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Die Besteuerung der privaten Nutzung eines betrieblichen Kfz rechtfertigt keine Minderung des Gewinns aus der Veräußerung des Fahrzeugs (Foto: Gina Sanders/Fotolia.com)
Einkommensteuer

BFH zur Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung eines zum Betriebsvermögen gehörenden, teilweise privat genutzten Kfz

ESV-Redaktion Steuern
22.10.2020
Viele zum Betriebsvermögen gehörende Kfz werden auch privat genutzt. Der Bundesfinanzhof hat aktuell darüber entschieden, ob der Erlös aus der Veräußerung eines im Betriebsvermögen befindlichen Pkw, der aber nur zu 25% betrieblich genutzt wurde, sodass sich die AfA-Beträge in der Vergangenheit wegen der privaten Nutzungsentnahme ebenfalls nur in dieser Höhe steuerlich ausgewirkt haben, in voller Höhe der Besteuerung zugrunde zu legen ist.
Wird ein zum Betriebsvermögen gehörendes, jedoch teilweise privat genutztes Kfz veräußert, erhöht nach dem nun veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16.06.2020 - VIII R 9/18 der gesamte Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Veräußerungserlös den Gewinn i.S. der §§ 4 und 5 EStG. Der Umstand, dass die tatsächlich für das Fahrzeug in Anspruch genommene AfA infolge der Besteuerung der Nutzungsentnahme bei wirtschaftlicher Betrachtung teilweise neutralisiert wird, rechtfertigt weder eine lediglich anteilige Berücksichtigung des Veräußerungserlöses bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns noch eine gewinnmindernde Korrektur des Veräußerungsgewinns in Höhe der auf die private Nutzung entfallenden AfA.

Im Streitfall nutzte der Kläger einen PKW, den er im Jahr 2008 angeschafft und seinem Betriebsvermögen zugeordnet hatte, zu 25% für seine freiberufliche Tätigkeit und zu 75% für private Zwecke. Ab dem Jahr 2008 berücksichtigte das Finanzamt bei der Einkommensteuerveranlagung des Klägers einerseits antragsgemäß AfA für den PKW. Andererseits erfasste das Finanzamt wegen der privaten Nutzung des betrieblichen PKW auch Betriebseinnahmen in Höhe von 75% der für das Fahrzeug entstandenen Aufwendungen einschließlich der AfA. Dies führte dazu, dass der steuermindernde Effekt der AfA infolge der Besteuerung der Nutzungsentnahme bei wirtschaftlicher Betrachtung teilweise „neutralisiert“ wurde.

Wegen dieses Effektes setzte der Kläger, als er das Fahrzeug 2013 nach vollständiger Abschreibung der Anschaffungskosten verkaufte, lediglich ein Viertel des Verkaufserlöses als Betriebseinnahme an. Das Finanzamt war demgegenüber der Meinung, der Kläger müsse den vollen Verkaufserlös versteuern.

Besteuerung der Nutzungsentnahme ohne Auswirkung auf Veräußerungsgewinn

Dies hat der BFH mit seiner Entscheidung als zutreffend bestätigt. Die Besteuerung der Nutzungsentnahme in Höhe der Selbstkosten einschließlich der anteiligen AfA habe keine Auswirkungen auf die Bemessung des Gewinns aus der Veräußerung des PKW.

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Veräußerungserlös in voller Höhe zu berücksichtigen – Besteuerung der Privatnutzung und spätere Veräußerung sind zwei unterschiedliche Vorgänge

Der Veräußerungserlös sei – trotz vorangegangener Besteuerung der Nutzungsentnahme – in voller Höhe als Betriebseinnahme zu berücksichtigen. Er sei weder anteilig zu kürzen, noch finde eine gewinnmindernde Korrektur in Höhe der auf die private Nutzung entfallenden AfA statt. Dies beruhe – so der BFH – darauf, dass die Besteuerung der Privatnutzung eines Wirtschaftsgutes des Betriebsvermögens in Form der Nutzungsentnahme und dessen spätere Veräußerung zwei unterschiedliche Vorgänge darstellten, die getrennt zu betrachten seien. Aus dem Gesetz, insbesondere aus § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG, lasse sich kein anderes Ergebnis herleiten.

Kein rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Besteuerung der Nutzungsentnahme und der Bemessung des Veräußerungsgewinns

Die Besteuerung der Nutzungsentnahme unter Berücksichtigung der AfA stehe in keinem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Bemessung des Veräußerungsgewinns. Denn die Besteuerung der Veräußerung unter Aufdeckung stiller Reserven sei ausschließlich Folge der vollumfänglichen Zugehörigkeit des Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen. Die stillen Reserven unterlägen in voller Höhe der Besteuerung (erst), wenn die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen durch Veräußerung aufgehoben werde. Demgegenüber sei Gegenstand der Nutzungsentnahme die zeitweise private Nutzung eines Wirtschaftsguts während seiner Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen. Die AfA werde in diesem Rahmen lediglich als Berechnungsposten für die Bemessung der an die Privatsphäre erfolgenden Wertabgabe berücksichtigt. Die Nutzungsentnahme berühre folglich weder den Buchwertansatz, noch führe sie zur Aufdeckung oder Überführung stiller Reserven in das Privatvermögen.

Kein Verstoß gegen das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und das objektive Nettoprinzip

In der Besteuerung des vollständigen Veräußerungserlöses sei auch kein Verstoß gegen das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und das objektive Nettoprinzip zu sehen.

Quelle: PM des BFH Nr. 046/20 vom 22.10.2020

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(ESV/fl)

Programmbereich: Steuerrecht