BFH zur ersten Tätigkeitsstätte bei einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme
Seit dem Veranlagungszeitraum 2014 werden Auszubildende und Studierende, die eine Bildungseinrichtung dauerhaft aufsuchen, im Gegensatz zur früheren Rechtslage einem Arbeitnehmer steuerlich gleichgestellt, der eine erste Tätigkeitsstätte dauerhaft aufsucht. In diesen Fällen kann der Auszubildende/Studierende Aufwendungen für die Fahrten zur Bildungseinrichtung nur noch mit der Entfernungspauschale (0,30 Euro/Entfernungskilometer) und nicht mehr in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten ansetzen. Auch der Abzug von Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwendungen kommt nicht mehr nach Dienstreisegrundsätzen, sondern nur noch in Betracht, wenn der Steuerpflichtige am Lehrgangsort einen durch die Bildungsmaßnahme veranlassten doppelten Haushalt führt.
Der Kläger des Urteilsfalls, der nicht in einem Arbeitsverhältnis stand, besuchte einen viermonatigen Schweißtechnikerlehrgang in A in Vollzeit. In Zusammenhang mit dem Lehrgang machte er u.a. Kosten für eine Unterkunft am Lehrgangsort sowie Verpflegungsmehraufwendungen für drei Monate nach Dienstreisegrundsätzen als Werbungskosten geltend. Er verneinte die Gleichstellung mit einem Arbeitnehmer angesichts der Kürze der Lehrgangsdauer.
Dieser Ansicht folgten weder das Finanzamt noch das Finanzgericht.
Unterkunfts- und Verpflegungsmehraufwendungen zu Recht nicht zum Werbungskostenabzug zugelassen
Auch der BFH teilte die Auffassung des Klägers nicht und wies die von ihm eingelegte Revision als unbegründet zurück. Das Finanzgericht habe zutreffend entschieden, dass es sich bei der Schweißtechnischen Lehr- und Versuchsanstalt in A im Hinblick auf den Schweißtechnikerlehrgang um die erste Tätigkeitsstätte des Klägers handelte. Es habe deshalb im Ergebnis zu Recht seine Aufwendungen für die Unterkunft in A sowie die geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen nicht zum Werbungskostenabzug zugelassen.Aktuelle Meldungen |
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Dauer der Bildungsmaßnahme für Einordnung als erste Tätigkeitsstätte unerheblich
Die Dauer einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme sei für die Einordnung einer Bildungseinrichtung als erste Tätigkeitsstätte i.S. des neugefassten § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG unerheblich. Das Gesetz verlange keine zeitliche Mindestdauer der Bildungsmaßnahme. Eine Bildungseinrichtung gelte auch dann als erste Tätigkeitsstätte, wenn sie vom Steuerpflichtigen im Rahmen einer nur kurzzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht werde. Davon sei auszugehen, wenn der Steuerpflichtige die Bildungseinrichtung anlässlich der regelmäßig zeitlich befristeten Bildungsmaßnahme nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d.h. fortdauernd und immer wieder (dauerhaft) aufsuche. Eine zeitliche Mindestdauer der Bildungsmaßnahme sei nicht erforderlich. Dies folge sowohl aus dem Wortlaut, der systematischen Auslegung als auch der Entstehungsgeschichte des § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG, so die Richter des BFH in ihrer Urteilbegründung.Quelle: PM des BFH Nr. 039/20 vom 08.10.2020
Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Minijobs und kurzfristig Beschäftigten
Millionen Menschen sind in Deutschland als Minijobber, Aushilfen und Teilzeitkräfte geringfügig beschäftigt, wobei das Sozialgesetzbuch zwischen Beschäftigung aufgrund geringfügigen Entgelts oder aufgrund der zeitlichen Befristung unterscheidet.
Eine prägnante Praxishilfe mit vielen Checklisten und Beispielen, um die geltenden Regelungen (u.a. gemäß der neuen Geringfügigkeitsrichtlinie vom 21.11.2018) sicher anzuwenden und Risiken ungewollter Umstellungen zu verhindern. |
(ESV/fl)
Programmbereich: Steuerrecht