BFH zu Sky-Bundesliga-Abo als Werbungskosten
Der Kläger des nun entschiedenen Falls bezieht als hauptamtlicher Torwarttrainer eines Lizenzfußballvereins Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Er schloss beim Pay-TV-Sender „Sky“ ein Abonnement ab, das sich aus den Paketen „Fußball Bundesliga“, „Sport“ und „Sky Welt“ zusammensetzte. Den Aufwand für das Paket „Bundesliga“ machte er als Werbungskosten mit der Begründung geltend, dass er die Bundesligaspiele ganz überwiegend nur zum Kenntnisgewinn im Zusammenhang mit seiner Trainertätigkeit schaue. Finanzamt und Finanzgericht lehnten den Werbungskostenabzug ab. Das Sky-Bundesliga-Abonnement sei immer privat und nicht beruflich veranlasst, da der Inhalt des Pakets nicht vergleichbar einer Fachzeitschrift auf ein Fachpublikum, hier einen hauptamtlichen Fußballtrainer, zugeschnitten sei.
Einspruch und Klage blieben erfolglos.
Aufwendungen für Sky-Abonnement Bundesliga können Werbungskosten sein
Auf die Revision des Klägers hat der BFH die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Die Feststellungen des Finanzgerichts tragen nicht dessen Würdigung, die streitigen Aufwendungen seien privat veranlasst.Aktuelle Meldungen |
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Weitaus überwiegende berufliche Nutzung des Pakets Bundesliga nicht ausgeschlossen
Werbungskosten sind auch Aufwendungen für Arbeitsmittel. Hierunter fallen alle materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter, die unmittelbar der Erledigung beruflicher Aufgaben dienen. Andererseits dürfen Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht als Werbungskosten abgezogen werden, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen getätigt werden.Bei Gegenständen, die auch im Rahmen der allgemeinen Lebensführung genutzt werden können, ist für die Einordnung als Arbeitsmittel der tatsächliche Verwendungszweck im Einzelfall maßgeblich. Die Güter müssen ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend beruflich genutzt werden. Eine geringfügige private Mitbenutzung ist unschädlich. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist unter Würdigung aller Umstände nach der Funktion des Wirtschaftsguts im Einzelfall festzustellen.
Bei einem (Torwart-)Trainer eines Lizenzfußballvereins hielt der BFH eine weitaus überwiegende berufliche Nutzung des Pakets „Bundesliga“ jedenfalls nicht für ausgeschlossen. Das Finanzgericht hat seine Entscheidung ohne weitere Sachaufklärung allein auf den Charakter des streitigen Abonnements gestützt, das mit dem Bezug von allgemeinbildenden Tageszeitungen eher als mit Fachzeitschriften vergleichbar sei. Allerdings unterscheidet sich das Sky-Bundesliga-Abonnement von Tageszeitungen dadurch, dass Tageszeitungen in einem breitgefächerten Spektrum über Themen aus Politik, Wirtschaft, Gesellschaft, Kultur, Sport und anderen Bereichen berichten, wohingegen das Sky-Bundesliga-Abonnement - vorausgesetzt, das Vorbringen des Klägers ist zutreffend - in seinem gesamten Angebot den beruflichen Interessen des Klägers zu dienen geeignet ist, so die Richter des BFH in ihrer Urteilsbegründung. Denn es umfasst nicht den Bereich Sport allgemein, sondern nur Bundesligaspiele. Zwar ist der Inhalt des Pakets - wie auch das Finanzgericht zu Recht ausführt - nicht nach Art einer Fachzeitschrift auf ein Fachpublikum zugeschnitten. Dies steht der Annahme einer nahezu ausschließlichen beruflichen Verwendung aber insbesondere auch deshalb nicht entgegen, weil ein auf das Berufsbild des Klägers zugeschnittenes Angebot nicht auf dem Markt erhältlich sein dürfte. Allein aus dem allgemeinen Charakter des Abonnements kann daher nicht auf seinen konkreten Verwendungszweck im Streitfall geschlossen werden.
Anregung der Vernehmung von Trainerkollegen und Spielern zur Feststellung der tatsächlichen Verwendung des Abos
Das Finanzgericht wird die notwendigen Feststellungen zur tatsächlichen Verwendung des Sky-Bundesliga-Abonnements durch den Kläger im zweiten Rechtsgang nachholen müssen. Hierzu hat der BFH die Vernehmung von Trainerkollegen und von den Spielern angeregt.Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 27/2019 vom 08.05.2019
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(ESV/fl)
Programmbereich: Steuerrecht