Sie haben folgende Möglichkeiten:
  1. zum Login.
  2. zur Navigation.
  3. zum Inhalt der Seite.

Keine Mindestdauer einer Bildungsmaßnahme für Beurteilung als erste Tätigkeitsstätte erforderlich (Foto: ehrenberg-bilder/stock.adobe.com)
Einkommensteuer

BFH zur ersten Tätigkeitsstätte bei einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme

ESV-Redaktion Steuern
08.10.2020
Der Bundesfinanzhof hat aktuell zu der Frage entschieden, ab welcher zeitlichen Dauer ein Vollzeitstudium oder eine vollzeitige Bildungsmaßnahme die aufgesuchte Bildungseinrichtung gemäß § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG (Fassung ab 2014) zur ersten Tätigkeitsstätte werden lässt, so dass Kosten für Unterkunft sowie Mehraufwendungen für Verpflegung nicht im Rahmen der doppelten Haushaltsführung als (vorweggenommene) Werbungskosten berücksichtigt werden können.
Nach der Neuregelung des steuerlichen Reisekostenrechts zum Veranlagungszeitraum 2014 gilt auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird, als erste Tätigkeitsstätte. Dies gilt nach dem nun veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14.05.2020 – VI R 24/18 auch dann, wenn die Bildungseinrichtung lediglich im Rahmen einer kurzzeitigen Bildungsmaßnahme besucht wird. Die Dauer einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme ist danach für die Einordnung einer Bildungseinrichtung als erste Tätigkeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG unerheblich.

Seit dem Veranlagungszeitraum 2014 werden Auszubildende und Studierende, die eine Bildungseinrichtung dauerhaft aufsuchen, im Gegensatz zur früheren Rechtslage einem Arbeitnehmer steuerlich gleichgestellt, der eine erste Tätigkeitsstätte dauerhaft aufsucht. In diesen Fällen kann der Auszubildende/Studierende Aufwendungen für die Fahrten zur Bildungseinrichtung nur noch mit der Entfernungspauschale (0,30 Euro/Entfernungskilometer) und nicht mehr in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten ansetzen. Auch der Abzug von Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwendungen kommt nicht mehr nach Dienstreisegrundsätzen, sondern nur noch in Betracht, wenn der Steuerpflichtige am Lehrgangsort einen durch die Bildungsmaßnahme veranlassten doppelten Haushalt führt.

Der Kläger des Urteilsfalls, der nicht in einem Arbeitsverhältnis stand, besuchte einen viermonatigen Schweißtechnikerlehrgang in A in Vollzeit. In Zusammenhang mit dem Lehrgang machte er u.a. Kosten für eine Unterkunft am Lehrgangsort sowie Verpflegungsmehraufwendungen für drei Monate nach Dienstreisegrundsätzen als Werbungskosten geltend. Er verneinte die Gleichstellung mit einem Arbeitnehmer angesichts der Kürze der Lehrgangsdauer.

Dieser Ansicht folgten weder das Finanzamt noch das Finanzgericht.

Unterkunfts- und Verpflegungsmehraufwendungen zu Recht nicht zum Werbungskostenabzug zugelassen

Auch der BFH teilte die Auffassung des Klägers nicht und wies die von ihm eingelegte Revision als unbegründet zurück. Das Finanzgericht habe zutreffend entschieden, dass es sich bei der Schweißtechnischen Lehr- und Versuchsanstalt in A im Hinblick auf den Schweißtechnikerlehrgang um die erste Tätigkeitsstätte des Klägers handelte. Es habe deshalb im Ergebnis zu Recht seine Aufwendungen für die Unterkunft in A sowie die geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen nicht zum Werbungskostenabzug zugelassen.

Aktuelle Meldungen
Hier bleiben Sie auf dem aktuellen Stand im Bereich Steuern. Sie können auch unseren kostenlosen Newsletter Steuern hier abonnieren.

Dauer der Bildungsmaßnahme für Einordnung als erste Tätigkeitsstätte unerheblich

Die Dauer einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme sei für die Einordnung einer Bildungseinrichtung als erste Tätigkeitsstätte i.S. des neugefassten § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG unerheblich. Das Gesetz verlange keine zeitliche Mindestdauer der Bildungsmaßnahme. Eine Bildungseinrichtung gelte auch dann als erste Tätigkeitsstätte, wenn sie vom Steuerpflichtigen im Rahmen einer nur kurzzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht werde. Davon sei auszugehen, wenn der Steuerpflichtige die Bildungseinrichtung anlässlich der regelmäßig zeitlich befristeten Bildungsmaßnahme nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d.h. fortdauernd und immer wieder (dauerhaft) aufsuche. Eine zeitliche Mindestdauer der Bildungsmaßnahme sei nicht erforderlich. Dies folge sowohl aus dem Wortlaut, der systematischen Auslegung als auch der Entstehungsgeschichte des § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG, so die Richter des BFH in ihrer Urteilbegründung.

Quelle: PM des BFH Nr. 039/20 vom 08.10.2020

Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Minijobs und kurzfristig Beschäftigten

 

Millionen Menschen sind in Deutschland als Minijobber, Aushilfen und Teilzeitkräfte geringfügig beschäftigt, wobei das Sozialgesetzbuch zwischen Beschäftigung aufgrund geringfügigen Entgelts oder aufgrund der zeitlichen Befristung unterscheidet.

Was Sie von der Abgrenzung bis zur Abrechnung im Kontext geringfügiger Beschäftigung beachten müssen, erfahren Sie im neuen Buch von Markus Stier. Im Fokus u.a.:

  • Beurteilung und praktische Ausgestaltung geringfügig entlohnter bzw. kurzfristiger Beschäftigung
  • Sozialversicherungsbeiträge zur Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung sowie für besondere Abrechnungsgruppen (z.B. Praktika)
  • Meldepflichten: Meldetatbestände, Meldefristen, Einzugsstellen u.a.
  • Entgeltfortzahlung und Umlagen, z.B. für Abwesenheitszeiten, bei Krankheit oder auch Insolvenz
  • Ermittlung von Steuerabzügen, Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer

Eine prägnante Praxishilfe mit vielen Checklisten und Beispielen, um die geltenden Regelungen (u.a. gemäß der neuen Geringfügigkeitsrichtlinie vom 21.11.2018) sicher anzuwenden und Risiken ungewollter Umstellungen zu verhindern.


(ESV/fl)

Programmbereich: Steuerrecht