
BFH zum Betriebsausgabenabzugsverbot für die sogenannte Bankenabgabe
Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 EStG sind die Jahresbeiträge nach § 12 Abs. 2 RStruktFG solche Betriebsausgaben, die den Gewinn nicht mindern dürfen. Mit dem RStruktFG verfolgte der Gesetzgeber die Absicht, den Bankenbereich nach der Finanzmarktkrise des Jahres 2009 zu stabilisieren. Es sah die Einrichtung eines die Restrukturierungsmaßnahmen finanziell abstützenden Restrukturierungsfonds vor, dessen finanzielle Grundlage durch eine jährliche Abgabe der Banken geschaffen werden sollte. Die Höhe der Jahresbeiträge richtete sich nach den sog. systemischen Risiken der bankspezifischen Tätigkeit des einzelnen Kreditinstituts. Das zugleich eingeführte Betriebsausgabenabzugsverbot sollte die Wirkung der sog. Bankenabgabe, die ab dem Jahr 2015 unionsrechtlich verankert ist, verstärken. Im Urteilsfall setzte die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung gegenüber der Bank einen Jahresbeitrag nach § 12 Abs. 2 RStruktFG a.F. für die Zeit vom 01.01.2014 bis 31.12.2014 bestandskräftig fest. Das Finanzamt behandelte diesen Aufwand nicht als gewinnmindernd. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.
BFH von Verfassungsmäßigkeit der Bankenabgabe überzeugt
Der BFH wies die Revision der Klägerin als unbegründet zurück. Das Finanzgericht habe die zulässige Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Die Einkommensermittlung im angefochtenen Feststellungsbescheid entspreche den gesetzlichen Vorgaben. Wie schon die Vorinstanz waren auch die Richter des BFH nicht davon überzeugt, dass die im Streitfall über § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG zur Anwendung kommende Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 EStG, nach der die Jahresbeiträge gemäß § 12 Abs. 2 RStruktFG das steuerliche Einkommen nicht mindern dürfen, verfassungswidrig ist.Mit dem Urteil entschied der BFH, dass
- die Organgesellschaft einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft als Adressatin des Bescheides über die gesonderte und einheitliche Feststellung des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens beschwert und (ebenfalls) klagebefugt ist.
- das die Jahresbeiträge nach § 12 Abs. 2 RStruktFG a.F. (sog. Bankenabgabe) betreffende Betriebsausgabenabzugsverbot in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 EStG -jedenfalls für Beitragsjahre bis einschließlich 2014 - verfassungsgemäß und mit Unionsrecht vereinbar ist.
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Kein Verstoß der Bankenabgabe gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz
Das Betriebsausgabenabzugsverbot in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 EStG sei nicht verfassungswidrig. Es verstoße insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.Einschränkung des objektiven Nettoprinzips ist hinreichend sachlich begründet
Zwar schränke das Betriebsausgabenabzugsverbot das sog. objektive Nettoprinzip - die steuersystematische Grundentscheidung des Gesetzgebers, dass betrieblich veranlasste Aufwendungen bei der Einkommensermittlung abzugsfähig sein müssen - ein. Diese Einschränkung sei jedoch sachlich hinreichend begründet. Denn das Betriebsausgabenabzugsverbot sei von der erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen, eine steuerliche Zusatzbelastung für risikobehaftete Geschäftsmodelle der Banken zu schaffen.Die Jahresbeiträge i.S. des § 12 Abs. 2 Satz 1 RStruktFG a.F. hätten auch dazu gedient, risikobehaftete Geschäftsmodelle zu minimieren. Der Lenkungsdruck wäre allerdings entschärft worden, wenn die Kreditinstitute die Jahresbeiträge durch eine steuerliche Entlastung teilweise hätten gegenfinanzieren können.
Lenkungszweck des Verbots ist gleichheitsgerecht und verhältnismäßig
Nach dem Urteil des BFH ist der mit dem Betriebsausgabenabzugsverbot verfolgte Lenkungszweck auch gleichheitsgerecht und verhältnismäßig ausgestaltet.Quelle: PM des Bundesfinanzhofs Nr. 001/21 vom 07.01.2021
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Der Autor ist ehemaliger Betriebsprüfer, heute Steuerberater und zugleich Mitglied im Steuerrechts- und im IT-Ausschuss des Steuerberaterverbandes Berlin-Brandenburg e.V. Als Dozent der Steuerberaterverbände hat er bereits über 300 Steuerfachkräfte in diese Thematik eingeführt. |
(ESV/fl)
Programmbereich: Steuerrecht