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Verdeckte Gewinnausschüttung: Wann keine Kapitalertragsteuer anfällt (Foto: taa22/Fotolia.com)
Körperschaftsteuer

BFH zur Kapitalertragsteuer bei dauerdefizitärer kommunaler Eigengesellschaft

ESV-Redaktion Steuern
27.05.2019
Kann bei einer Gebietskörperschaft, die mehrheitlich an einer Verlustkapitalgesellschaft beteiligt ist, Kapitalertragsteuer für verdeckte Gewinnausschüttungen anfallen? Zugrunde lag ein begünstigtes Dauerverlustgeschäft, das von der Körperschaft getragen wurde. Diese Rechtsfrage hatte in einem aktuellen Fall der BFH zu entscheiden.
Der Ausschluss der Rechtsfolgen einer verdeckten Gewinnausschüttung gemäß § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG i.d.F. des JStG 2009 gilt nach dem nun veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11.12.2018 – VIII R 44/15 nicht nur für die begünstigte dauerdefizitäre Eigengesellschaft, sondern auch für die kapitalertragsteuerlichen Folgen beim (unmittelbaren oder mittelbaren) Anteilseigner. Diese Entscheidung des BFH vermeidet für juristische Personen des öffentlichen Rechts Belastungen mit Kapitalertragsteuer aus Dauerverlustgeschäften i. S. von § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG und ist für die Praxis von großer Bedeutung.

Die Entscheidung betrifft die Streitjahre 2003 und 2004. Vor dem Jahr 2003 war die Klägerin, eine kommunale Gebietskörperschaft, direkt an der A-, B-, und C-GmbH beteiligt. Diese Gesellschaften führten in ihrem Interesse Tätigkeiten aus, aus denen sie dauerhafte Verluste erzielten. Die Klägerin glich diese Verluste jeweils aus. Im Jahr 2003 wurde die Beteiligungsstruktur geändert. Die Beteiligungen der Klägerin an der A-, B- und C-GmbH wurden auf die Z-GmbH übertragen. Die Klägerin war an der Z-GmbH über eine Tochtergesellschaft, die Y-GmbH, beteiligt. Die Z-GmbH glich ab dem Streitjahr 2003 die Dauerverluste aus. Hierzu war sie in der Lage, weil die Klägerin mit Wirkung zum 1. Januar 2003 auf die Z-GmbH auch zwei Aktienpakete übertragen hatte, aus denen diese Dividendenausschüttungen vereinnahmte. Das Finanzamt sah in den Ausgleichszahlungen der Z-GmbH vGA, die über die Y-GmbH an die Klägerin gelangt seien und forderte hierfür von der Klägerin Kapitalertragsteuer nach. Das Finanzgericht hob die Nachforderungsbescheide hingegen auf. Hiergegen richtete sich die Revision des Finanzamts.
Der BFH gab dem Finanzamt zum Teil Recht.

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Kein Entstehen von Kapitalertragsteuer für vGA bei wirtschaftlichem Tragen der Dauerverluste durch die juristische Person

Die Klägerin erzielte in den Streitjahren über die Beteiligungskette aus der A-, B- und C-GmbH zwar jeweils Einnahmen aus vGA, da sämtliche Gesellschaften auf Veranlassung der Z-GmbH dauerdefizitäre Tätigkeiten nachgingen. Für die vGA aus der B-GmbH war jedoch keine Kapitalertragsteuer nachzufordern. Nach der Entscheidung des BFH entsteht für die Einkünfte einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die mehrheitlich unmittelbar oder mittelbar an einer Verlustkapitalgesellschaft beteiligt ist, keine Kapitalertragsteuer für vGA, die aus dem Betrieb eines gesetzlich begünstigten Dauerverlustgeschäfts resultieren, wenn die juristische Person des öffentlichen Rechts die Dauerverluste wirtschaftlich trägt. Ein begünstigtes Dauerverlustgeschäft liegt vor, soweit von einer Kapitalgesellschaft aus verkehrs-, umwelt-, sozial-, kultur-, bildungs- oder gesundheitspolitischen Gründen eine wirtschaftliche Betätigung ohne kostendeckendes Entgelt unterhalten wird oder das Geschäft Ausfluss einer Tätigkeit ist, die bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehört (§ 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG).

Für die vGA aus den Dauerverlustgeschäften der A- und der C-GmbH griff diese Begünstigung nicht ein, da deren Dauerverluste nicht auf einer gesetzlich begünstigten Tätigkeit beruhten. Der Erhebung von Kapitalertragsteuer stand insoweit auch kein gesetzlicher Bestandsschutz der Übergangsregelung des § 34 Abs. 6 Satz 5 KStG entgegen. Das Finanzgericht hatte die Anwendbarkeit dieser Übergangsregelung rechtsfehlerhaft bejaht. Die streitigen Kapitalertragsteuerbescheide waren somit rechtmäßig, soweit sie die Verluste der A- und C-GmbH betrafen.

Quelle: PM des Bundesfinanzhofs Nr. 31/2019 vom 22.05.2019

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(ESV/fl)

Programmbereich: Steuerrecht