als Vergleichsgrundlage für die steuerberatenden Berufe sind sie von großem praktischen Nutzen.


(ESV/fl)

Programmbereich: Steuerrecht