BFH zur Gemeinnützigkeit bei betriebsnahen Kindertagesstätten
Betriebskindergarten: Belegung orientiert sich an Belegungspräferenz der Unternehmen
Die Klägerin ist eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand laut Gesellschaftsvertrag die gemeinnützige Förderung der Jugendhilfe sowie der Bildung und Erziehung (...) ist und die die genannten Zwecke u.a. durch den Betrieb von Kindertageseinrichtungen verfolgt. Dabei schloss die Klägerin mit Unternehmen Verträge über die Errichtung und den Betrieb von Kinderbetreuungseinrichtungen für Kinder der Mitarbeiter der Unternehmen. Vor diesem Hintergrund sollte die Klägerin auf die Belegungspräferenz der Unternehmen Rücksicht nehmen, sofern dies mit den gesetzlichen Bestimmungen, behördlichen Auflagen und dem pädagogischen Konzept vereinbar war. Kinder von Personen aus anderen Unternehmen konnten nur einen Betreuungsplatz in Anspruch nehmen, wenn die Unternehmen aus ihrer Belegschaft keinen Bedarf hatten oder wenn Plätze länger unbelegt blieben.
Finanzamt versagt Gemeinnützigkeit
Das Finanzamt Düsseldorf war der Auffassung, die Klägerin diene mit ihrem Unternehmen nicht gemeinnützigen Zwecken. Eine Förderung der Allgemeinheit sei nicht gegeben, da ihre Einrichtungen den Beschäftigten ihrer Vertragspartner vorbehalten seien. Daher versagte es die Befreiung von der Körperschaftsteuer wegen der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nach § 52 Abs. 1 Nr. 9 des KStG.
Einspruch und Klage vor dem FG Düsseldorf hiergegen waren erfolglos.
BFH bestätigt Rechtsauffassung des Finanzamts und Finanzgerichts
Auch nach Ansicht des BFH liegt bei vorliegender Konstellation keine Förderung der Allgemeinheit und damit keine Gemeinnützigkeit vor.
Von einer solchen ist nur dann auszugehen, wenn im Grundsatz jedermann freien Zutritt zur Körperschaft oder zu ihren Leistungen hat und sich der geförderte Personenkreis dementsprechend zumindest als Ausschnitt der Allgemeinheit darstellt und die Allgemeinheit repräsentiert.
Daran fehlt es bei der Klägerin. Denn sie förderte nur einen abgeschlossenen Kreis von Personen, der aufgrund der Zugehörigkeit zur Belegschaft eines Unternehmens fest definiert ist. Eine verbindliche „Restplatzquote“ für andere Personen als die Beschäftigten der Vertragspartner der Klägerin gab es nicht.
Der BFH lehnte zudem eine Befreiung von der Körperschaftsteuer wegen der Verfolgung mildtätiger Zwecke (§ 53 AO) ab, weil die Klägerin nach ihrer Satzung nur gemeinnützige, nicht aber auch mildtätige Zwecke verfolgte.
Quelle: PM 33/22 des BFH vom 18.08.2022 zum Urteil vom 01.02.2022 – V R 1/20
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(ESV/cmx)
Programmbereich: Steuerrecht