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Umsätze eines von einem gemeinnützigen Verein betriebenen Bistros sind nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG ermäßigt zu besteuern (Foto: Robert Kneschke/stock.adobe.com)
Umsatzsteuer

BFH zum ermäßigten Steuersatz bei Zweckbetrieben

ESV-Redaktion Steuern
18.11.2019
Kann auf die Umsätze eines öffentlich zugänglichen Bistros, das von einem gemeinnützigen Verein zur Förderung des Wohlfahrtswesens betrieben wird, der ermäßigte Umsatzsteuersatz angewendet werden? Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese für die Praxis sehr wichtige Frage nun geklärt.
Die Umsätze, die ein gemeinnütziger Verein zur Förderung des Wohlfahrtswesens aus Gastronomieleistungen und der Zurverfügungstellung einer öffentlichen Toilette erzielt, sind nach dem kürzlich veröffentlichten Urteil des BFH vom 23.07.2019 - XI R 2/17 selbst dann nicht nach § 12 Absatz 2 Nr. 8 Buchst. a UStG ermäßigt zu besteuern, wenn diese Leistungen der Verwirklichung satzungsmäßiger Zwecke gedient haben. In der Folge werden viele gemeinnützige Einrichtungen entgegen derzeit allgemein geübter Praxis prüfen müssen, ob sie für die Umsätze ihrer Zweckbetriebe weiterhin den ermäßigten Steuersatz anwenden können.

Der Kläger unterstützt als gemeinnütziger Verein Menschen mit Behinderung, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands der Hilfe bedürfen. Seinem Begehren, die im öffentlichen Betrieb (Bistro und Toilette) erbrachten Umsätze mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % zu besteuern, weil auch behinderte Menschen dort arbeiteten, folgte das Finanzamt nicht. Die Klage beim Finanzgericht blieb aufgrund fehlender Nachweise erfolglos.

Ablehnung der Steuersatzermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG schon dem Grunde nach

Demgegenüber verneint der BFH die Steuersatzermäßigung bereits dem Grunde nach. So stellt § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 UStG unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen darauf ab, dass der Zweckbetrieb entweder nicht in unmittelbarem Wettbewerb mit der Regelbesteuerung unterliegenden Unternehmern tätig ist oder mit dessen Leistungen die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke selbst verwirklicht werden. Bei der Entscheidung hierüber sind zwingende Vorgaben des Unionsrechts im Bereich der Mehrwertsteuer zu beachten. Danach muss es sich um Leistungen von Einrichtungen handeln, die sowohl gemeinnützig als zusätzlich auch für wohltätige Zwecke und im Bereich der sozialen Sicherheit tätig sind. Diese Voraussetzungen waren im Streitfall nicht erfüllt.

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Verein tritt in Wettbewerb mit Unternehmen mit vergleichbaren Leistungen

Zum einen war der Kläger mit seinen Gastronomieumsätzen in Wettbewerb zu anderen Unternehmern mit vergleichbaren Leistungen getreten. Der Kläger erzielte in erster Linie zusätzliche Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt wurden, da diese für den Satzungszweck des Klägers nicht unerlässlich waren. Es kommt weder darauf an, ob der Kläger aus den zusätzlichen Einnahmen geringe oder keine Gewinne erzielt hat, noch darauf, ob die Einnahmen dem Kläger verblieben sind.

Gastronomieumsätze sind keine originär gemeinnützige Leistung

Zum anderen dienten die Gastronomieumsätze in erster Linie den Zwecken der Bistrobesucher und waren daher keine originär gemeinnützigen Leistungen. Begünstigt wären nur Leistungen gegenüber den behinderten Personen, aber nicht solche Leistungen, an deren Erbringung behinderte Arbeitnehmer des Integrationsunternehmens teilhaben.

Zurückverweisung an das Finanzgericht zur Ermittlung der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes aus anderen Gründen

Allerdings verwies der BFH die Sache an das Finanzgericht zurück, weil nicht ermittelt worden war, ob der ermäßigte Steuersatz aus anderen Gründen anzuwenden sein könnte (Abgabe von Speisen zur Mitnahme).

Quelle: PM des Bundesfinanzhofs Nr. 76/2019 vom 21.11.2019

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(ESV/fl)

Programmbereich: Steuerrecht