
BFH zum Vorsteuerabzug für die Renovierung eines Home-Office
Die Kläger des Urteilsfalls sind Eigentümer eines Gebäudes, das sie im Obergeschoss selbst bewohnen. Eine Einliegerwohnung mit Büro, Besprechungsraum, Küche und Bad/WC im Erdgeschoss vermieteten sie als Home-Office des Klägers umsatzsteuerpflichtig an dessen Arbeitgeber. Die Kläger renovierten das Home-Office und bezogen hierfür Handwerkerleistungen, von denen 25.780 Euro auf die Renovierung des Badezimmers entfielen. Die hierauf entfallende Umsatzsteuer machten sie im Rahmen ihrer Umsatzsteuererklärung als Vorsteuer geltend. Im Anschluss an eine Ortsbesichtigung ordnete das Finanzamt die Aufwendungen für das Badezimmer dem privaten Bereich zu und erkannte die hierauf entfallenden Vorsteuerbeträge nicht an.
Das Finanzgericht gab der Klage nur insoweit statt, als es um die Aufwendungen für die Sanitäreinrichtung (v.a. Toilette und Waschbecken) ging.
Bürotätigkeit erstreckt sich nicht auf Sanitärraum mit Dusche und Badewanne
Die dagegen eingelegte Revision der Kläger blieb erfolglos. Der BFH wies die Revision als unbegründet zurück. Wie das Finanzgericht im Ergebnis zutreffend entschieden habe, stehe den Klägern ein weitergehender Vorsteuerabzug als vom Finanzgericht bejaht nicht zu.Aktuelle Meldungen |
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Kein direkter und unmittelbarer Zusammenhang mit den Vermietungsumsätzen
Nach der Entscheidung des Senats berechtigen Aufwendungen zur Renovierung eines an den Arbeitgeber vermieteten Home-Office grundsätzlich zum Vorsteuerabzug, soweit es beruflich genutzt werde. Bei einer Bürotätigkeit könne sich die berufliche Nutzung auch auf einen Sanitärraum erstrecken, nicht jedoch auf ein mit Dusche und Badewanne ausgestattetes Badezimmer. Demnach bestehe der direkte und unmittelbare Zusammenhang mit den Vermietungsumsätzen der Kläger bei dem hier noch streitigen Teil der Erhaltungsaufwendungen für das Badezimmer des Home-Office nicht, wie das Finanzgericht im Ergebnis zutreffend entschieden habe.Quelle: PM des BFH Nr. 030/20 vom 30.07.2020
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(ESV/fl)
Programmbereich: Steuerrecht