BFH zur Abzugsfähigkeit von Zahlungen des Beschenkten zur Abwendung von Ansprüchen des beeinträchtigten Vertragserben bzw. Nacherben
Im Urteilsfall hatten die Eltern des Klägers ihre Söhne als Nacherben nach dem letztversterbenden Elternteil eingesetzt. Nach dem Tod des Vaters schenkte die Mutter dem Kläger ein Grundstück aus dem Nachlassvermögen. Einer seiner Brüder machte nach dem Tod der Mutter deswegen gegen den Kläger zivilrechtliche Herausgabeansprüche geltend. Aufgrund eines Vergleichs leistete der Kläger zur Abgeltung sämtlicher wechselseitiger Ansprüche eine Zahlung. Der Kläger begehrte rückwirkend die steuermindernde Berücksichtigung dieser Zahlung bei der Besteuerung der von der Mutter erhaltenen Schenkung. Das Finanzamt lehnte dies ab. Dagegen haben das Finanzgericht und der BFH dem Kläger Recht gegeben.
Zahlungen zur Abwendung von Herausgabeansprüchen bei der Schenkungsteuer erwerbsmindernd zu berücksichtigen
Der BFH hielt die Revision des Finanzamts für unbegründet und wies sie zurück. Das Finanzgericht habe zu Recht entschieden, dass das Finanzamt verpflichtet sei, den Schenkungsteuerbescheid zu ändern und die Zahlung an den Bruder des Klägers steuermindernd zu berücksichtigen.Der BFH entschied:
- Zahlungen des Beschenkten zur Abwendung etwaiger Herausgabeansprüche des Vertragserben bzw. des Nacherben sind als Aufwendung zur Erlangung und Sicherung des Erwerbs gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 ErbStG bei der Besteuerung der Schenkung erwerbsmindernd zu berücksichtigen.
- Solche Zahlungen stellen rückwirkende Ereignisse i.S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar.
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Zahlungen sind Kosten zur Sicherung des Geschenkten
Nach Auffassung des BFH handelt es sich bei den Zahlungen zur Abwendung von Herausgabeansprüchen von Erben oder Nacherben um Kosten, die dazu dienen, das Geschenkte zu sichern. Sie können deshalb nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abzugsfähig sein. Das gilt nach den Ausführungen in der Entscheidungsbegründung auch dann, wenn Zahlungen aufgrund eines Vergleichs erbracht werden, sofern die Ansprüche ernstlich geltend gemacht wurden. Unter diesen Umständen werde durch den Vergleich eine neue Rechtsgrundlage geschaffen, sodass nicht mehr zu prüfen sei, ob und in welchem Umfang die Ansprüche ursprünglich tatsächlich bestanden hätten, so der BFH weiter.Zahlungen stellen rückwirkendes Ereignis dar
Eine derartige Zahlung des Beschenkten stellt für seine Schenkungsteuer ein rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar. Soweit der Empfänger die Zahlung seinerseits nach § 3 Abs. 2 Nr. 7 ErbStG zu versteuern hat, entsteht zwar die Steuer nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j ErbStG erst mit dem Zeitpunkt, zu dem er den Anspruch geltend macht. Für den Beschenkten, der die Zahlung als Nachlassverbindlichkeit abziehen kann, wirkt die Geltendmachung jedoch auf den Zeitpunkt der Schenkung zurück. Es verhält sich insoweit nicht anders als in den Fällen, in denen Pflichtteilsansprüche geltend gemacht werden. Ein bereits ergangener Schenkungsteuerbescheid ist entsprechend zu ändern.Quelle: PM des Bundesfinanzhofs Nr. 035/21 vom 14.10.2021
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(ESV/fl)
Programmbereich: Steuerrecht